Kindergeld für behinderte Menschen
:d010:Liebe Mitstreiter,
meine Betreute erhält seit über 10 Jahren Kindergeld als behinderter Mensch (selbständig mit einem Partner in einer Wohnung lebend.) Sie erhält nur eine kleine Witwenrente, da Ehemann verstorben. Nun schreibt die Familienkasse unvermittelt ,dass sie das Kindergeldkasse eingestellt hat, da sich die Betreute selbst unterhalten könne. Ich telefonierte und legte auf Anraten der Fam.-Tante Einspruch ein und erhalte nun bezüglich des Einspruchsverfahrens die Mitteilung, dass ich als Betreuerin bzw die Betroffenen nicht kindergeldberechtigt und demnach nicht einspruchsberechtigt bin. Ich würde eine Vollmacht der Mutter benötigen, sonst würde man nach Aktenlage entscheiden. Meine Frage: -bin ich verpflichtet im Rahmen der Vermögenssorge für meine Betreute die Vollmacht zu besorgen und mich weiter mit der Fam.Kasse zu streiten, event. Klage einzureichen? - oder warte ich den Bescheid ab und reiche diesen mit einem Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt ein? Vielen Dank für eure Antworten.....:a0201: |
Moin moin
Ob ich verpflichtet bin oder nicht, wäre mir ziemlich egal. Ich würde es tun. Bzw. würde ich die Mutter (oder den Vater) anschieben, sich zu kümmern. Insbesondere dann, wenn die Betreute mit dem Kindergeld und der Rente über dem GruSi-Satz kommen würde. Sonst aber auch. MfG Imre |
Schau mal hier
Kindergeld für volljährige Kinder - Kindergeldanspruch 18 und stelle einen Abzweigungsantrag. |
Abzweigungsantrag ist ein Ausnahmefall
.....Kann nicht sichergestellt werden, dass das Kindergeld auch tatsächlich dem Kind zugute kommt, kann das Kind im Sonderfall einen Antrag auf Abzweigung stellen (§ 74 EStG). Dies hätte zur Folge, dass zwar weiterhin die Eltern anspruchsberechtigt sind, das Kindergeld jedoch an das Kind direkt ausgezahlt (abgezweigt) wird. Der Anspruch selbst geht also nicht über, lediglich die Zahlungen werden weitergeleitet.... und hier liegt der Hund begraben: Das Geld erhält meine Betreute schon seit Langem, aber die Anspruchsberechtigung obliegt der Mutter. Diese hat weder das Interesse noch die interlektuelle Fähigkeit sich um einen Rechtsstreit zu kümmern. Sie wird mir auch eine Unterschrift auf einer Vollmacht verweigern. Daher war meine Frage wirklich auf meine Verpflichtung als Betreuerin bezogen...... |
Moin moin
Hat die Mutter zufällig auch einen Betreuer? Dann wäre es sein Job, den Antrag zu stellen, bzw. sich zu kümmern. MfG Imre |
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Hallo FFB, "würde ich den Antrag vorsorglich schon jetzt stellen". Das ist erst mal eine gute Idee. :a040:
.....Wenn die Mutter nicht ausreichend mitwirkt, dann denke ich, du kannst einen (neuen) Kindergeldantrag im Namen des betreuten Kindes selbst stellen (§ 67 Satz 2 EStG)...... aber: BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 67/07) BStBl. 2010 II S. 476 Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags des nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG selbst antragsberechtigten Kindes Auch wenn ein Kind nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen.... Wenn ich das richtig verstehe, macht weder ein Neuantrag noch ein Abzweigungsantrag wirklich Sinn, sobald ein Ablehnungsbescheid kommt. @ Imre: nein, es gibt wirklich noch Menschen ohne Betreuer :d010:. An den hätte mich schon gewandt. |
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Ein Ablehnungsbescheid wirkt nicht in alle Ewigkeit, sondern ist zunächst nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe verbindlich (BFH, 21.10.2015 – VI R 35/14). Ab dem folgenden Monat kann man im Prinzip wieder einen neuen Antrag stellen, der dann auch neu geprüft werden muss. Wenn der Ablehnungsbescheid im Februar bekanntgegeben wurde, könntest du also schon ab März wieder Kindergeld beantragen. |
Du kannst beim zuständigen Familiengericht beantragen, den Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 S. 3 EkStG |
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HHR Wendl, Anm. 11 zu § 64 EStG: Zitat:
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