Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel zwischen Betreuungsvereinen im Unterforum Vereins- und Behördenbetreuer , Teil der Situation der Betreuer/innen
Gesetzt den Fall, dass ein langjähriger Kollege zu einem anderen Verein wechselt, weil der näher an seinem Wohnort liegt. Er ...
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12.02.2023, 16:42 | #1 |
Einsteiger
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Beiträge: 24
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Wechsel zwischen Betreuungsvereinen
Gesetzt den Fall, dass ein langjähriger Kollege zu einem anderen Verein wechselt, weil der näher an seinem Wohnort liegt. Er nimmt die Betreuungen mit, hat seinen Betreuten ein Schreiben hingelegt, in dem diese ankreuzen konnten, ob sie weiter von ihm betreut werden wollen oder nicht. Er wechselt also zur „Konkurrenz“ - Schaden genug - und darf auch noch sein Gehalt mitnehmen? Das Gericht geht nach dem „Willen“ der Betreuten; die Hälfte der Betreuungen sind bereits umgeschrieben. Der Verein hat größte Sorgen um seine Finanzierung. Was sagt ihr? Gibt es eine arbeitsvertragliche Klausel, die das verhindern könnte? Oder die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen? Kennt jemand einen Arbeitsrechtler, der sich mit der Materie auskennt?
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12.02.2023, 20:22 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,172
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Ich befürchte nein. Der Verein kann zwar die Entlassung beantragen (§ 1868 Abs. 6 BGB). Wenn das Gericht die Betreuungen aber bei diesem Betreuer belässt, hat der bisherige Verein kein Beschwerderecht (steht nicht in § 303 FamFG). Der Verein kann also nur arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, aber offenbar hat der Mitarbeiter selbst gekündigt. Sog. „Konkurrenzschutzklauseln“ sind zwar denkbar, aber nur zum Ausgleich von Ausbildungskosten, die der Verein getragen hat. Und natürlich hätte das vorher geschehen müssen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.02.2023, 11:53 | #3 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 43
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Die Vergütungen bis zum Wechsel stehen dann aber noch dem bisherigen Verein zu.
Wir haben hier gelegentlich den Fall, dass ein Vereinsbetreuer in die Selbständigkeit wechselt und dann zumindest einen Teil der Betreuten "mitnimmt". |
21.02.2023, 13:03 | #4 | |
Moderator
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Beiträge: 6,172
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Zitat:
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21.02.2023, 13:14 | #5 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 43
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Ja, das war gemeint. Üblicherweise wird aber der Wechsel auch zum XX.XX.20XX beantragt und das Gericht beschließt das dann auch so.
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28.02.2023, 18:51 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 24
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Tja, sehr unschön für den Verein, zumal ein ganz neuer Vereinsbetreuer erst abrechnen kann, wenn er vorläufig registriert worden ist.
Dazu eine weitergehende Frage: Nun kann auch nicht der Verein gem. § 1818 als Betreuer bestellt werden, weil er nachrangig nach natürlichen Personen ist, verstehe ich das richtig? Sonst könnte der neue Kollege ja zumindest nach vorläufiger Registrierung tätig werden und vorher ein alteingesessener Kollege. Geändert von Retterchen (28.02.2023 um 19:57 Uhr) |
01.03.2023, 07:54 | #7 |
Moderator
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Beiträge: 6,172
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Das einfachste ist, wenn der Verein (vorab) als Verhinderungsbetreuer nach § 1818 BGB bestellt wird. Dann ist es beim Ausscheiden nicht eilig. Der Nachrang des Vereins gilt nicht bei § 1817 Abs. 4 BGB nicht. Und für die Vergütung reicht es dann, wenn der neue Mitarbeiter die Registrierung binnen 6 Monaten erhält (§ 13 Abs. 2 VBVG).
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