Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattung der Großmutter im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von agw
Hallo Pino,
Vielleicht solltest du erst einmal genaue Sachlage klären. Ob jetzt vielleicht eine Sterbegeldversicherung vorliegt ...
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#11 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 204
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Zitat:
Meine letzte Frage war aber fallunabhängig allgemein gestellt - wenn eine umfangreiche Sterbeversicherung an das Sozialamt abgetreten wird, heißt dass dann in jedem Fall, es gibt nur eine Sozialbestattung? Überlegung ist: Abtretung=Wechsel des Forderungsinhabers auf den Sozialträger; Versicherungsfall=Sterben tritt ein; Forderungsinhaber Sozialamt bekommt den Auskehr aus der Versicherung in voller Höhe, bezahlt aber nur eine Sozialbestattung, evtl. Überschussbeträge tilgen geleistete Sozialhilfe. So korrekt? |
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#12 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Pino,
sc hau mal im zuständigen Landesbestattungsgesetz nach. Möglicherweise ist auch der Heimleiter für die Organisation, also "Veranlassung der Bestattung " zuständig - das ist dann erstmal unabhängig von der Frage , wer die Kosten tragen mu? > erstmal wohl Gemeinde , die dann prüft ob gegebenenfalls der Erbe herangezogen werden kann. fwu |
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#13 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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#14 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.04.2013
Beiträge: 10
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eine Sterbegeldversicherung wird zur Heimplatzfinanzierung herangezogen ,das Schonvermögen bleibt , verstirbt der Betroffene und kein Angehöriger ist in der Lage die Kosten zu tragen muß der Angehörige beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Das Sozialamt hat 1-2 Bestatter die dies dann übernehmen,es wird aber nachgeprüft ob nicht doch ein zahlungsplichtiger Angehöriger da ist. Wir vom Hospizverein begleiten diese Menschen zu ihrer letzten Ruhestätte ,oft dauert es lange bis das Sozialamt die Kostenübernahme bestättigt. Ich in meinem Fall Schwiegerm. im Heim ,Sterbegeldversicherung aufgelöst ,habe dem Heim mitgeteilt das eine Ordnungsamtbesttatung erfolgt ,ich hätte gern die Bestattung vor ab geregelt und das Schonvermögen mit einbezogen aber der gesetzliche Betreuer meint das braucht jetzt nicht geregelt werden,er ist ja auch später nicht mehr zuständig ,Bestattungspflichtig sind die Angehörigen oder das Ordnungsamt. Die Abholung des Verstorbenen liegt in der verantwortung des Heims und des Ordnungsamts ,ich würde wenn ich nicht zahlen kann keinen Bestatter beauftragen und nix unterschreiben .
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#15 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 886
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bin dieser Tage Verhinderungsbetreuerin in einem Fall geworden.
Kurz nachdem ich den Beschluss erhielt (am selben Tag), erfuhr ich, dass ein Bruder des Betreuten (auch betreut) am Tag zuvor verstorben war. Es gibt noch zwei Brüder (auch mit gesetzl. Betreuer). Ich habe erst einmal das Heim des Verstorbenen gebeten das Ordnungsamt zu informieren. Der Verstorbene wurde von dort zu einem Bestattungsunternehmen gebracht. Gleichzeitig habe ich beim Sozialamt vorsorglich die Kostenübernahme für die Bestattung beantragt. Jetzt müsste einer der Betreuer ;-) die Bestattung beauftragen. Welcher Aufgabenkreis legitimiert mich hierfür? |
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#16 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Vermögenssorge
Aber Du musst aufpassen, zum einen, gibt es keine anderen Verwandten? Zum anderen reicht der Nachlass oder alternativ das Vermögen des Betroffenen für die Bestattung aus? Was wünscht sich denn dein Betroffener? |
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#17 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,169
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Guten Morgen Marsupilami!
Zitat:
Oder alle zusammen, vielleicht mal die anderen Betreuer kontaktieren. Oder einfach die OB, wenn keiner was macht... Beste Grüße sendet Dir Florian |
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#18 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Die Bestattung kann doch ohne weiteres vom Ordnungsamt selbst in Auftrag gegeben werden, § 8 Abs. 1 BestG NRW. Dann kommt hinterher ein Kostenheranziehungsbescheid. Ist denn irgendwas von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen bekannt? Auch das findet meist auf die Schnelle auch eher das Ordnungsamt heraus; die gehen in die Wohnung des Toten und durchsuchen die.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#19 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,169
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Zitat:
Aber warum sollte die OB die Wohnung des Verstorbenen, der ja zudem erbberechtigte Angehörige hat, durchsuchen? MfG von Florian |
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#20 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Das wage ich zu bezweifeln. Aufgabe des Ordnungsamtes ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Wir haben hier mindestens drei potentielle gesetzliche Erben und, sofern die Brüder nach dem einschlägigen Landesgesetzen überhaupt bestattungspflichtig sind, auch drei Bestattungspflichtige. Das Hickhack darum, wer am Ende für die Bestattung blecht, ist keine Frage der Gefahrenabwehr. Niemand ist post mortem in den Fußboden gesickert. Unter den Umständen darf nicht einfach eine Wohnung durchsucht werden. Übrigens gibt es hier auch gar keine. Wer bestellt, bezahlt. Also, wenn noch nicht klar ist, ob der Betreute verpflichtet und in der Lage ist, die Kosten zu tragen: Bloß keinen Auftrag erteilen. Das Ordnungsamt tut das in dem Falle, in dem kein anderer rechtzeitig die Bestattung veranlasst, selbst: § 31 Abs 2 BestattG. |
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