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die_lotte 27.03.2017 08:26

Schonbetrag und Schulden
 
Liebe Mitglieder des Forums,

Ich habe eine Frage bezüglich des neuen Schonbetrages für behinderte Menschen. Mein Betreuter hat beträchtliche Schulden bei diversen Inkassounternehmen, die die Schulden scheinbar auch unter sich hin und her schieben. Jetzt ist aktuell ein Schreiben aufgetaucht, wo um die Regulierung von einem verhältnissmäßigen kleinen Anteil im Vergleich der Schulden gefragt wird.

Ist es erlaubt, diesen zu bedienen und die anderen Schulden nicht zu zahlen?

Ich müsste, wenn, die Forderung vom Verwahrgeldkonto des Betreuten zahlen. Wie sieht es nun aktuell mit Schonvermögen aus und gilt dies auch für die Schuldentilgung. Der Betreute hat etwas Geld auf dem Verwahrgeldkonto angespart, ansonsten kein Einkommen, lebt im Heim und lebt von Sozialleistungen eines Kostenträgers. Der Betreute selbst kann sich vom Vorfall nicht mehr äußeren.

Danke für die Rückmeldung
Gruß
Lotte

DannyKasche 27.03.2017 09:31

Unabhängig von der Schonbetrag-Frage (da bin ich noch überfragt):
Käme bei beträchtlichen Schulden nicht eine Privatinsolvenz in Frage?

michaela mohr 27.03.2017 10:54

Zitat:

Jetzt ist aktuell ein Schreiben aufgetaucht, wo um die Regulierung von einem verhältnissmäßigen kleinen Anteil im Vergleich der Schulden gefragt wird.
Schau dir dieses Schreiben erst mal genau an. Ich befürchte, das du damit in eine Falle tappst. Bei solchen Fragen allgemein um Schulden fände ich es gut sich im Forum "Schuldnerberatung" wirklich schlau zu machen.:a040::a040::a040:

Inkasso` arbeitet mit allen Tricks und vor allem leeren Versprechungen die sich dann im Kleingedruckten als Bumerang erweisen.
Im Forum Schuldnerberatung lernt man gerade zu diesem Thema viel.:a040::a040::a040: Mir hat das intensive Lesen dort am Anfang tatsächlich einige grobe Schnitzer erspart.

Zitat:

Wie sieht es nun aktuell mit Schonvermögen aus und gilt dies auch für die Schuldentilgung.
Die Frage ist ziemlich unverständlich für mich. Natürlich sollten aus dem Schonvermögen keine Schulden gezahlt werden, anderseits kommt es auch hier auf den Einzelfall an.
beispiel: ein sehr alter Mensch ist im Altenheim und hat ein klein bißchen geld unterhalb vom Schonbetrag. Leider hat sich aus Vorjahren auch ein Inkasso an seine Fersen gehftet. Egal ob viel oder nicht, ob Vergleich oder nicht, da denke ich gar nicht an Regulierung. Wozu auch. Die Inkassopraktiekn bei jahrelangen Forderungen nachvollzeiehn zu wolen ist eine Mamutarbeit. Und die dann wozu? Der Bewohner wird nie mehr auf Wohnungssuche gehen könenn oder einen Kleinkredit für eine neue Waschmaschine brauchen.

Ist allerdings ein ganz andere Fall wenn es sich um jemanden handelt der sich mit dem Inkasso die restliche Zukunft verbaut. Da kann man mit anderen Augen draufschauen finde ich.

Ganz grundsätzlich gilt für mich: Schulden solte man auf jeden Fall und unter allen Umständen versuchen zu zahlen. Mit einer einzigen Ausnaheme: bei Inkassoforderungen! Du sagst ganz richtig, die Forderungen werden mehrfach verkauft, dem kommst du nie im Leben hinterher.
Inkasso an sich halte ich eigentlich bereits fast für eine kriminelle Vereingung, auf jeden Fall so wie das Geschäft bislang gehandhabt wird.
Überschaubarkeit, Nachvollziehbarkeit, Angemessenheit wären da Stichworte. Und was ist damit? Alles Null, nix nada, niente.:kommmalherfreundche

VSchmidt 27.03.2017 23:52

Zitat:

Schulden solte man auf jeden Fall und unter allen Umständen versuchen zu zahlen. Mit einer einzigen Ausnaheme: bei Inkassoforderungen!
Von dieser Spielregel mache ich dann eine Ausnahme wenn das Inkasso einem Vergleich unterhalb der Hauptforderung zustimmt und wenn es ins Gesamtgefüge der Schuldenregulierung passt oder aber der B. unbedingt darauf besteht.

michaela mohr 28.03.2017 07:30

Zitat:

Von dieser Spielregel mache ich dann eine Ausnahme wenn das Inkasso einem Vergleich unterhalb der Hauptforderung zustimmt und wenn es ins Gesamtgefüge der Schuldenregulierung passt oder aber der B. unbedingt darauf besteht.
Die Zinsfestschreibung hast du dabei vergessen.
Unter solchen Bedingungen würde ich natürlich auchversuchen eine Einigung undRegulierung zu erzielen, ich sagte ja, wenn es halbwegs fair und angemessen zuginge.
Aber ich sage gleich dazu, das habe ich seit Jahren nie mehr erreicht. Früher schon das eine oder andere Mal aber heute......:nein:

die_lotte 28.03.2017 08:53

Hallo!

Danke erst mal für die Rückmeldung.

Bei meinem Betreuten handelt es sich um einen alten Mann, der aber nur Geld auf dem Verwahrgeldkonto hat, weil er fast nichts ausgibt. Er wird nie mehr auf Wohnungssuche gehen, Schufa Eintrag hat er vermutlich. Die Schulden stammen aus dem Vorleben, sind aus dem letzten Jahrtausend, wo er vermutlich mal eine Baufirma hatte.

Ich frage noch beim Rechtspfleger nach, danach sehe ich weiter.

Danke

Gruß
Lotte

michaela mohr 28.03.2017 08:57

Zitat:

Ich frage noch beim Rechtspfleger nach, danach sehe ich weiter.
Was soll der dir dazu sagen? Das ist nicht seine Baustelle.
Zuständig wäre der Barbetragszahler aber der wird dir sehr schnell den Geldhahn für die Zukunft zudrehen.
Barbetrag gibts nur für den, der ihn auch nutzt.

Besser wäre es du überlegst dir was dem alten Mann gefallen könnte und was du mit dem Geld zahlen kannst. Jemand der ihm vorliest, mit ihm spazieren geht, eine Kuscheldecke, gemütliche Kissen oder was auch immer.

roro0469 28.03.2017 16:18

ich schließe mich voll und ganz Michaela an. Der Barbetrag ist dafür da, den Bewohnern in Einrichtungen ein einigermaßen vernünftiges Leben zu ermöglichen und nicht dazu gedacht, Schulden zu regulieren.

Die von einigen getragene Meinung, dass Schulden bezahlt werden müssen, weil sie ja auch irgendwann gemacht wurden, vertrete ich überhaupt nicht.
Die meisten Inkassobüros brüllen nur und beißen nicht. Häufig kommt es aber vor, dass sich Klienten (und leider auch einige Betreuer) davon beeindrucken lassen und auf sogenannte Kleinstraten eingehen. Diese bringen in den meisten Fällen aber keine dauerhafte Lösung der Schuldenproblematik.
Das Vorgehen im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Alter, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit etc. des Klienten auf der einen Seite, Art und Gesamtsumme der Schulden auf der anderen.
Ich vertrete die Ansicht, dass von Gesetz her verschiedene Schutzmechanismen für Schuldner greifen und diese auch in vollem Umfang genutzt werden sollen. Die Pfändungsfreibeträge sind vom Gesetzgeber festgelegt wurden, um Schuldnern ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, ebenso die Möglichkeut der Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

An unserem Gericht verlangen die Rechtspfleger umfangreiche Begründungen, wenn man an Gläubiger Zahlungen vornimmt und der Klient über kein pfändbares Einkommen verfügt.

Hein Klein 28.03.2017 18:13

Ich sehe es auch so, wie von den Vorschreibern schon dargestellt. Lass das mit dem Begleichen möglicher Schulden durch Zugriff auf das Verwahrgeldkonto. Erstens sind Inkassounternehmen "mit allen Wassern gewaschen und nehmen den B wie eine Gans aus", wenn sie die Gekegenheit bekommen. Deren Tricks sind oft nur Fachleute gewachsen.

Ich würde mich an den Buchstaben des Kontos orientieren. Verwahrgeld! Es ist ausschließlich für das Wohlergehen des Betreuten zu verwenden. Und da werden wohl die körperlichen oder geistigen Annehmlichkeiten des Betreuten wichtiger sein. Wer weiß, ob grade diese Ausgaben zukünftig erheblich ansteigen werden?

carlos 07.01.2021 12:11

Hallo,


ich greife diesen Beitrag nochmals auf, da ich einen überaus sparsamen Grundsicherungsempfänger betreue, der mittlerweile soviel angespart hat, dass er kurz vor dem Überschreiten der Vermögensschongrenze steht. Da er noch einige Schulden hat beabsichtigt er daher - und ich würde dies unterstützen bzw. befürworten - von seinem Schonvermögen 3 Gläubiger zu befriedigen (titulierte Forderungen über ca 2.500,-- Euro), denen ich auch schon Vollablösungangebote mit erheblichem Nachlass gemacht habe und die wohl damit einverstanden wären. Sodann wäre er schuldenfrei und müsste auch keine P-Kontopfändung - wie schonmal geschehen - mehr befürchten.
Ich fände dies voll in Ordnung, bin mir aber nicht ganz sicher, ob es rechtlich ganz astrein wäre; siehe hierzu z.B.:


https://www.verbraucherzentrale.nrw/...endbaren_0.pdf


(wobei hier nur steht, es sollen keine Schulden beglichen werden - nicht es dürfen keine)


oder:


Zitat:

Die Entscheidung, aus einer Einmalzahlung von 20.000,00 EUR nicht den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern Schulden zu tilgen, stellt eine unmittelbar auf die Minderung des eigenen Vermögens gerichtete Handlung dar, die also sozialwidrig sein kann
Quelle:

https://tacheles-sozialhilfe.de/star...chiv/d/n/2114/


Andererseits sehe ich dies so wie es Michaela oben schon gesagt hat:
Zitat:

Ganz grundsätzlich gilt für mich: Schulden solte man auf jeden Fall und unter allen Umständen versuchen zu zahlen.
Zumal ja auch eine Privatinsolvenz ggf. hierdurch verhindert werden kann.


Zudem erscheint es m.E. paradox, einem Sozialleistungsempfänger das Rauchen, Trinken und Spielen zu "erlauben" - eine Ansparung für (ehrenhafte) Schuldentilgung aber nicht.



mfg


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