Dies ist ein Beitrag zum Thema Vereinsbetreuer - Kündigung, Pflichten bzgl. ehem. Betreuungen? im Unterforum Vereins- und Behördenbetreuer , Teil der Situation der Betreuer/innen
Fraglich ist, wer die Pflichten nach Beendigung der Betreuungen / Neubestellung nach Kündigung eines Vereinsbetreuers wahrnimmt
Die Kündigung durch den ...
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05.06.2023, 07:29 | #1 |
Neuer Gast
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Vereinsbetreuer - Kündigung, Pflichten bzgl. ehem. Betreuungen?
Fraglich ist, wer die Pflichten nach Beendigung der Betreuungen / Neubestellung nach Kündigung eines Vereinsbetreuers wahrnimmt
Die Kündigung durch den Verband (Arbeitgeber) ggü dem beim Betreuungsverein angestellten Vereinsbetreuer erfolgte zum 30.4.2023 aufgrund des zum 1.1.2023 erfolgten Betriebsübergangs des Betreuungsvereins auf einen anderen Träger/Arbeitgeber (§613 BGB - Widerspruch). Ich habe sämtliche Schlussberichte, Übergabe an neue BetreuerInnen, Übergabe der Betreuerausweise etc. erledigt. Es gibt auch nach dem 1.5. Nachfragen/Beanstandungen der Betreuungsgerichte. (Deren Inhalt ich nicht wiedergeben kann, da ich ja nicht mehr "auf der Arbeit" bin.) Wer ist verpflichtet, diese Korrespondenz zu führen? Gibt es zu dieser Problematik (aktuelle) Rechtsprechung? Ich als nicht mehr angestellter Betreuer, ohne Zugriff auf die Betriebsmittel (Daten, Ordner, butler21), oder der Arbeitgeber (der nun auch keinen Betreuungsverein mehr führt, da dieser inkl. ehem. KollegInnen zu anderem Arbeitgeber wechselte wg. §613 BGB)? REcherche nach Rechtsprechung und anwaltliche Hilfe verlief bislang im Nichts... |
05.06.2023, 12:37 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 6,172
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Hallo, das waren persönliche Bestellungen nach § 1897 Abs. 2 BGB? Dann bleibt man als bisheriger Betreuer auch für Schlussrechnung etc zuständig, selbst wenn der Arbeitsvertrag nicht mehr besteht. Denn es war ja nicht der Verein selbst bestellt (was ja nach § 1900 BGB, jetzt § 1818 BGB 2023 auch möglich ist). Auskünfte, sofern sie sich nicht aus der Betreuerakte ergeben (weil sie nur im Hirn des Ex-Betreuers sind), muss der natürlich auch geben. Das ist eine Frage des gesunden Menschenverstandes.
Die Frage, die sich allenfalls stellt, wenn man noch solche Abwicklungstätigkeiten nach dem Vertragsende tätigen muss, ist: ist das zugleich auch noch arbeitsvertraglich geschuldet, sprich vom Ex-Arbeitgeber noch zu bezahlen? Ich meine ja; soweit solche Pflichten aus dem damaligen Vertrag nachträglich anfallen, ist das soweit ein faktisches Arbeitsverhältnis. Vermutlich wird eine Stundenlohnbasis das Angemessene sein (in Steuerklasse 6, wenn inzwischen schon ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Sofern für solche Auskünfte die Betreuungsakte benötigt wird, muss der Verein natürlich die Einsicht dazu auch gewähren. Falls das verweigert wird, gilt § 275 BGB. So viel kreative Rechtsauslegung sollte ein Anwalt aber können. Und natürlich gibts keine Rechtsprechung. Weil sich die Beteiligten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit wohl letztlich wie unter vernünftigen Leuten üblich zusammengerauft haben. Ich habe die Problematik 2015 mal in einem Beitrag für die BtPrax aufbereitet. Kann ich mailen. Bitte um PN mit email-Adresse.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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