Dies ist ein Beitrag zum Thema Forderungen Bestattungskosten usw im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Haalo,
die Mutter des B verstarb Anfang des Jahres in einem APH m,it Kostenträger Landkreis, bei dem ich die Bestattungskosten ...
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,010
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Haalo,
die Mutter des B verstarb Anfang des Jahres in einem APH m,it Kostenträger Landkreis, bei dem ich die Bestattungskosten beantragte. Der Antrag wurde über eBO gerstellt und der Zugang wird berstritten, nur so vorab. Ansonsten soll ich vorlegen Sterbeurkunde, Nachlassverzeichnis usw. Beigefügt war ein "Prüfptrokoll" des Empfängers, dem der Empfang einer pdf-Datei zu entnehmen ist. Natürlich nicht, was in dem pdf steht. Ich finde as einerseits rechtlich, andererseits hinsichtlich der Zustellung etwas befremdlich. Kann ich mich auf meinem Versandnachweis ausruhen? Der Nachweis des Vermögens der Erblasserin ist bei ausgescvhlagenem Nachlass völlig ausgeschlossen, was das Sozi eigentlich wissen sollte. |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 147
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Hallo,
beim Antrag ist genau beschrieben, was an Nachweisen vorgelegt werden muss. Die Erben ( in deinem Fall dein Betreuter) sind verpflichtet, den Nachweis über das Vermögen beim Sozialamt vorzulegen. Das wird dann schon schwierig für den Betreuer, an die Daten ranzukommen. Wer hat zu Lebzeiten der Mutter den Kontakt zum Sozialamt gehabt? Vielleicht kann das weiterhelfen?
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,389
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#4 | |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,010
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Zitat:
Die Erblasserin hatte einen Betreuer. Der erteilte rechtskonform keine Auskunft über den Nachlass ohne Erbschein. Da der B Überschuldung vermutewte wurde der Nachlass ausgeschlagen. Es gibt also keine Möglichkeit an Vermögensnachweise zu kommen. Im Zuge des § 60 Abs 1 SGB 1 hatte ich das Sozi darauf hingewiesen, die Unterlagen könnten beim ehem. Betreuer angefordert werden. Ich gehge vdavon aus, das sollte genügen. Odedr die SB geht ne Tür weiter. Aber ich kann ja nicht im namen der Verstorbenen von der Schweigepflicht entbinden. Zusammen mit dem Umstand, mir den Empfang des pdf zu bestätigen ist dann wohl demnächst Untätigkeitsklage dran. |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 241
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Zitat:
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,392
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Moin moin
Vielleicht gelte ich ja als paranoid, aber bei den EBOs verlasse ich mich nciht darauf, sie nur im "Gesendet-Speicher" zu lassen. Um die Nachrichten im EBO besser wiederzufinden habe ich da Unterordner angelegt (Gericht , DRV, Landkreis, Versorgungsamt, BA, JC etc). Dann geht das suchen schneller. Ferner ziehe ich die EBOs (die ...erv.zip-Datei das Anschreiben und das Protokoll) auch noch mal in den Unterkatalog EBO, der bei den BEtreuten eingerichtet ist. Damit habe ich die Korrespondenz auch dann noch, wenn das Netz mal zusammengebrochen ist oder das EBO -weshalb auch immer - nicht mehr funktioniert. Kein Backup - keine Gnade! Die höfliche Mitteilung, dass ich gerade auf dem Weg zum Anwalt bin, um die Sache zu klären, beschleunigt den Meinungsumschwung des Gegenübers ungemein. Auf einmal geht es doch... Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#8 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,441
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#9 |
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Einsteiger
Registriert seit: 12.07.2025
Ort: Bayern
Beiträge: 21
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Hallo,
ich dachte mit dem Tod endet die Aufgabe des Betreuers, somit haben wir mit der Bestattung doch nix mehr zu tun. |
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#10 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,031
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Winnie,
Tomas11 ist der Betreuer des Erben, NICHT der Verstorbenen! Es geht hier vor allem um die Kosten des Begräbnisses, für das der Betreute von Tomas11 als Sohn, trotz Erbausschlagung, aber zunächst zuständig ist. Wenn der Sohn diese Begräbniskosten nicht zahlen kann, kann das Sozialamt auf Antrag und nach Prüfung diese im Rahmen eines Armenbegräbnisses übernehmen! Dass eine Betreuung an sich mit dem Tod endet (also die Betreuung der Mutter durch einen anderen Betreuer) ist grundsätzlich unstrittig. Inwiefern dieser Betreuer aber, je nach Umfang, dem Sozialamt gegenüber offiziell die Überschuldung bestätigen mag, auch damit seine ehem. Klientin endlich unter die Erde kann (nicht zynisch gemeint!) stünde ggf. auf einem anderen Blatt Papier..... |
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