Dies ist ein Beitrag zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz im Unterforum Vereins- und Behördenbetreuer , Teil der Situation der Betreuer/innen
Nehmen wir einmal an, ein vertrauenswürdiger ehrenamtlicher Betreuer in Deutschland erfährt während seiner Tätigkeit für einen politisch verfolgten, hier mittellosen ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 78
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Nehmen wir einmal an, ein vertrauenswürdiger ehrenamtlicher Betreuer in Deutschland erfährt während seiner Tätigkeit für einen politisch verfolgten, hier mittellosen Betreuten von dessen zurückgelassenem Immobilienvermögen im Ausland. Er erzählt bei einem Beratungsgespräch diese Tatsache seinem zuständigen Ansprechpartner vom Betreuungsverein. Die Verwertbarkeit dieses ausländischen Immobilienvermögens ist unklar.
Könnte dieses unter Verschwiegenheitsgarantie im Beratungsgespräch erlangte Wissen für den Berufsbetreuer im Angestelltenverhältnis einen Anwendungsfall des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes darstellen? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Wer soll denn hier vor wem geschützt werden müssen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 180
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Also zum einen ist das gar kein Fall für das Hinweisgebergesetz. Das behandelt den Schutz von "Whistleblowern" die potentiell illegale Tätigkeiten melden. Der Besitz einer Immobilie im Ausland ist aber typischerweise nicht illegal.
Zum anderen gibt es für Betreuer keine "Verschwiegenheitsgarantie". Klar, der Betreuer muss die Klientendaten vertraulich behandeln. Aber Betreuer haben kein Zeugnisverweigerungsrecht wie z.B. Anwälte. Und wenn der Betreuer von Vermögen weiß, muss er dieses auch überall mit angeben, wo es gefordert wird (z.B. bei Sozialhilfeanträgen), ansonsten macht sich auch der Betreuer strafbar. |
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#4 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 56
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Die Betreuungsstelle ist wahrscheinlich keine Meldestelle?
Möglicherweise gilt § 203 StGB, als Beratung bei einem Sozialarbeiter? Wobei fraglich ist, ob das Beratungsgespräch des ehrenamtlichen Betreuers bei dem Betreuungsverein eine Verschwiegenheit beinhaltet. Das würde bedeuten, dass die Information gerade im Hinblick auf ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Sozialarbeiter (Mitarbeiter des Vereins) und dem Klienten (ehrenamtlicher Betreuer) unter Vereinbarung einer Verschwiegenheit geteilt wurde. Ich weiß nicht, ob eine Beratung über die Betreuertätigkeit so eine vertraute Situation ist. Ist der Betreute geschäftsfähig? Ich hatte mal einen heiklen Kandidaten, da habe ich die Vermögenssorge eingchränken lassen, z.B. keine Bankangelegeheiten. Der Betreute hat mich dann nur noch bei Bedarf in Kenntnis gesetzt, z.B. bei Inkasssosachen. Das Gericht hat das auf Wunsch des Betreuten gemacht. Seine Anträge hat der Betreute selbst unterschrieben. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 78
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Ich dachte mir, dass der Vereinsbetreuer wegen seines Mitwissens vom ausländischen Immobilienvermögen in einen berufsethischen Gewissenskonflikt kommt, der dann durch anonymisierte Meldung unter dem gesetzlichen Hinweisgeberschutz zumindest teilweise gelöst werden könnte.
Der ehrenamtliche Betreuer schweigt natürlich zum Wohle seines Betreuten (= Verfolgter). Die deutsche Justiz würde auf diesem Weg von dem Vermögen im Ausland erfahren und könnte ggf. bei möglicher Verwertbarkeit einen fachkundigen Ergänzungsbetreuer bestellen. |
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#6 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 56
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*gnarf* Gemeint war: "Der Betreuungsverein ist wahrscheinlich keine Meldestelle?"
Wie oben schon gesagt, hat der rechtliche Betreuer keine Verschwiegenheit. Wenn er das Verfahren betreibt bzw. die Anträge ausfüllt, hat er die Mitwirkungspflicht richtige Angaben zu machen. |
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#7 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 287
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Zitat:
Das ist an und für sich ganz einfach. Der Vereinsbetreuer ist nicht bestellt, der Ehrenamtler schon und gibt beim Betreuungsgericht die Vermögensübersicht ab. Dann ist doch die eigentliche Frage: "Wie gebe ich Immobilienbesitz im Ausland an?" Oder nicht? Da ich auch Vereinsbetreuer bin, wäre mein unbedingter Hinweis in der Beratung: Auf der letzten Seite der Vermögensübersicht unterschreiben Sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn Sie von Grundbesitz im Ausland erfahren haben, geben Sie es an und legen bei was es an Unterlagen gibt. Wenn die Verwertbarkeit (oder der Wert) unklar ist, dann vermerken Sie das auch genau so an dieser Stelle. Wenn dem Rechtspfleger das in seiner Prüfung nicht genügt oder nicht plausibel genug ist, wird er nicht an Herzdrücken versterben. Zum "fachkundigen Ergänzungsbetreuer bestellen": Jain, der Betreuer kann Fachkundige zur Erstellung hinzuziehen, wenn er mit seiner Expertise an seine Grenzen stößt. Das wäre wahrscheinlich auch der erste Hinweis vom Gericht, den der Betreuer bekommt, wenn er dafür eine Ergänzungsbetreuung anregt. |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Von welchem Ausland sprechen wir denn? Das ist für die weitere Beurteilung wichtig. Ich vermute, im Vordergrund steht zunächst mal der Wunsch, die Immobilie beim zuständigen Sozialleistungsträger zu verschweigen. Eigentlich geht das gar nicht, jedenfalls wenn der Betreuer in dem Sozialverwaltungsverfahren aufgetreten ist.
Dann ist nämlich auch der Betreuer zu wahrheitsgemäßen vollständigen Angaben verpflichtet, § 60 SGB I. Das betrifft allerdings nur Daten, die für die jeweilige Sozialleistung entscheidungsrelevant sind. Am Beispiel Sozialhilfe: nur „verfügbares“ Vermögen ist einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII), das kann auch im Ausland liegen. Es gibt aber nunmal Staaten, mit denen „kein Staat“ zu machen ist, wo es nie Antworten gibt, wo Sprach- oder Religionsbarrieren von Deutschland aus unüberwindbar sind. Oder wo die staatlichen Strukturen zusammen gebrochen sind. Ist das evtl eine solche Ausnahme? Übrigens gehe ich davon aus, dass für Sozialarbeiter in beratender Funktion bei BtV und BtBeh das Berufsgeheimnis nach § 203 StGB gilt. Nur betrifft das nur zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse. Vermögenstatbestände gehören gar nicht dazu.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (02.07.2026 um 13:41 Uhr) |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 287
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Danke HorstD.
Dem schließe ich mich an und ergänze: für mich greift der § 203 StGB immer, denn ich bin nunmal Sozialpädagoge und bekomme die Dinge ja nunmal nicht als Privatperson am Grillabend erzählt. Tatsächlich ergibt es für mich auch im Beratungskontext mit Ehrenamtlern ebenso viel Sinn wie im Betreuungskontext. Denn beabsichtigt war ja, dass der Ehrenamtler die Beratung und Unterstützung erhält, die er von Rechtspflege und Betreuungsbehörde nicht erwarten kann (kleine Spitze ).Dazu gehört für mich auch das Vertrauensverhältnis, einen Bock geschossen zu haben und mit dem Ansprechpartner besprechen zu können, wie man das Tier am Leben hält oder heilt. Da muss dann nur klar sein, dass ich mich nicht am Beseitigen des Kadavers beteilige (um bei der Metapher zu bleiben ).Wenn befürchtet werden muss, dass ich das gleich weiterleite, kann das den Fall nicht besser machen. Ganz ehrlich: ich hoffe immer noch auf einen streitlustigen Betreuten, der das Gewicht dieser Schweigepflicht mit mir durch die Instanzen mal durchstreitet... Und schließlich: immer interessant, wenn ein Nachbar Auskunft von mir verlangt und echauffiert ist, wenn ich die verweigere. Und wie groß die Augen werden, wenn ich darauf hinweise, dass ich im selben Paragraph wie die Ärzte stehe. Dazu müsste man nur mal über Nr.1 hinauslesen
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#10 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 78
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Zitat:
Um das berufsethische Dilemma noch etwas deutlicher zu machen, das ich hier diskutieren will: wenn der Vereinsbetreuer ein römisch-katholischer Geistlicher wäre, der von dem Auslandsimmobilienvermögen während einer Beichte erfahren hätte, dann wäre er zum Schweigen gegenüber der Behörde und der Justiz sogar berechtigt - trotz Betreuerpflichten. |
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