Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankengeld - Arbeitslosengeld im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
habe vor einer Woche die Betreuung meines Bruders übernommen.
Die Krankenkasse hat bislang noch kein Krankengeld gezahlt, da ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2015
Ort: OWL
Beiträge: 68
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Hallo zusammen,
habe vor einer Woche die Betreuung meines Bruders übernommen. Die Krankenkasse hat bislang noch kein Krankengeld gezahlt, da der Arbeitgeber (meinem Bruder wurde bereits gekündigt) immer noch nicht die Verdienstbescheinigung der Krankenkasse hat zukommen lassen.Habe heute den Arbeitgeber angerufen und dringenst um die Bescheinigung gebeten. Hierbei erfuhr ich dann ganz nebenbei, dass meinem Bruder (krank seit 30.09.2014) am 10.12.14 gekündigt wurde. Mein Bruder hatte im Oktober, gemäß Aussage des Arbeitgebers brutto 1.200,00 €/netto 920,00 € verdient. Muss ich jetzt Arbeitslosengeld beantragen? Muss die Kündigung so hingenommen werden? Geändert von Bella Pride (06.02.2015 um 16:12 Uhr) |
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#2 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo,
nur so auf die Schnelle: Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen eingelegt werden (KSchG) - Klage daher aussichtslos. Lonfortzahlung des AG gibt es ja auch wohl nicht mehr, da bereits seit 30.09.2014 AU und damit wohl ausgeschöpft. ALG erst ab Antragsstellung (ALG I scheidet aber wohl aus, da der Betreute ja arbeitsunfähig ist, man hat aber einen Anspruch auf AGL II). Krankengeld nur bei lückenlosem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit - ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann ich nicht beurteilen. Wichtig ist es allerdings, vorsorglich einen einen Antrag auf freiwillige KV zu stellen - damit hier keine weitere Frist versäumt wird. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2015
Ort: OWL
Beiträge: 68
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Hallo,
tja, und da fangen die Probleme an: Krankmeldungen hatte immer die ''angebliche Lebensgefährtin'' weitergeleitet. Allerdings haben wir feststellen müssen, dass die Dame das nicht ist. Daher sind auch die Krankmeldungen nicht fortlaufend beim Arbeitgeber angekommen. Auch von einer Kündigung habe ich erst heute erfahren. Schriftlich liegt nichts vor. Zumindest konnte ich das bislang noch nicht in Erfahrung bringen. Die Dame hatte Wochenlang ihr Unwesen getrieben, dem wir dann endlich am 28.02.15 ein bedingtes Ende setzen konnten. Mein Bruder lag übrigens bis 20.12.2014 8 Wochen lang im Wachkoma, und die Tukke, die sich überall als Lebensgefährtin ausgegeben hat, hatte sich bis zum 28. das Recht herausgenommen, alles zu regeln. Dabei ist die Familie schon seit Anfang November dahinter gekommen, dass Sie das nicht ist. Strafanzeige wurde gestellt, da zwischenzeitlich viele Sachen weggekommen sind. Lassen uns diesbezüglich schon anwaltlich vertreten. Mein Bruder kann doch nichts dafür, dass die Krankmeldungen nicht beim Arbeitgeber angekommen sind. Hab das der Krankenkasse auch so mitgeteilt. Wenn der jetzt erst ab Antragstellung ALG II kriegt und kein Krankengeld - na dann prost Mahlzeit. Fühle mich gerade wie im schlechten Film. (Na ja, eigentlich schon seit Beginn der Krankheit meines Bruders) So ne Betreuung kann ja echt Hardcore werden. ![]() Ach so, kann eine Kündigung überhaupt wirksam sein, wenn der Betreffende im Koma liegt? |
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
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Gib die Sache so schnell wie möglich einem Rechtsanwalt. Möglicherweise ist trotz der abgelaufenen Frist noch etwas zu machen. Wie wurde die Kündigung zugestellt? War dein Bruder überhaupt in der Klage von der Kündigung Kenntnis zu erhalten? M. E. reicht es nämlich nicht wenn Dritte Kenntnis erhalten, welche deinen Bruder überhaupt nicht rechtlich vertreten....
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#5 |
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Club 300
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
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Die Kündigung wird im dem Moment wirksam, indem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Die Einhaltung der Kündigungsfrist hängt nicht davon ab, wann die Kündigung ausgesprochen wird, sondern davon, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und er davon Kenntnis erlangen musste.
Die Kenntnisnahme wird angenommen, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis davon hat, dass dem Arbeitnehmer die Kenntnisnahme innerhalb der Kündigungsfrist gar nicht möglich ist (Beispiel: der Arbeitgeber weiß um einen Kurzaufenthalt, Freitag bis Sonntag, des Arbeitnehmers in den Bergen und wirft am Samstag, dem letzten Tag der Frist die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers). Der Zugang der Kündigung ist vom Arbeitgeber zu beweisen. Es genügt also nicht, dass ein Bote zum Beispiel bestätigen kann, einen Brief an der Adresse des Arbeitnehmers eingeworfen zu haben. Der Bote muss auch aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass es sich um das Kündigungsschreiben und gegebenenfalls eine Vollmacht UND dies jeweils im Original gehandelt hat. Kann der Bote das nicht, kann der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen. |
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#6 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2015
Ort: OWL
Beiträge: 68
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Zitat:
ich habe gestern lediglich mündlich davon Kenntnis erhalten. Eine schriftliche Kündigung liegt nicht vor - bzw. konnte ich nicht finden. Mein Bruder lag zu dem Zeitpunkt der Kündigungsausprechung im Wachkoma - konnte davon, selbst bei Zustellung nichts mitbekommen. |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.05.2014
Ort: Dortmund
Beiträge: 4
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Du solltest unbedingt die Krankenkasse von allem unterrichten. Keine Hemmungen - die sind solche Geschichten durchaus gewohnt.
Wenn Dein Bruder im Wachkoma liegt, wird er ja wohl nicht zuhause sein sondern irgendwo im Krankenhaus. Man kann also nur von einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dass er sich selber um nichts kümmern kann ist auch klar. Die Krankenkasse muss Krankengeld zahlen. Wenn der Arbeitgeber die Verdienstbescheinigung nicht ausstellt, muss die Krankenkasse eben Druck machen. Die könnten dem Arbeitgeber sogar ein Zwangsgeld aufbrummen (haben die natürlich keine Lust drauf). Ausserdem sind Arbeitgeber auch Kunden der Krankenkassen, mit denen man es sich nicht verderben möchte. Im Notfall kann die Krankenkasse aber auch Verdienstbescheinigungen akzeptieren und unter Vorbehalt Krankengeld zahlen. Damit wäre Dir ja erstmal geholfen. Übrigens wird die Krankenkasse auch Ersatzanspruch gegen dem Arbeitgeber anmelden, falls die Kündigung nicht rechtens war. Die holen sich dann das Krankengeld wieder vom Arbeitgeber zurück. Allein dieser Brief der Krankenkasse erhöht wieder den Druck auf den Arbeitgeber- so dass der vielleicht mal aus dem Quark kommt. Das Arbeitsamt wird kein Arbeitslosengeld zahlen, da Dein Bruder ja eindeutig krank ist und dem Arbeitsmarkt somit nicht zu Verfügung steht. Da wird wieder auf die Krankenkasse verwiesen. Und dort solltest Du mal ein wenig nachbohren und konsequent nachhaken. |
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#8 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Hallo zusammen,
wir sind hier ein Forum zum Thema Betreuungsrecht und kein allgemeines Rechtsberatungsforum. Für eine rechtliche Beratung ist, bei der verworrenen Konstellation, sicherlich eine Konsultation eines Anwaltes sinnvoll. Da das hier verfolgte Thema derzeit keinen Bezug mehr zum Betreuungsrecht hat mache ich hier mal zu, da wir ansonsten die Grenze zur Rechtsberatung deutlich überschreiten. Gruß, Andreas
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