Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichtteil einfordern bei Berliner Testament? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, die noch nicht atuell ist, aber ich wurde nach meiner Einschätzung gefragt:
Eine Betreute ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 279
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, die noch nicht atuell ist, aber ich wurde nach meiner Einschätzung gefragt: Eine Betreute ist vermögend, wohnt in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Ihre Eltern möchten ein Berliner Testament aufsetzen. Sollte nun ein Elternteil versterben, wäre ich dazu verpflichtet den Pflichtteil einzufordern? Dies würde zwangsläufig darauf hinauslaufen, dass das überlende Elternteil das Eigenheim verkaufen müsste, da kein Geldvermögen vorhanden ist - aber eben eine Immoblie, in der beide Elternteile bisher noch wohnen. Dies wäre wohl nicht im Sinne der Betreuten, zumal sie ja Vermögen hat. Danke für Eure Einschätzung! |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 221
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Vielleicht wäre ein "Behindertentestament" die Lösung.
Auf alle Fälle wäre der Rat den Eltern zu raten, sich fachlich beraten zu lassen. |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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Man kann auch den Pflichtteilsanspruch gegen einen Anteil am Haus tauschen.
Aber generell ist in der Konstellation ein Berliner Testament eine schlechte Idee, weil ggf. später ein Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und geltend machen wird... Generell ist, sofern der Fall eintreten sollte, ein Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger anzuraten. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 279
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Danke Bine.
Ich versuche es selbst zu verstehen, daher frage ich. Ich denke schon, dass sie sich rechtlich beraten lassen werden. Es gibt wohl schon ein Testament. Da die Tochter nun aber unter Betreuung steht, wollen die Eltern nicht, dass das Erbe für die Zahlung einer Betreuung aufgewendet werden muss, sobald ihr Geld aufgebraucht ist. Sie haben zwei Kinder. So wie ich das verstanden habe, wollen die Eltern nun das erste Testament widerrufen. Ein Behindertentestament ist nach meinem Verständnis nur sinnvoll, wenn die Betreute mittellos wäre und sie Leistungen vom Sozialamt erhalten würde. Dies ist ja nicht der Fall. Mit dem Sohn (also dem Bruder meiner Betreuten) bin ich gut im Kontakt. Er würde finaziell auch meine Betreute nicht benachteiligen wollen. Ich hatte darüber nachgedacht, ob es möglich wäre, dass die Eltern ein Berliner Testament aufsetzen und eine Strafklausel mit einbringen, dass meine Betreute enterbt wird im Falle des Versterbens des zweiten Elternteils, falls die Tochter nach dem Ableben des ersten Elternteils den Pflichtteil einfordert. Wäre es damit nicht eindeutig, dass ich den Pflichtteil nicht einfordern darf zugunsten meiner Betreuten? 1. möchte ich mich nicht haftbar machen. 2. möchte ich nicht, dass der überlendende Elternteil sein Haus verkaufen muss. Als zweiter Gedanke: Der Sohn könnte als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. So hätte der Sohn doch volle Verfügungsgewalt über das Erbe (egal ob bei Versterben eines Elternteils oder sogar beider Elternteile). Auf diese Weise könnte ich doch den Pflichtteil doch auch nicht einfordern, da der Sohn zuständig wäre. Oder sehe ich das falsch? |
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#5 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,392
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Moin moin
Als allererstes würe ich mal die Betreute fragen, wie sie denn die Sache mit der irgendwann in Aussicht stehenden Erbschaft sieht und was sie wünscht. Dann hättest Du zumindest erst einmal eine Richtlinie, wo es hingehen soll. Dass die Betreute derzeit vermögend ist, bedeutet nicht automatisch, dass sie es auch bleibt. Wenn sie nicht gerade die dicken Millionen auf dem Konto hat, können EGH oder Heimkosten das Vermögen schon ordentlich schröpfen. (Mal ganz unabhängig davon, dass ich es in Ordnung finde, eigenes Vermögen auch erst einmal ganz eigenverantwortlich für sich selber einzusetzen.) Wenn die Eltern dereinst etwas Vermögen an die Kinder vererben und wollen, dass es bei ihnen auch dann ankommt, wenn eines, mehrere oder alle in einem Heim wohnt, dann ist ein Behindertentestament angezeigt. Deshalb ist eine anwaltliche Beratung in diesem Sinne angezeigt. Die Idee, die Behinderte zu enterben, wenn der zweite Elternteil sterben sollte funktioniert nur dann, wenn die Behinderte versucht hat, ebendieses Elternteil zu ermorden. Sonst geht komplettes Enterben nicht so einfach. Ob der Bruder als Miterbe auch gleichzeitig als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden kann, weiß ich nicht. Bei einem Behindertentestament werden Geschwister gerne als nacherben eingesetzt, wodurch dann ein Interessenkonflikt bestehen würde. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 | |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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Zitat:
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