Dies ist ein Beitrag zum Thema Erste Behördenbetreuung im Unterforum Vereins- und Behördenbetreuer , Teil der Situation der Betreuer/innen
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#11 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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#12 | |
Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
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Beiträge: 300
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![]() Zitat:
das ist wirklich zum graue Haare kriegen. Gleich nach den gesträubten Nackenhaaren und den verbogenen Zehennägeln ![]() Wenn es wirklich anwaltliche Tätigkeiten wären, hätte der anwaltliche BB ja zusätzlich den Teil über RVG abrechnen können. Nachdem das offenbar nicht möglich war, gehts in der Konstellation auch nicht. So viel Doofheit auf verschiedenen Seiten ist nicht außer- sondern unterirdisch! Ich hoffe, ihr findet im Team einen guten Weg euch abzugrenzen. Ich würde das vermutlich durch einen Vermerk tun, indem ich die Bedenken gegen dieses Vorgehen formuliere und verlange, dass dieser von der Leitung gezeichnet wird. Ggf. von deren Leitung, wie halt die Kommando-Kette ist.. Wird das abgelehnt, würde ich´s zu meiner Personalakte einreichen. |
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#13 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 02.06.2024
Ort: Grüne Wiese hinter Hamburg
Beiträge: 5
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Die ganze Sache wurde von einem "Prädikatsjuristen" im Hause geprüft und als nicht optimal, aber rechtmässig erklärt. Sozialpädagogen können das nicht beuerteilen. Wir haben uns abgegrenzt.
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#14 | |
Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 300
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![]() Zitat:
![]() Betreuungsrecht hat der im Studium unter Garantie nicht gehabt (wie Familienrecht überhaupt nur rudimentär dran kommt - da lernen die Sozialpädagogen deutlich mehr davon). Aber ist ja fein, dann hat der den "schwarzen Peter".. |
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#15 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,645
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Ich hatte ja Anfangs schon auf das Legitimationsproblem bei der Behördenbetreuung hingewiesen. Ist (wie offenbar hier) die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt (nach § 1818 Abs. 4 BGB), dann ist zunächst der Landrat (kreisfr. Stadt: Oberbürgermeister) vertretungsberechtigt. Denn Betreuungsbehörde ist nicht irgendein Sachgebiet, sondern nach dem AG zum BtOG des jeweiligen Landes der ganze Landkreis, somit vertritt dessen gesetzlicher Vertreter nach der Kreisordnung auch den Betreuten.
Tatsächlich muss der Landrat (oder sein allgemeiner Vertreter) aber nach § 1818 Abs. 2 BGB eine spezielle Person benennen, die die Betreuung tatsächlich führt (ich - und Prof. Bienwald - nennen das inoffiziell „Realbetreuer“. Diese Person braucht also eine Art innerbehördliche Betreuungsurkunde; damit die ggü Außenstehenden wirkt, muss sie von einem Berechtigten (siehe oben) erteilt und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Tatsächlich habe ich meine Zweifel, ob der genannte Jurist eine solche Bestellung überhaupt hat. Die Tatsache, dass man in der Verwaltungshierarchie irgendwo steht (zB als Amts- oder Abteilungsleiter) reicht nämlich nicht aus. Ist nicht anders wie bei den Amtsvormündern des Jugendamtes nach § 55 Abs. 2 SGB VIII (nur dass dort die Jugendamtsleitung im Gesetz eine eigene Rechtsstellung hat). Hätte der genannte Jurist den Vertrag ohne die nötige Berechtigung geschlossen, wäre er schwebend unwirksam und hängt davon ab, dass eine tatsächlich nach § 1818 Abs. 2 BGB beauftragte Person diesen nachträglich genehmigt. Wovon ich angesichts eines unzulässigen Vertragsinhaltes dringend abraten möchte. Als Beamter ist man für die Rechtsmäßigkeit aller Diensthandlungen persönlich verantwortlich (§ 36 BeamtStG). Heißt: ein Verstoß dagegen ist eine Dienstpflichtverletzung und wäre nach dem jew. Landesdisziplinargesetz zu ahnden. Davon mal abgesehen, müsste das Gericht gegen die Betreuungsbehörde eine Verbotsweisung erteilen, § 1862 Abs. 3 BGB. Leider ohne Zwangsgeld, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich eine Behörde (wegen Art. 20 GG) von selbst an Recht und Gesetz hält. Dem Anwalt übrigens, der ja vermutlich registrierter Berufsbetreuer ist, müsste wohl auch die Registrierung wegen fehlender charakterlicher Eignung nach § 27 Abs. 1 BtOG entzogen werden. Was für ein Sumpf!
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#16 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,943
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Da kann ich dir nicht ganz folgen, die Betreuungsbehörde, die die Registrierung erteilt, beschäftigt den Berufsbetreuer in unzulässiger Art und Weise und die Behörde soll dem Berufsbetreuer aufgrund dessen die Registrierung entziehen?
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#17 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,645
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Klingt auf den ersten Blick widersprüchlich und auf den 2. auch? Das sollte es auch.
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#18 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 02.06.2024
Ort: Grüne Wiese hinter Hamburg
Beiträge: 5
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So in etwa, nur nicht so dezidiert auf den Punkt gebracht wie
Herr Deinert, habe ich es als 3er-Sozpäd. versucht, dem Prädikat das nahe zu bringen. Lösung jetzt: Ein Hausjurist hält den Kopf hin weil wir uns weigern. Bedienen l lediglich die psychosozialen Aufgabenkreise auf Zuruf. |
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#19 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,105
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Die Vermutung der fehlenden charakterlichen Eignung würde ich in Zweifel ziehen. Ganz im Gegenteil scheint mir dieser Fall ein deutliches Indiz dafür zu sein, dass innerhalb der Behörde erkannt wurde, dass der notwendige Arbeitsaufwand derart hoch ist, dass einE MitarbeiterIN ohne juristische Spezialkenntnisse trotz Freistellung entweder nicht innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit, also im Regelfall 39/41 Wochenstunden zu leisten ist oder deshalb nicht zu leisten ist, weil diese Person sich trotz ihrer Freistellung in einem bestimmten Umfang noch um andere Fälle kümmern muss. Das bedeutet dann aber für jedeN anderen BerufsbetreuerIN auch, dass Fälle wie dieser jeden Rahmen sprengen und man von einer solchen Tätigkeit letztlich nicht leben kann, wenn man der Aufgabe halbwegs gerecht werden und sich nicht immense Haftungsrisiken aufladen möchte.
Auch ein Anwalt ist nicht Gott und auch wenn er bestimmte Dinge aufgrund seiner besonderen Kenntnisse besser gewuppt bekommt - einen Fall, für den ein "normaler" Berufsbetreuer die komplette Arbeitszeit oder einen großen Teil davon aufwenden muss, ist auch für einen anwaltlichen Betreuer sehr zeitaufwendig. Natürlich geht es zu Lasten der Gesundheit, wenn es sich hier nicht um eine Ausnahmesituation handelt, sondern sich jemand, und sei er ein Rechtsanwalt, sich über längere Zeit in einer Situation befindet, die ihn zwingt, die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit zu überschreiten, um seinen Lebensunterhalt durch seine Berufstätigkeit bestreiten zu können. Dabei handelt es sich nicht um einen Charaktermangel. Nicht mal dann, wenn der Gesetzgeber festgelegt hat, dass er diese Form der Selbstausbeutung für Betreuer für obligatorisch hält. Der Beamte/Arbeitnehmer soll die persönliche Bestellung verweigern, obwohl ihm die Vermögenssorge bereits abgenommen wurde, aber der Rechtsanwalt ist ein Charakterschwein, weil er sich nicht in der Lage sieht, alle Aufgabenkreise zu übernehmen, für eine Vergütung von 4,5 Stunden im Monat, deren Stundensatz den eines durchschnittlichen Handwerkers weit unterschreitet, einen großen Teil Arbeitszeit in diesen Fall zu investieren und dabei gesund zu bleiben? Finde den Fehler. Geändert von Garfield (14.06.2024 um 17:06 Uhr) |
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#20 |
Moderator
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Gehen wir doch mal an den Anfang zurück. Es ist ein Fall mit offenbar komplexer großer Vermögensverwaltung und offenbar einem untreuen Bevollmächtigten. Vermutlich gabs einen Vollmachtswiderruf durch den Betreuer. Das ist sicher eine arbeitsaufwendige Sache, sicher nichts für die Mischkalkulation.
Aber: es gibt ja völlig legal die zusätzliche Aufwandsentschädigung für berufliche Dienste für typischerweise anwaltliche Tätigkeiten in Höhe der Vergütung nach dem RVG (§ 1877 Abs. 3 BGB iVm § 11 VBVG). Gerade die Streitigkeit mit dem Ex-Bevollmächtigten und seinem Anwalt (vermutlich gehts ja um Schadenersatz für Vermögensschäden) fällt darunter. Und wenn sich der Anwaltsbetreuer selbst dafür nicht als adäquat erfahren ansieht, hätte er für den Rechtsstreit einen anderen spezialisierten Anwalt beauftragen können. Und Immobilienverwaltung ist natürlich nichts anwaltsspezifisches (soweit nicht gerade konkrete Rechtsstreite mit Mietern anstehen). Aber es ist im Geschäftsverkehr üblich, Wohnungsverwaltung von spezialisierten Dritten, die meist spezielle kaufmännische kenntnisse haben, wahrnehmen zu lassen. Dann darf das ein Betreuer auch - er muss sogar ggf externen Sachverstand einkaufen. Warum sind denn diese legalen Wege nicht gegangen worden?
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