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Ermittlungen zum Nachlass

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ermittlungen zum Nachlass im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forennutzer, vor ein paar Tagen ist der Vater eines von mir (in dem Fall ehrenamtlich) Betreuten im Krankenhaus verstorben, ...


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Alt 12.12.2025, 12:50   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 353
Standard Ermittlungen zum Nachlass

Liebe Forennutzer,


vor ein paar Tagen ist der Vater eines von mir (in dem Fall ehrenamtlich) Betreuten im Krankenhaus verstorben, mein Betreuter (einziger Sohn) hatte wegen eines zerütteten Verhältnisses lange keinen Kontakt mehr zu ihm. Er hat auch keine Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Vaters, der zum Glück hier vor Ort wohnte. Nun muss ja wohl im Hinblick auf die Kosten der Bestattung (Antrag nach § 74 SGB XII habe ich vorsorglich schon gestellt) und auf eine eine mögliche Erbausschlagung ermittelt werden, wie sich der Nachlass zusammensetzt.
Ich vermute, ich muss mich in der Wohnung des Verstorbenen umsehen nach Unterlagen/Testament und ggf. Wertsachen - auch wenn mein Betreuter die Wohnung selbst nicht betreten möchte (weil er mit dem Vater nichts Gutes verbindet, er hat nichts dagegen wenn ich das mache), richtig?


Der Wohnungsschlüssel ist nicht auffindbar, ein Bekannter des Vaters hat den womöglich, keiner hat dessen Kontaktdaten. Den Vermieter der Wohnung des Verstorbenen habe ich schon kontaktiert, hat leider auch keinen Schlüssel. Muss/kann ich im Extremfall (wenn sich kein Schlüssel findet) eine Türöffung und Austausch des Schlosses beauftragen? Auf Kosten des Betreuten? Generiere ich mich dann nicht schon als Erbe (in Vertretung des Betreuten)?


Eine Nachfrage beim hiesigen Sozialhilfeträger, ob er Leistungsbezieher war, läuft schon.


Was mir nicht ganz klar ist: Muss die Bank des Verstorbenen dem Sohn bzw. mir (mit Vermögenssorge) auch ohne Erbschein Auskunft über die Kontostände und -umsätze erteilen? Es geht ja um die Zahlung der Bestattungskosten aus einem eventuell vorhandenem Guthaben (was wie ich gelesen habe auch ohne Antritt des Erbes geht) und außerdem um die Zusammensetzung des Nachlasses, um entscheiden zu können, ob man besser ausschlägt.


Welche Anstrengungen muss ich auf jeden Fall noch unternehmen? Ich bin gerade arbeitsmäßig sehr stark ausgelastet/Feiertage/Urlaub vor der Tür, daher habe ich eigentlich nur wenig Zeit für diese Ermittlungen.


Vielen Dank für Eure Hilfe.


Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 12.12.2025, 15:30   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
Standard

Hallo Anni, der Erbschein (oder auch ein vorgefundenes oder beim Gericht in Verwahrung befindliches Testament -mit Eröffnungsvermerk des Nachlassrechtspflegers ) ist das sichere. Hast du mit der Bank (des verstorbenen Vaters) bereits durch andere Betreuungen Verbindungen? Dann könnte es evtl eine -unverbindliche- Auskunft geben.

Ist der Betreffende zuHause gestorben? Dann hat evtl die Polizei oder das Ordnungsamt die Haustürschlüssel in Verwahrung, oder das Krankenhaus, wenn er dort gestorben ist. Dabei könnte die Betreuungsbehörde dich unterstützen.

Hat das Ordnungsamt schon für die Bestattung gesorgt? Wenn du keinen Nachlass zur Verfügung hast und der Betreute mittellos ist, kannst du legalerweise gar keinen Bestattungsvertrag schließen - wäre ja Betrug ggü dem Bestattungsunternehmen. Auf eine Auszahlung der Bestatterrechnung aus dem Bankkonto nicht verlassen, dazu waren Banken noch nie verpflichtet - und eine etwaige Rentenzahlung holt sich die DRV eh direkt vom Kto zurück.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 12.12.2025, 16:08   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
Standard

Neben einer Erbausschlagung sollte auch die Möglichkeit zum Nachlassinsolvenzverfahren geprüft werden. Auf dieser Webseite werden beide Verfahren übersichtlich mit Vor- und Nachteilen gegenübergestellt.

Da bei dir alles zeitlich eng liegt, musst du unbedingt auf die vergleichsweise kurzen Fristen beider Verfahren achten.


Solange die Frist zur Erbausschlagung noch läuft, darfst du die Wohnung sichten, ordnen und Dokumente sichern (fotografieren, kopieren). Den Nachlass darfst du nicht aktiv verbrauchen. Also keine Möbel verkaufen oder entsorgen, keinen Schmuck und kein Bargeld an dich nehmen. Fremde Gegenstände, die also nicht dem Erblasser gehörten, darfst du dagegen mitnehmen oder dem Eigentümer aushändigen. Nimm unbedingt einen Zeugen mit (evtl. einen Notar oder Anwalt) und mache ausreichend Fotos zur Beweissicherung, eine Inventarliste hilft ebenfalls.

Ist die Ausschlagung einmal erfolgt, entscheiden allein die Erben, die nicht ausgeschlagen haben, oder gegebenenfalls der Nachlasspfleger über die Wohnung. Ohne deren Zustimmung darfst du die Räume dann nicht mehr betreten.

Geändert von Janapho (12.12.2025 um 16:26 Uhr)
Janapho ist offline  
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Alt 12.12.2025, 19:01   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,468
Standard

Aber es reicht doch, beim Betreuungsgericht den Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung zu stellen, um die 6 wöchige Frist zu wahren.

Ist der Nachlass werthaltig, einfach den Antrag zurücknehmen, ist der Nachlass überschuldet, den Antrag begründen und die Ausschlagung beim Nachlassgericht erklären.
Mächschen ist offline  
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Alt 12.12.2025, 20:13   #5
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 353
Standard

Der Betreute bezieht u.a. Eingliederungshilfe (höherer Schonvermögensgrenze) und verfügt über ausreichend Geld, um die Bestattung (die nur etwas über 2 TEUR kosten wird) notfalls aus seinem Schonvermögen selbst zu zahlen.


Wir sind ja noch auf der Ebene "Wie kommen wir überhaupt in die Wohnung wenn sich der Schlüssel nicht findet" und wer veranlasst und zahlt ggf. eine Türöffnung/Schlosswechsel.


Bei welcher Bank er ein Konto hatte ist noch nicht bekannt. Einen Erbschein beantrage ich doch erst, wenn ich das Erbe annehmen möchte - allerdings muss ich doch davor einen Überblick über den Nachlass bekommen und ohne Auskünfte der Bank (über Kontostand, Kredit) geht das schlecht, außer es finden sich Kontoauszüge.


Der Rat, einen Zeugen in die Wohnung (wenn wir denn reingekommen sind) mitzunehmen, vielleicht gar einen Anwalt/Notar, klingt zwar gut, aber wer hat dafür gleich Freiwillige an der Hand bzw. wer bezahlt deinen Anwalt dafür?


Der Vater verkehrte nicht in besten Kreisen (Alkohol, Geldspieler...) und musste, daran erinnert sich der Betreute noch, vor ein paar Jahren einen Kredit aufnehmen um die Zähne machen zu lassen, also viel wird vermutlich nicht zu holen sein. Die Wohnung muss dann auch noch versorgt werden (Miete läuft ja erstmal weiter, später Haushaltsauflösung, eventuell Schönheitsreparaturen).

Wir hatten eigentlich im Sinn, dass mein (voll geschäftsfähiger) Betreuter selbst das Erbe ausschlägt, wenn sich das Erbe als nicht werthaltig erweist oder wir es nicht rechtzeitig geklärt bekommen. Wäre es wegen der kurzen Frist zur Erbausschlagung trotzdem - also obwohl es der B. eigentlich selbst machen könnte -besser, dass ich die Genehmigung für eine Ausschlagung durch mich beantrage, um auf diese Weise mehr Zeit für die Ermittlungen zum Nachlass zu gewinnen? Verbaue ich damit meinem Betreuten faktisch die Möglichkeit, das Erbe selbst auszuschlagen, weil die Beantragung ja suggeriert, dass nach meiner Einschätzung mein Betreuter dazu nicht selbst in der Lage ist?


Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 12.12.2025, 20:20   #6
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 241
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Damit würdest du nur den Vorteil für Betreuer missbrauchen, dass die Ausschlagungsfrist gehemmt wird. Ist der B selbst in der Lage auszuschlagen, ist die Frage einer Ausschlagung durch den Betreuer gar nicht zu stellen.
Unabhängig vom Erbe ist dein B aber bestattungspflichtig, so dass das Antragsverfahren der Kostenübernahme auf jeden Fall fortgeführt werden sollte.
Suprarenin ist offline  
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Alt 12.12.2025, 20:40   #7
Forums-Geselle
 
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Ort: NRW
Beiträge: 212
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Zitat:
Zitat von Anni Beitrag anzeigen
Wir sind ja noch auf der Ebene "Wie kommen wir überhaupt in die Wohnung wenn sich der Schlüssel nicht findet" und wer veranlasst und zahlt ggf. eine Türöffnung/Schlosswechsel.
Wie gut seid ihr mit dem Vermieter bekannt? Der hat ein Notbetretungsrecht um notwendige Dinge wie Heizung, Wasser usw. an- bzw- abstellen zu können. Vielleicht reicht einem Schlüsseldienst die amtliche Mitteilung, dass der Bewohner verstorben ist, zusammen mit einem Nachweis, dass der Vermieter dich beauftragt hat, die notwendigen Arbeiten zur Sicherung der Wohnungsinstallation zu erledigen. Somit bekommt schon mal einen neuen Schlüssel in die Hand. Kostet natürlich den Handwerker und zumindest ein neues Schloss.
Janapho ist offline  
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Alt 13.12.2025, 08:34   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
Standard

Zitat:
Zitat von Anni Beitrag anzeigen

Der Rat, einen Zeugen in die Wohnung (wenn wir denn reingekommen sind) mitzunehmen, vielleicht gar einen Anwalt/Notar, klingt zwar gut, aber wer hat dafür gleich Freiwillige an der Hand bzw. wer bezahlt deinen Anwalt dafür?
Die örtliche Betreuungsbehörde hat dich (kostenfrei) zu unterstützen. Dazu gehört auch die Begleitung zu so einer Sache, § 5 Abs. 2 BtOG. Beim Vermögensverzeichnis steht das ausdrücklich im BGB, § 1835 Abs. 3 BGB. Für das Nachlassverzeichnis gilt das m.E. analog.
Zitat:

Wäre es wegen der kurzen Frist zur Erbausschlagung trotzdem - also obwohl es der B. eigentlich selbst machen könnte -besser, dass ich die Genehmigung für eine Ausschlagung durch mich beantrage, um auf diese Weise mehr Zeit für die Ermittlungen zum Nachlass zu gewinnen? Verbaue ich damit meinem Betreuten faktisch die Möglichkeit, das Erbe selbst auszuschlagen, weil die Beantragung ja suggeriert, dass nach meiner Einschätzung mein Betreuter dazu nicht selbst in der Lage ist?
Wenn die Ausschlagungsfrist wegen deines Genehmigungsantrags gehemmt ist (§ 1858 Abs. 3 BGB), dann musst du natürlich hinterher auch die Ausschlagung erklären. Für den Betreuten persönlich (soweit nicht gu oder ev) ist sie ja dann bereits abgelaufen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 14.12.2025, 12:51   #9
Club 300
 
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Die Betreuungsbehörde darauf anzusprechen hatte ich bisher nicht auf dem Schirm, das stimmt natürlich.
Vielen Dank erstmal für Eure Antworten und einen schönen dritten Advent!


Beste Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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