Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung nach dem Tod ? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
Ich hatte am 23.02.26 einen vermögenden Betreuten übernommen, für den ich diverse Rechnungen begleichen musste. Hatte gerade ziemlich aufwendig ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2024
Beiträge: 61
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Moin,
Ich hatte am 23.02.26 einen vermögenden Betreuten übernommen, für den ich diverse Rechnungen begleichen musste. Hatte gerade ziemlich aufwendig den Anfangsbericht und das Vermögensverzeichnis eingereicht. Muss ich jetzt zum Schlussbericht auch eine Rechnungslegung für das Gericht erstellen? MfG, Sihas |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 106
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Ein Schlussbericht ist nicht mehr verpflichtend, sondern nur noch eine Schlussmitteilung. Siehe §1873 BGB.
Beim Tod muss das Gericht auch keine Prüfung des Vermögensverzeichnisses durchführen, was aus meiner Sicht logischerweise bedeutet, dass die Rechnungslegung damit auch nicht mehr obligatorisch ist. |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 141
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Zitat:
Da steht dann ja alles Rente, Sozialleistungen, regelmäßige Ein und Ausgaben? |
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#5 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,420
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2024
Beiträge: 61
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Danke ! Eine weitergehende Frage, die Erbfolge ist in diesem Fall klar. Darf ich auf Bitten der Angehörigen noch Überweisungen, z.B. für die Bestattung, tätigen? Oder ist das von Seiten des Amtsgerichts / Gesetzgebers untersagt?
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#7 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 106
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Zitat:
Du darfst nur Dinge machen, die keinen Aufschub dulden, z.B. dafür sorgen, dass Haustiere noch nach dem Tod versorgt werden. Rechnungen zahlen gehört in aller Regel nicht dazu. Also - nach dem Tod Hände weg vom Konto! |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 264
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Das was MPock sagt
![]() Und, wirklich nur aus guter Erfahrung, als gut gemeinter Hinweis: Die Erbenstellung ist erst klar, wenn eröffnetes Testament mit Protokoll oder Erbschein vorliegt. Geändert von Tschak (04.06.2026 um 11:50 Uhr) |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
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Bevor eines davon vorliegt, würde ich nur allgemeine Auskunft, also dahingehend, ist der Nachlass nun überschuldet oder nicht, geben. Nach Vorlage Herausgabe aller Unterlagen gegen Quittung, an den Alleinerben oder an die gesamte Erbengemeinschaft. Dafür müssen die alle kommen oder einen von ihnen (oder auch einen Dritten) mit dem Empfang bevollmächtigen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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