Dies ist ein Beitrag zum Thema Annahme Pflichtteil - Klage - GruSi im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hi,
ich habe nun herausgefunden, dass ich in u.g. Erbsache einfach 50% des Nachlasses fordern kann, mithin ca 350.000 €.
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Hi,
ich habe nun herausgefunden, dass ich in u.g. Erbsache einfach 50% des Nachlasses fordern kann, mithin ca 350.000 €. Meine B bezieht Hilfe gem SGB XII. Ich müsste gegen die leibl Tochter klagen. Ich gehe derzeit davon aus, hierzu verpflichtet zu sein? Oderr kann meine B auf den Nachlass verzichten? Die fam Situation ist so, dass die Tochter meiner B testament. Haupterbin ist, der Erblasser ein Behindertentestament abfasste. Ursprünglich weollte ich mit dem Nachlass die Zwangsversteigerung der Wohnung beenden, nur dauerte die Genbehmigung der Ausschlagung ewig. Meine B bekäme jetzt nur noch Geld, GruSi wäre beendet. Der RA fragte mich, ob sie das wirklich wollen würde. Es besteht, trotz Nachbarschaft, kein Kontakt zur Tochter. Sie rief auch an und war sehr dagegen etwas von ihrem Erbe abtreten zu müssen ("Ich will, dass es so bleibt wie Opa verfügte") Meine B willigte in die Ausschlagung des Nachlasses ein. Die rechtl Konsequenzen hatte ich ihr erklärt. Jetzt bleibt nur noch die Frage, ob ich verpflichtet bin. |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 177
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Die Ausschlagung des Erbes ist grundsätzlich genehmigungspflichtig durch das Betreuungsgericht. (§1851 BGB)
Bei einem nicht überschuldeten Erbe kannst du aber davon ausgehen, dass das Gericht der Ausschlagung nicht zustimmen wird. |
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#3 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Hi,
es ist etwas komplexer: Ursprünglich ein Behindertentestament, deshalb Ausschlagung. Hieraus resultiert der Pflichtteil von (wahrscheinlich) 50 %. Genehmigt ist die Sache längst. Die Kernfrage ist, ob aufgrund Bezug von GruSi (!!) eine Pflicht zur gerichtlichen Durchsetzung besteht, wenn meine B nicht mehr möchte, dass ich Angeghörige verklage. Es geht um ca 350.000 €. Ich kann direkt aus dem Testament i.V.m. der Genehmigung Klage erheben. |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 548
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Zitat:
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#5 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Hi,
dann stellt siue sich mit dem geld besser. Danke für Deine Auskunft. |
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#6 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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BGH, Urt. v. 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10
Der BGH hat bestätigtt, dass auch der Verzicht eines behinderten Kindes auf den ihm im Falle einer Enterbung zustehenden Pflichtteil nicht sittenwidrig ist und eine solche erbrechtliche Gestaltung daher vom Sozialhilfeträger nicht mit Erfolg angegriffen werden kann. ...Zu Recht hat das Oberlandesgericht weder hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testaments noch hinsichtlich des Pflichtteilsverzichts einen Sittenverstoß angenommen. Die Überleitung nach § 93 SGB XII ging daher ins Leere, weshalb der Kläger nicht Inhaber der geltend gemachten Wertermittlungs- und Pflichtteilsansprüche geworden ist. 1. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36; Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, NJW-RR 2006, 223). Um ein solches Testament handelt es sich auch im Streitfall. Da die lernbehinderte Tochter des Beklagten Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII bezieht, die das Vorliegen einer Behinderung voraussetzen, ist es unerheblich, dass sie gleichwohl geschäftsfähig war und nicht unter gerichtlicher Betreuung stand. 2. Auch der von der Leistungsbezieherin erklärte Pflichtteilsverzicht verstößt weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit dem elterlichen Testament gegen die guten Sitten und ist daher wirksam. |
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#7 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 177
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Zitat:
Das Gerichtsurteil beschreibt den Fall eines Behinderten-Testaments, in dem das Vermögen so vor dem Zugriff vom Staat schützt, aber letzendlich doch indirekt dem Erben zu Gute kommt. Dann muss das Testament nicht ausgeschlagen werden, um direkten Zugriff auf den Pflichtanteil zu bekommen, auch wenn das Sozialamt das natürlich gerne hätte. Aber wie ich es hier verstanden habe, wurde das Testament bereits ausgeschlagen, damit die Option besteht, sich den Pflichtanteil auszahlen zu lassen. Dazu ist halt noch eine Klage notwendig. Das ist ein ganz andere Fall als in dem Urteil beschrieben. Dann wäre die logische Konsequenz, dass man natürlich auch den nächsten Schritt geht. Ansonsten wurde nur ohne Not ein beträchtliches Vermögen verschenkt. |
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#8 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 286
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Ich hatte einen ähnlichen Fall in die Betreute durch Berliner Testament gewissermaßen enterbt wurde.
Da eben anders herum, die Betreute lehnte das Einklagen des Pflichtteils um des Familienfriedens willen ab. Was ich auch in alle Richtungen (AG, SoA (EGH)) so mitgeteilt habe. Das Sozialamt wies mich auf das hin: Zitat:
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,703
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Im Vorliegenden Fall könnte doch auch der Betreuer seine Pflichten verletzt haben, indem er das Erbe ausschlägt, den Pflichtteilsanspruch aber nicht geltend macht oder?
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#10 | |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Zitat:
Der Fall ist anders, aber der Rechtsgedanke lässt sich übertragen. Hier handelt es sich i.Ü. nicht um das einzige Beispiel, in dem entschieden wurde, dass ein Einklagen des Pflichtteils nicht gefordert werden kann. Ich habe selbst einen Fall laufen, in dem die einfache Mitteilung an das Sozialamt, dass die B. das nicht möchte, akzeptiert wurde. |
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