Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Form von Scheck? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe einen Betreuten, bei dem ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge angeordnetn wurde. Er hat ein Konto bei der Postbank, ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.10.2015
Beiträge: 31
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Ich habe einen Betreuten, bei dem ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge angeordnetn wurde. Er hat ein Konto bei der Postbank, das auch mit 1000€ im Minus ist.
Ich versuche nun eine praktikable Lösung zur Auszahlung der Lebenshaltungskosten zu finden. Der Betreute wohnt momentan bei seiner Schwester, sie kochen gemeinsam und kaufen auch gemeinsam ein. Ich habe nun überlegt, ob es Sinn macht, wenn ich den wöchentlichen Betrag für den Betreuten auf das Konto der Schwester überweise und sie ihm das Geld auszahlt? Bin mir aber nicht sicher, ob das bei der Rechnungslegung Probleme machen würde? Die Alternative wäre ein wöchentlicher Scheck. Welche Form verwendet ihr? Habe was von Bar Scheck und Order Scheck gelesen? Beim Bar Scheck kann angeblich jeder das Geld abheben. Ist das so? Danke schon mal für eure Antworten. Zusatz: Habe gerade gelesen, dass bei einem Scheck Guthaben auf dem Konto sein muss...Könnt ihr das bestätigen? Dann hätte sich diese Variante ja eh erledigt... Vielleicht dann doch das mit Kosten verbundene zweite Konto Geändert von lilly09 (18.10.2015 um 16:25 Uhr) |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,609
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Moin Lilly
Im Prinzip geht beides. die Überweisungenauf das Konto der Schwester (sofern sie und der Betreute mitspielen) oder per Scheck. In beiden Fällen kommt es aber auch darauf an, ob die Postbank mitspielt. Order-Scheck? Ist das einer zur Verrechnung? Dann wäre das problematiwch, weil das Geld nicht in bar ausgezahlt sondern nur auf ein Konto zu übertragen wäre. Also Bar-Scheck. Da besteht allerdings das Risiko, dass jemand anders den Scheck einlöst. Odser der Betreute das zumindest behauptet (Versuchen kann man es ja mal...) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.10.2015
Beiträge: 31
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Hallo Imre,
Danke für den Hinweis. Ein Orderscheck soll wie ein Barscheck funktionieren, nur mit dem Unterschied, dass ausschließlich der Empfänger unterschreiben darf. |
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
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Bei Orderschecks kann man Pech haben und in der Bank stehen und der Bankmensch weiss nicht was das ist....ist mir schon passiert..war sehr lustig...
Orderschecks sind aber ziemlich umständlich und werden heutzutage auch kaum noch benutzt. Auch die können durch Insossierung weitergegeben werden... Normale Schecks ("Barschecks") sind Inhaber- oder Überbringerschecks, auf denen steht "Zahlen Sie ... an XY oder Überbringer. Heisst also tatsächlich, wer den Scheck vorlegt, bekommt das Geld. |
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