Dies ist ein Beitrag zum Thema Einsicht in Kontoauszüge im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen an alle Interessierten,
sagt mal, ist es denn von Seiten der Betreuungsbehörde gestattet, Kontoauszüge von meiner Betreuten (Mit ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.07.2013
Ort: Münster
Beiträge: 22
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Guten Morgen an alle Interessierten,
sagt mal, ist es denn von Seiten der Betreuungsbehörde gestattet, Kontoauszüge von meiner Betreuten (Mit Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge) zur Einsicht zu verlangen? Eine Dame der Betreuungsbehörde möchte meine Arbeit sozusagen prüfen und nachschauen, welche Raten ich zur Tilgung offener Forderungen getätigt habe, da sie der Meinung ist, dass meine Betreute keine Schulden von ihrer Sozialhilfe begleichen muss. Ich bediene lediglich in Kleinstraten ihren derzeitigen Stromanbieter und ihren jetzigen Vermieter. Ist es nicht vielmehr meine Entscheidung, welche Gläubiger ich bediene? Bisher ist mir nicht bekannt, dass ich verpflichtet bin, der Betreuungsbehörde Rechenschaft über die Ausgaben meiner Betreuten abzulegen. Vielmehr kenne ich dies von den Rechtspflegern. Oder kann die Betreuungsbehörde das Vorlegen der Kontoauszüge von mir tatsächlich verlangen? Danke Euch schon einmal vorab. Laurent |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Nein. Ein Auskunftsrecht hat nur die betreute Person. Die Erben später. Aber soweit sind wir noch nicht.
Aufsichtspflicht hat das Gericht. Nicht die Betreuungsstelle. Entscheidungen, was wann wo zu tätigen ist - das kann Dir die Betreuungsstelle nicht vorschreiben. Das kann (im begrenzten Umfang) das Gericht.
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.07.2013
Ort: Münster
Beiträge: 22
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Danke, Fara. Kannst Du mir ggf. noch mitteilen, ob und wo das festgeschrieben steht? Ich muss ja nun auf höfliche Art und Weise ihre Forderung nach Einsicht in die Kontoauszüge meiner Betreuten ablehnen. Momentan tue ich mich schwer in der Formulierung an die Betreuungsbehörde...
Viele Grüße, Laurent |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.01.2013
Ort: Eichwalde
Beiträge: 92
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Ich würde bei der Behörde um Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung Deiner Betreuten und um Verständnis "bitten", dass Du Dich ohne diese leider nicht in der Lage siehst, dem Ansinnen nachzukommen.
Sachen gibts .... Was für ein Glück wir hier mit unserer Betreuungsbehörde doch haben. Auf so eine Idee würden die nie kommen. |
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#5 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Entweder so wie HKersten es beschrieb: nach der rechtlichen Grundlage fragen.
Oder: höflich darauf hinweisen, dass ein Einsichtsrecht für Dritte - wozu auch die Betreuungsbehörde zählt - nicht besteht, weshalb der Anfrage leider nicht nachgekommen werden kann.
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.07.2013
Ort: Münster
Beiträge: 22
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Habt vielen Dank!
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