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Versteuerung Sterbegeld durch Schwester der Betreuten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Versteuerung Sterbegeld durch Schwester der Betreuten? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, meine Betreute hat ihre Mutter beerbt. Es sind noch zwei weitere Geschwister beerbt worden. Eine der Schwestern ist ...


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Alt 12.10.2025, 18:36   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 279
Standard Versteuerung Sterbegeld durch Schwester der Betreuten?

Hallo zusammen,


meine Betreute hat ihre Mutter beerbt. Es sind noch zwei weitere Geschwister beerbt worden.
Eine der Schwestern ist zugleich die Testamentsvollstreckerin.
Diese erklärte nun, dass das Sterbegeld der Oberfinanzdirektion Kassel auf ihr eigenes Konto überwiesen wurde und sie dies nun mit 22 Prozent (Ihr eigener Steuersatz) versteuern musste.


Ist dies so richtig?


Vielen Dank!
Viele Grüße
dieNeue
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Alt 12.10.2025, 21:00   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,468
Standard

Ist kompliziert, zum einen hat man den Lohnsteuerabzug, zum anderen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit...

Aber versteuern müssen das schon die Erben...

Frag doch einfach mal die OFD oder das Finanzamt, wie das bei der Einkommensteuererklärung zu erfassen ist 😉
Mächschen ist offline  
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Alt 12.10.2025, 21:05   #3
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
Standard

Also, beerbt wird ein Toter. Da die Schwestern wohl noch leben, haben sie (mit) geerbt. Oder war was anderes gemeint?

Sterbegeld fällt in den Nachlass. Und zwar bei allen Erben anteilig. Andere Absprachen zwischen den Erben sind möglich (zB nur der, der die Bestattung bezahlt hat), das ändert aber nichts an der Steuerpflicht.

Anders ist das in dem Fall, in dem in dem Sterbegeldvertrag eine konkrete Person als Bezugsberechtigte genannt wird. Dann fällt das nicht in die Erbschaft, sondern ist eine Schenkung. Steuerlich wird das aber mit dem eigenen Erbteil zusammengerechnet. Im Gegenzug kann man die Bestattungskosten (und sonstige Nachlassverbindlichkeiten) abziehen. Steuerpflichtig ist nur der Nettoerlös. Und auch nur, soweit er über dem Freibetrag liegt.

Kinder des Verstorbenen haben einen Steuerfreibetrag von jeweils 400.000 €. Ist der denn überschritten?

Geht es hier etwa um die Einkommensteuer? Darunter fallen gar keine Schenkungen. Denn die korrekte Steuerart ist die oben erwähnte Erbschaft- und SCHENKUNGsteuer.
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Horst Deinert

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Alt 13.10.2025, 00:30   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,468
Standard

@HorstD
Es geht offenbar nicht um eine Sterbegeldversicherung, sondern das Sterbegeld aus dem Beamtentum, also der Erblasser war offenbar Finanzbeamter in Hessen
Mächschen ist offline  
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Alt 13.10.2025, 09:29   #5
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
Standard

Alles klar. Ja, das könnte tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen sein. Muss ich aber noch näher eruieren.
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Horst Deinert

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Alt 13.10.2025, 14:19   #6
FFB
Stammgast
 
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 528
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Zitat:
Zitat von DieNeue Beitrag anzeigen
meine Betreute hat ihre Mutter beerbt. Es sind noch zwei weitere Geschwister beerbt worden.
Eine der Schwestern ist zugleich die Testamentsvollstreckerin.
Diese erklärte nun, dass das Sterbegeld der Oberfinanzdirektion Kassel auf ihr eigenes Konto überwiesen wurde und sie dies nun mit 22 Prozent (Ihr eigener Steuersatz) versteuern musste.
Ist dies so richtig?
Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Ist kompliziert, zum einen hat man den Lohnsteuerabzug, zum anderen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit...
Aber versteuern müssen das schon die Erben...
Der BFH sieht das anders. Demnach versteuert das derjenige, dem es zufließt.
Urteil vom 19.04.2021 – VI R 8/19
Pressemeldung vom 19.08.2021 – Nr. 026/21
FFB ist offline  
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Alt 13.10.2025, 14:21   #7
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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So. Es war Sterbegeld nach § 18 BeamtVG (oder einer landesrechtlichen Parallelregelung). Das fällt nicht in den Nachlass, ist auch keine Schenkung, sondern steht dem Angehörigen als eigener Anspruch zu. Und ist (das war offenbar lange unklar), beim Empfänger im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. Dazu gibt es ein Urteil des BFH aus 2021: https://www.haufe.de/personal/entgel...78_550320.html
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Alt 14.10.2025, 17:02   #8
Forums-Geselle
 
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Vielen Dank an alle!!
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