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Betreuter als Gesamtschuldner Bestattungskosten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter als Gesamtschuldner Bestattungskosten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, die Ehefrau meines Betreuten Y starb vor ca einem Jahr. Der damalige Betreuer hat Anträge beim Sozialamt gestellt und ...


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Alt 04.02.2026, 17:44   #1
Einsteiger
 
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Beiträge: 16
Standard Betreuter als Gesamtschuldner Bestattungskosten

Moin,
die Ehefrau meines Betreuten Y starb vor ca einem Jahr. Der damalige Betreuer hat Anträge beim Sozialamt gestellt und die hälftigen Kosten des Bestattungsinstitutes und der Kosten der Stadt wurden bewilligt. Der ehemalige Betreuer hat dann mit einem Bestattungshaus alles organisiert, unterschrieben hat Y. Die gesamten bewilligten Gelder hat der ehemalige Betreuer dann dem Bestattungshaus überwiesen, wegen der "guten Zusammenarbeit".
Es gibt noch einen Schuldner, den erwachsenen Sohn Z der verstorbenen Ehefrau. Dieser hat keine Anträge gestellt und ist für auch nicht auffindbar. Somit treten, trotz Weitergabe des Namens von Z, sowohl Stadt, als auch Bestattungsinstitut an Y heran und fordern, inzwischen mit Inkasso, den Restbetrag Bestattungsinstitut und die gesamten Kosten der Stadt an. Y ist Alkoholiker in desolatem Zustand und bezieht Grundsicherung und EU Rente. Es gibt noch diverse andere Baustellen inklusive eines Strafbefehls, wo Ersatzhaft droht, da Y keine Raten zahlen kann. Gesundheitlich wäre es wahrscheinlich nicht das Schlechteste, was ihm passieren kann, aber prinzipiell natürlich scheiße.
Was tun? Das Sozialamt übernimmt die Restkosten nicht, das habe ich versucht.
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Alt 04.02.2026, 18:00   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
Standard

Der SHT hat gem. § 74 SGB XII den Anteil übernommen, der dem Erbteil des überlebenden Ehegatten (bei Zugewinnausgleich) entspricht, nämlich 50 %. Der andere 50-%-Erbe ist der Sohn. Die Bestattungskosten fallen entsprechend anteilig an (§ 1968 BGB). Aber das ist die erbrechtliche Betrachtung.

Die vertragsrechtliche ist eine andere. Wenn ich es richtig verstehe, hat nur der Betreute den Bestattungsvertrag unterschrieben (und nicht auch der Sohn). Dann ist vertraglich, also ggü dem Bestatter, nur der eigentliche Vertragspartner in der Zahlungspflicht. Das ist aber so ungefähr 1. Unterrichtsstunde BGB. Damals abwesend gewesen?

Der Bestatter kann auch gar nicht anders. Er hat ggü dem Nicht-Vertragspartner doch gar keinen Anspruch. Nur der Betreute hätte (ggf vertreten durch Sie) ggü dem Miterben einen Anspruch auf Beteiligung an den Kosten. Wobei dieser Dritte, falls er selbst mittellos sein sollte, dann seinerseits bei seinem SHT auch einen Antrag nach § 74 SGB XII stellen kann.

P.S. Bitte im Profil dein Bundesland ergänzen (dafür das Feld „Ort“ verwenden). Und das Ganze ist keine Strafsache. Habe es verschoben.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 04.02.2026, 21:40   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.03.2015
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 16
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Schlechter Tag heute? Ist ja auch Glatteisgefahr. Die Rechtslage ist mir klar, den Transfer hab ich voraus gesetzt, auch, wenn ich nicht eine einzige Stunde BGB in meinem Leben absolviert habe. Aber, und das wäre jetzt Grundschule, immer den ganzen Text Wort für Wort lesen, es gibt ja auch noch die Bestattungskosten der Stadt. Da hat niemand etwas unterschrieben. Und vielleicht gibt es ja auch noch Ideen zum Umgang mit dem Bestatter. Oder, wie ich Z finden könnte oder ganz anders. Hier in Norddeutschland nennt man das kollegiale Beratung und für Belehrungen von oben herab bin ich zu alt. Deshalb rutscht am Handy schon mal was in die falsche Rubrik. Die Augen Danke fürs Verschieben.
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Alt 04.02.2026, 22:37   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 241
Standard

Moin,
hier sind mehrere Punkte auseinanderzuhalten.
Grundsätzlich trägt nach § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung. Zusätzlich gibt es die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, hier das niedersächsische Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Wenn Y den Vertrag mit dem Bestatter unterschrieben hat und als Auftraggeber aufgetreten ist, ist er zivilrechtlich erst einmal Vertragspartner und haftet gegenüber dem Bestattungsunternehmen. Dass der Sohn Z ebenfalls bestattungspflichtig wäre, entlastet Y gegenüber dem Bestatter nicht.

In diesem Zusammenhang aber eine Frage: Welche Kosten sind denn bei der Stadt entstanden? Hier ist doch wohl keine Ersatzvornahme der Bestattung erfolgt? Oder geht es um Friedhofskosten?
Grds. ist auch gegenüber dem Sozialhilfeträger gegenüber zu argumentieren, dass der Ehegatte in aller erster Linie nach BestattG bestattungspflichtig ist und die Bestattung nicht abgewartet werden konnte, bis die Kontaktdaten des Kindes ermittelt werden können. Eine nur teilweise Übernahme der Bestattungskosten könnte im Hinblick auf Zwangsvollstreckungskosten und zu Einträgen in Wirtschaftsauskunfteien zu nicht unwesentlichen Schwierigkeiten führen, so dass dies für eine unzumutbare Härte sprechen könnte. In diesem Sinne wäre ggf. angezeigt, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Der Sozialhilfeträger kann dann meines Erachtens über § 117 i.V.m. § 103 SGB XII gegenüber dem Kind einen Auskunfts- und auch Erstattungsanspruch geltend machen.
Die Ermittlung der Kontaktdaten des Sohnes ist für einen Betreuer zwar durchaus möglich, aber auch mit Kosten für den Betreuten verbunden. EMA-Anfragen sind für den Betreuten eben kostenpflichtig, auch wenn Sie kein Ergebnis ausspucken.

Geändert von Suprarenin (04.02.2026 um 22:58 Uhr) Grund: Wiederholung gelöscht
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Alt 04.02.2026, 22:49   #5
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Zitat:
Zitat von fjonna Beitrag anzeigen
Schlechter Tag heute? Ist ja auch Glatteisgefahr. Die Rechtslage ist mir klar, den Transfer hab ich voraus gesetzt, auch, wenn ich nicht eine einzige Stunde BGB in meinem Leben absolviert habe. Aber, und das wäre jetzt Grundschule, immer den ganzen Text Wort für Wort lesen, es gibt ja auch noch die Bestattungskosten der Stadt. Da hat niemand etwas unterschrieben. Und vielleicht gibt es ja auch noch Ideen zum Umgang mit dem Bestatter. Oder, wie ich Z finden könnte oder ganz anders. Hier in Norddeutschland nennt man das kollegiale Beratung und für Belehrungen von oben herab bin ich zu alt. Deshalb rutscht am Handy schon mal was in die falsche Rubrik. Die Augen Danke fürs Verschieben.
Kein Grund zur Überheblichkeit. Y hat unterschrieben, steht zu Beginn. Damit ist auch die städt. Grabstätte mit bestellt worden. Es wäre seltsam, wenn das nicht dabei war. Damit gilt „pacta sunt servanda“. Ist denn über den Aufenthalt des anderen Erben gar nichts bekannt? Und der Nachlass selbst? Ist da kein Geld mehr übrig? Wenn der Nachlass wertlos ist, warum wurde die Erbschaft nicht ausgeschlagen? Und naja, wenn die Finanzierung der Bestattung nicht gesichert ist, dann unterschreibt man auch keinen Bestattungsvertrag, sondern lässt das vom Ordnungsamt durchführen.
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Horst Deinert

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Geändert von HorstD (04.02.2026 um 23:04 Uhr)
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Alt 04.02.2026, 23:29   #6
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Da ist nichts bekannt. Z war kurzfristig unter Betreuung, war aber auch von da nicht erreichbar, deshalb wurde die Betreuung wieder aufgehoben. Der Nachlass war wertlos, warum das Erbe nicht ausgeschlagen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich bezweifel auch stark, dass Y überhaupt wusste, was er da tat, als er den Vertrag unterschrieben hat. Das wurde alles vom Vorbetreuer organisiert. Aber bevor ich den in die Verantwortung nehme, das war eine kurze, sehr schwierige Betreuung, würde ich gerne alles Andere noch versuchen.
Welche Kosten bei der Stadt genau entstanden sind, da warte ich auf Auskunft. Ein Überprüfungsantrag ist eine gute Idee, danke!
fjonna ist offline  
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