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Gemeinschaftskonto Erbaufteilung Umschreibung Einzelkonto

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gemeinschaftskonto Erbaufteilung Umschreibung Einzelkonto im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Alt 31.08.2026, 21:29   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 98
Standard Gemeinschaftskonto Erbaufteilung Umschreibung Einzelkonto

Zum ersten Mal mit Erbschaftsangelegenheiten zu tun!

Betreuung Mitte August eingerichtet als Betreute ins Pflegeheim musste. Betreute hat mit ihrem Ehegatten Gemeinschaftskonto. Ehegatte ist im Mai 2026 im Pflegeheim verstorben. Auf dem Konto sind ca. 50.000. (In der Wohnung fanden sich außerdem zwei verschlossene Geldkassetten.)

Es gibt einen Sohn, der seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Eltern hat. Ich habe aber Adresse und Telefonnummer herausgekriegt.

Es gibt kein Testament. Erbaufteilung des Girokontos ist somit: Die Hälfte gehört dem verstorbenen Ehemann. Diese Hälfte erhält zur Hälfte die Witwe, zur Hälfte der Sohn. Der Sohn kriegt also ein Viertel des Girokontos zum Stichtag Todesdatum Vater. Und ein Viertel des Bargeldes, das sich wohl in den Geldkassetten befindet.

Ich würde jetzt die Erbauseinandersetzung folgendermaßen angehen:

1. Berechnung Kontostand zum Todesdatum. Öffnung der Geldkassetten mit Zeuge, Geld zählen, einzahlen.
2. Aufstellung der Nachlassmasse, Sohn anschreiben und über Sachstand informieren.
3. Im selben Schreiben Anfrage an den Sohn, ob Erbschein beantragt wurde (mit ziemlicher Sicherheit nicht), und Bitte um Mitteilung der Bankverbindung, auf die der gesetzliche Erbanteil überwiesen werden soll.

Sollte ich den Erbauseinandersetzungsvertrag von einem Anwalt entwerfen lassen?

An irgendeiner Stelle kommen sicher die Genehmigungspflichten des § 1851 BGB ins Spiel. Ich vermute, hier geht’s um Nummer 3, oder? Und ich vermute, dass ich mir den Erbauseinandersetzungsvertrag vom Betreuungsgericht genehmigen lassen muss?!

Klingt die Vorgehensweise plausibel? Habe ich was vergessen? Muss ich dem Sohn irgendwelche Dokumente zur Verfügung stellen, e.g. Kopie der Sterbeurkunde? Was mache ich, wenn der Sohn nicht mitwirkt und/oder es nicht auf die Reihe bekommt, einen Erbschein zu beantragen? Sollte ich sonst noch auf irgendwas achten?

Wenn ich es richtig verstehe, kann die Umschreibung des Gemeinschaftskontos auf ein Einzelkonto erst dann erfolgen, wenn der Sohn den Erbschein hat und die Erbauseinandersetzung gelaufen ist.
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 01.09.2026, 14:08   #2
Club 300
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 336
Standard

Hallo Habakuk, wappne dich, das wird dich eine Weile beschäftigen, hier meine paar Mupfeln

Ich fasse mal das meiner Meinung nach wichtigste Prüfschema so zusammen (nacheinander zu erledigen, kein Schritt vorwegnehmen):
Todestag → Eigentumszuordnung → Nachlassbestand → Nachlassschulden → Erbquoten → Erbschein → Auseinandersetzungsentwurf → § 1851-Genehmigung → Auszahlung/Übertragung.

Was mit dem bisherigen Gemeinschaftskonto geschieht, hängt dagegen vom Kontomodell und den Vertragsbedingungen der Bank ab. Beim Oder-Konto war der überlebende Kontoinhaber zu Lebzeiten grundsätzlich selbst verfügungsberechtigter Gesamtgläubiger; mit dem Tod tritt hinsichtlich der Rechtsposition des Verstorbenen dessen Erbengemeinschaft ein.
Ich würde dieses Konto aber praktisch möglichst schnell entflechten. Also neue Einnahmen und persönliche Ausgaben der Betreuten künftig über ihr Einzelkonto führen und das alte Gemeinschaftskonto nach Möglichkeit nicht weiter mit laufendem Zahlungsverkehr vermischen. Sonst wird die Nachlassrechnung mit jedem Monat hässlicher.

Wenn der Nachlass tatsächlich nur aus Geld, vielleicht Hausrat, keine Immobilien, keinen Unternehmensanteilen, keine streitigen Forderungen besteht und die Eigentumsverhältnisse geklärt sind, halte ich einen Anwalt für einen einfachen Auseinandersetzungsvertrag nicht wirklich für notwendig. Zumal der Vertrag ohnehin mit Begleitung vom Rechtspfleger geschehen muss. Ersetzen kannst du diese Auseinandersetzung aber nicht einfach durch einseitige Überweisung. Nur verlangen.

Was mich ein wenig stutzig macht ist der schnelle Satz "Der Sohn kriegt ein Viertel des Girokontos".
Der Sohn hat nicht „Anspruch auf ein Viertel des Girokontos“. Wenn 50 % des Guthabens dem Vater zuzurechnen sind und beide je zur Hälfte erben, entspricht sein Anteil am Nettonachlass möglicherweise rechnerisch am Ende einem Viertel dieses Kontostands. Rechtlich ist das aber etwas völlig anderes. Er hat einen 1/2-Erbteil am gesamten Nachlass, der bis zur Auseinandersetzung gesamthänderisch gebunden ist.
Also platt gesagt, wirst du als Interessenvertretung eines Erbteils den anderen Erbteil nur profitieren lassen und die Nachlassverbindlichkeiten allein auf den Schultern des Betreuten lassen...

Ähnlich Vorsicht geboten ist m.E. was die Geldkassette betrifft, die müsste man genauso betrachten und auf jeden Fall, wie du sagst, protokolliert, bestenfalls mit Zeugen und Fotos öffnen!

Ja, wenn er nicht mitmacht: Wenn man sich außergerichtlich nicht verständigen kann, gibt es unter anderem die notarielle Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung nach § 363 FamFG; antragsberechtigt ist jeder Miterbe.

Bei 25.000 oder 30.000 € Geldnachlass würde ich allerdings erst einmal dreimal freundlich schriftlich versuchen, eine einfache Vereinbarung hinzubekommen, bevor ich die große Artillerie auffahre. Das ggf. auch etwas kreativer mit "Schützenhilfe" vom Betreuungsgericht. Habe ich auf diese Art & Weise auch schon einmal hinbekommen, Rechtspflegerin war so nett anzuschreiben, sinngemäß mit "Bitte antworten Sie dem Betreuer, der darf das wissen, denn er muss uns berichten, welches Vermögen vorhanden ist."
Tschak ist offline  
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Alt 06.09.2026, 15:57   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 98
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Hallo Tschak! Ganz vielen Dank für die ausführliche Antwort. Außerordentlich hilfreich!

Der Nachlass besteht, soweit ich mittlerweile sehe, tatsächlich nur aus dem Geld auf dem gemeinsamen Girokonto von Verstorbenem und betreuter Witwe und den beiden Geldkassetten. Ein Grundstück, das der Verstorbene besaß, ist vor zwanzig Jahren verkauft worden. Sonst keine Immobilien. Hausrat ist wertlos. Schmuck gehört der Witwe. Genossenschaftsanteil wurde auch schon vor dem Tod auf Ehefrau übertragen. Schulden bestehen keine. Das sollte also hoffentlich nicht so kompliziert werden. Und deswegen kam ich auch darauf, dass ein Viertel des Girokontos mit Stichpunkt Todestag und ein Viertel des Bargeldes dem Sohn als Erbe zustehen. Ich denke, das passt dann so, oder?

Unter den Voraussetzungen kriege ich dann auch einen Auseinandersetzungsvertrag hin. Einen Entwurf habe ich schon gemacht.

Ich würde das Girokonto trotzdem mal weiter laufen lassen. Der Sohn hat praktisch keinen Zugriff und kümmert sich auch nicht darum. Ich würde das dann nach der Auseinandersetzung in ein Einzelkonto umschreiben lassen.

Ich sehe gerade, dass das mit dem Vermögensverzeichnis ja nicht ganz unkompliziert wird. Die Betreuung für die Witwe ist ja ca. drei Monate nach dem Tod des Ehegatten eingerichtet worden. Für den Stichtag des Vermögensverzeichnisses kann ich das Girokonto ja nicht mehr einfach in 3/4 - 1/4 aufteilen. Hmpf.
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 10.09.2026, 13:22   #4
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 86
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Hallo Habakuk Tibatong! Ist es deine Aufgabe den Sohn ausfindig zu machen? Verstehe nicht, warum du hier in die Bresche springst und dir über ungelegte Eier Gedanken machst. Und auch noch für den Sohn mitdenkst (Stichwort: Erbschein).


Diese Erbsache kann sich noch JAHRE hinziehen. Eröffne ein Einzelkonto für deine Betreute und warte ab.
Domenica ist offline  
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Alt 28.09.2026, 19:13   #5
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Ort: Sachsen
Beiträge: 98
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Die Sache hat sich jetzt sehr schnell durch den Tod der Betreuten erledigt.
Jetzt muss ich mich mit dem unkooperativen Sohn rumschlagen, um an meine Vergütung zu kommen.
Dazu eine Frage: Der (einzige) Erbe ist bekannt, allerdings, wie gesagt, unkooperativ. Kann (soll?) ich als Nachlassgläubiger in so einem Fall trotzdem gemäß 1961 BGB einen Antrag beim NachlassG auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen? (Die gekündigte und beräumte Wohnung muss auch noch an den Vermieter übergeben werden, sollte eigentlich übermorgen stattfinden, aber das mach ich ja nicht mehr.)
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 28.09.2026, 19:15   #6
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Wenn der Erbe bekannt ist (und auch seine Adresse), gibts keine Nachlasspflegschaft. Den normalen Vergütungsantrag gegen den Erben stellen. Sofern genug Aktivnachlass oberhalb von 3.378 € (Erbenfreibetrag) da ist. Die Bestattungskosten sind vorrangig. Ist deren Höhe bekannt?
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 28.09.2026, 19:52   #7
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Ja, Erbe und Adresse sind bekannt.
Der Nachlass hat einen Wert von ca. 50.000 EUR. Selbst wenn man 10.000 für die Bestattung abzieht (Schulden gibt's keine), bleibt genug für meine mickrigen 450 EUR Vergütung übrig. Die hätte ich aber gern.
Wenn's in dem Fall keine NL Pflegschaft gibt, muss ich mich wohl mit dem Erben rumschlagen...
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 29.09.2026, 07:45   #8
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Nö, sobald du den Beschluss hast, kannst du ein Inkasso beauftragen. Die Penetrantesten kennt man ja aus seiner Betreuungstätigkeit. Oder auch erstmal nur den Gerichtsvollzieher. Kann auch mal dein Freund sein.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 29.09.2026, 12:22   #9
Forums-Geselle
 
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Ort: Nordhorn,Niedersachsen
Beiträge: 172
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Falls der Erbe die Zahlung verweigert, würde ich eher den direkten Weg mit dem Gerichtsvollzieher gehen. Für den brauchst du allerdings eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses, die du beantragen musst. Zum einen geht es mit diesem Weg wohl schneller als übers Inkasso und zum anderen gibt es nicht viele Inkassounternehmen, die auch Einzelaufträge annehmen (paywise kann ich empfehlen).

Du musst beim GV allerdings auch einen Vorschuss leisten, wohl so ca. 70€.
andy9118 ist offline  
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Alt 29.09.2026, 13:58   #10
FFB
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 549
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
[...] Inkasso [...] Gerichtsvollzieher.
Eigentlich ist ja ein Konto mit ausreichendem Guthaben bekannt. Wäre es da nicht zweckmäßiger, direkt einen PfÜB zu beantragen?
FFB ist offline  
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