Dies ist ein Beitrag zum Thema Wunsch und Wille des Betreuten bei Enwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forumsteilnehmer,
für einen hochgradig sehbehinderten und spielsüchtigen jungen Mann wurde ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet, u.a. damit seine Schulden reguliert werden ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 19.04.2016
Beiträge: 2
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Liebe Forumsteilnehmer,
für einen hochgradig sehbehinderten und spielsüchtigen jungen Mann wurde ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet, u.a. damit seine Schulden reguliert werden können. Ca. 1 Jahr hat er sich darauf eingelassen, dass Geld aus seinem Einkommen zurückgelegt wurde und gleichzeitig Schulden bezahlt werden konnten. Dadurch, dass den Gläubigern aus dem Ersparten kurzfristig größere Teilbeträge angeboten werden konnten, haben diese vielfach auch auf einen Teil der Forderung ganz verzichtet. Außerdem war es möglich durch Zahlung einer Strafe eine Haft zu verhindern. Obwohl der Betreute eindeutig die Vorteile des Ansparens erkennt drängt er jetzt darauf, sein ganzes Geld mtl. zur Verfügung gestellt zu bekommen, da er angeblich keine Schulden mehr hat. Tatsache ist, dass niemand einen Überblick über evtl. noch ausstehende Forderungen hat. In der Vergangenheit haben sich immer wieder Gläubiger gemeldet, an die sich der Betreute nicht mehr „ erinnern“ konnte. Außerdem kann ich aufgrund des Verhaltens des Betreuten nicht ausschließen, dass er neue Schulden produziert, Bestellungen oder Einkäufe tätigt, die er dann nicht bezahlen kann. Meine Frage ist nun: muss/ soll / kann ich dem Wunsch des Betreuten auf Auszahlung seines gesamten monatlichen Einkommens , (ca. 1.000,00 €, er hat keine regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen, da er kostenfrei bei der Mutter lebt) nachkommen solange keine weiteren Schulden bekannt sind oder lässt es sich gegen den Wunsch und Willen des Betreuten durchsetzen, einen Teil des Einkommens ( ca. 200- 250,00 € mtl. ) vorsorglich anzusparen um jederzeit finanzielle Engpässe jedweder Art abfedern zu können. Für Ihre Einschätzung und Erfahrungen bedanke ich mich im Voraus! |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin Andrea
Du hast Dich zwar nach den Wünschen des Betreuten zu richten, aber aufgrund des EiWi wurde ja schon festgestellt, dass er zumindest in Bezug auf seine Finanzen mit seinem Willen nicht ganz frei ist. Deshalb bis Du gefragt, wenn es um Entscheidungen (Einwilligungen) geht. Ich zähle da eher zu den strengeren Betreuern, die sehr deutlich sagen, dass es das Geld nicht einfach so zum Verballern gibt. Dem Betreuten würde ich sagen, dass - sofern die bekannten Schulden alle abgegessen sind - ein etwas höherer monatlicher Betrag zur freien Verfügung gestellt werden kann, dass gleichzeitig aber noch angespart wird, um besondere Bedarfe befriedigen zu können. Das können neu bekannt werdende Schulden sein, aber auch z.B. ein neuer Fernseher, Klamotten oder einfach etwas teurere Sachen, bei denen der Betreute mitteilt, dass er sie haben möchte. Auf keinen Fall lasse ich es zu, dass das Konto leer geht, nur weil der Betreute das so will. Dafür habe ich den Einwilligungsvorbehalt schließlich bekommen. Übölicherweise sehe ich zu, dass mindestens ein monatliches Einkommen als Reserve auf dem Konto liegt, um eventuelle Ausfälle abfedern zu können. Es passiert immer wieder mal, dass das JobCenter, das Sozialamt oder welche reguläre Geldquelle auch sonst mal einen Monat verpennt. Oder dass eine dickere nachzahlung für Strom etc. fällig wird. Dann brennt die Burg nicht so heftig. Am wichtigsten ist, dass Du Dir eine Richtlinie überlegst, die Du dann auch deutlich vertrittst. Damit kommen die Betreuten am besten klar. Du auch. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Der EiWi setzt nicht die Willensfähigkeit außer Kraft, sondern schränkt lediglich die Rechtsfähigkeit ein. Damit hat man auch bei diesen Klienten die grundsätzliche Pflicht, den Willen zu beachten. Es ist aber wegen des EiWi die erhöhte Pflicht, zu prüfen, ob der Wille dem Wohl nicht widerspricht.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
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