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Verhinderungsbetreuungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verhinderungsbetreuungen im Unterforum Vereins- und Behördenbetreuer , Teil der Situation der Betreuer/innen
Im Zuge der Reform trudeln bei uns (Betreuungsverein) jetzt auch ehrenamtliche Betreuer ein, die eine Verhinderungsbetreuung haben möchten (nicht-familiäre Ehrenamtler, ...


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Alt 05.01.2024, 11:55   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 250
Standard Verhinderungsbetreuungen

Im Zuge der Reform trudeln bei uns (Betreuungsverein) jetzt auch ehrenamtliche Betreuer ein, die eine Verhinderungsbetreuung haben möchten (nicht-familiäre Ehrenamtler, wo die Anbindung an einen Verein + Verhinderungsbetreuung ja verpflichtend ist) hatten wir bisher noch nicht).
Bei einer neu eingerichteten Betreuung ist der Verein nun auch als Verhinderungsbetreuer eingesetzt und wir haben den Beschluss erhalten.

Mir ist schon klar, dass wir natürlich nur tätig werden dürfen, wenn der Ehrenamtler verhindert ist.
(Ich habe zwar die Befürchtung, dass sich Ämter usw. dann doch gerne mal schneller an uns wenden, falls der eigentliche Betreuer sich nicht meldet, nicht mitwirkt usw).

Nehmen wir den Fall an, Ehrenamtlerin X meldet an, dass sie für vier Wochen nach Kanada fliegt und verhindert ist. In diesem Zeitraum kommt das Sozialamt auf uns zu und möchte XY haben und wir werden tätig und kümmern uns, sagen wir mal das umfasst drei Tage. Dann rechnen wir drei Tage ab nach §§ 8, 9 VBVG? Oder die gesamten vier Wochen? Nein oder?

Was wäre denn, wenn wir (aber auch die entsprechenden Stellen... Heime usw) gar nicht wissen, was mit der Ehrenamtlerin ist. Man kann sie nicht erreichen, wir werden wiederholt von Institutionen angesprochen und telefonieren und und und... aber *richtig offiziell* ist sie gar nicht verhindert, vielleicht neue Handy oder sie WILL einfach nicht auf die Jobcenterbriefe antworten... Wie handhabt man das?

Keine Ahnung, vielleicht dramatisiere ich, aber ich stelle mir das in der Praxis gar nicht so einfach vor.

Bisher hatten wir nur ein paar Verhinderungsbetreuungen, aber in mehreren Jahren ist da nie was akut geworden, so dass wir tätig werden mussten.




Liebe Grüße und dickes Danke!
aprilapril ist offline  
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Alt 05.01.2024, 19:22   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
Standard

Moin moin


Eigentlich kann ich nicht mitreden, weil ich selbständiger Betreuer bin und kein Verein. Aber was soll's.


Die geschilderten Probleme können bzw. sollten in unterschiedliche Kategorien aufgeteilt werden, weil sie ebenso unterschiedliche Lösungsansätze erfordern.


1. Die Zusammenarbeit mit dem eh. Betreuer klappt, und dieser will z.B. für 4 Wochen in den Urlaub entschwinden. Falls da im Rahmen der Verhinderungsbetreuung etwas notwendig werden sollte, würde ich die 4 Wochen auch im Vorfeld mit dem Gericht kommunizieren und so abrechnen.


2. Der eh. Betreuer rührt sich nicht und es ist nicht klar, ob er verhindert ist oder nicht. Es meldet sich aber XY und will unbedingt, dass man springt. Dann würde als allererstes Prüfen, ob der große Feueralarm berechtigt ist und explizit JETZT gesprungen werden muss.
Als zweites den Anfragenden erst einmal beruhigen und nachhaken, ob und wie oft er schon versucht hat, den eh. Betreuer zu erreichen. Ebenso würde ich auch dann noch nicht losrennen um das Problem zu lösen, sondern zunächst versuchen, den eh. Betreuer selber zu erreichen. Ich habe ja auch zu prüfen, ob tatsächlich eine Verhinderungssituation vorliegt oder nicht. Darüber hinaus habe ich auch nicht vor, ihm mit meinen Entscheidungen unnötig in die Suppe zu spucken.



3. Wenn der eh. Betreuer einfach nicht will und womöglich mit seiner Aufgabe überfordert ist, und deshalb diverse Stellen bei mir auf der Matte stehen, dann würde ich mich mit ihm zusammensetzen, ihn fragen was los ist, ob er Unterstützung benötigt und/oder ob der die Betreuung nicht vielleicht abgeben will. Wenn er zu so einem Gespräch nicht in der Lage ist und ich ihn für ungeeignet halte und immer mehr Anfragen bei mir landen, würde ich auch ohne sein Einverständnis das Gericht einschalten und seine Entpflichtung anregen.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.01.2024, 19:47   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
Standard

Hallo, zunächst mal hört sich das so an, als sei die Verhinderungsbetreuerbestellung ohne Zustimmung des Vereins(vorstandes) erfolgt. Diese ist aber nach § 1818 Abs. 1 BGB erforderlich. Auf Beschwerde des Vorstandes hin müsste die Bestellung wieder aufgehoben werden, falls diese Zustimmung fehlt.

Dann: diese Bestellung soll doch nur im Gefolge einer Kooperationsvereinbarung nach § 22 BtOG erfolgen. Dann hat man aber doch wohl das Prozedere für den (jedenfalls vorhersehbaren) Verhinderungsfall vorab besprochen (und im Protokoll schriftlich festgehalten). Also zB 1 Woche vor Urlaubsantritt beim Verein melden und die Betreuungsakte dort abgeben. Und wer im Falle einer ungeplanten Verhinderung (plötzliche Krankheit) die Unterlagen herausgeben kann. Und dieser Dritte sollte Bescheid wissen.

Dazu gehört natürlich auch eine Absprache zur Aktenführung; Deckblatt mit den Daten aller Beteiligten, keinen Schriftwechsel wegwerfen, von den eigenen Schreiben immer Kopien ausdrucken und mit abheften; von Behördenformularen, die man ausfüllt, auch Kopien machen (ggf beim Verein). Und wie alles in einem Elbaordner abgeheftet wird, alles chronologisch oder nach Inhaltlicher Gliederung, mit kaufmänn. oder Behördenheftung (letztere heißt, das neueste nach hinten, so dass man alles wie ein Buch lesen kann, kaufmännisch ist genau umgekehrt, das neueste oben drauf).

Wird das so gemacht, sollte nichts schiefgehen können.

Und zum Abrechnungszeitraum: natürlich die ganze Verhinderungszeit, egal ob was anfiel oder nicht. Ist ja Pauschalvergütung, siehe § 12 Abs. 2 VBVG (2023). Und eine Art „Bereitschaftsdienst“.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (07.01.2024 um 11:31 Uhr)
HorstD ist offline  
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