Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt; Bankgeschäfte im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
eine 89j. Frau, die ich seit 4 Wochen betreue (AK: Wohnung, Vermögen, Aufenthalt, Gesundheit, Vertretung vor Behörden + Sozialvers.), ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
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Hallo,
eine 89j. Frau, die ich seit 4 Wochen betreue (AK: Wohnung, Vermögen, Aufenthalt, Gesundheit, Vertretung vor Behörden + Sozialvers.), hat 12.000 EUR auf Girokto. und ca. 25.000 EUR auf Sparbüchern. Sie geht mit ihrem Geld auch verantwortungsbewußt um. Sie ignoriert aber gerne die Post und behauptet, dass Rechnungen teilweise nicht echt wären, sondern Teil eines Komplotts. Daher werden sie auch nicht bezahlt. Mich lehnt sie komplett ab (ich bin auch Teil des Komplotts) und will auch nicht, dass ich die Rechnungen bezahle. Ich habe daher einen EV in Vermögensangl. und und zusätzlich noch Postangelegenheiten beantragt, damit ich die ihre Rechnungen bekomme und bezahlen kann. Der Sparkasse muss ich den EV jetzt mitteilen, möchte aber, dass die Frau weiterhin selber ihre Verfügungen bei der Sparkasse (z.B. Geld abheben mit ihrer EC-Karte oder Rg. bezahlen, die sie ok findet) tätig, ohne dass ich jedesmal mein OK geben muss. Mit der Sparkasse habe ich telefoniert, ich bräuchte das nur schriftlich mitteilen, dann ginge das. Ich frage mich gerade, ob ich das auch so im Hinblick auf meine Haftung machen sollte. Wenn sie jetzt wirklich mal 10.000 EUR abholt und in den Kamin steckt, hafte ich dann??? Oder kann ich das mit gutem Gewissen machen? Was muss ich noch beachten? Was meint ihr? Gruß Harry Geändert von HarryTuttle (03.07.2018 um 12:48 Uhr) |
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#2 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.02.2018
Ort: Bochum, Büro ist in Bochum und die Betreuten in Recklinghausen :-)
Beiträge: 59
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Ohne es böse zu meinen, aber was willst du den erreichen?
Du willst den Einwilligungsvorbehalt aber der Sparkasse dann schreiben, dass die Betreute doch noch über das Konto verfügen kann.... Somit hebelst du ja dann den Einwilligungsvorbehalt selber wieder aus. Es sei denn du regelst (und die Sparkasse macht mit) dass die Sparkasse dich jedesmal kontakttiert, sobald die Betreute dort auf aufschlägt und dich fragt ob Sie nun doch Verfügen darf. Wird in der Realität aber nicht wirklich gut funktionieren, da die Sparkasse dich sicherlich nicht immer sofort erreicht, wenn die Betreute gerade dort in der Filliale ist. Aber mal eine Frage: Wiederstrebt es Dir die (vermutlich berechtigten) Rechnungen der Betreuten ohne den Einwilligungsvorbehalt zu überweisen? |
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#3 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
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Ich möchte, dass die Frau in ihren tgl. Bankgeschäften weiter machen kann wie bisher. Da ist ja nicht das Problem...
Zitat:
Würdest Du einfach bezahlen? |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Du wolltest einen Eiwi jetzt hast du ihn. Ich lese eigentlich übrigens bis jetzt nur dass du ihn beantragt hast- hast du ihn tatsächlich schon oder nicht? Zitat:
![]() Es ist Job des Betreuers sich unbeliebt zu machen. Wenn es um Rechnungen geht würde ich die ausnahmslos alle prüfen und dann zahlen. Die Betreute bekäme ein zweites Konto + einen grosszügigen monatlichen Betrag darauf auf mit dem sie machen kann was sie will- aber nur vorausgesetzt sie unterschreibt mir die Eigenverwaltung nach einem Jahr. Ob das dann so akzeptiert würde, würde ich vorher mit dem zuständigen Rechtspfleger klären bevor es zu bösen Überraschungen kommt. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Hallo, ein EV hat doch nichts damit zu tun, dass der Betreuer (nur) dann gegen den Willen des Betreuten handeln darf. Es ist umgekehrt: beim EV darf der Betreute nur mit Zustimmung des Betreuers handeln.
Als Betreuer muss man dann gegen den Willen des Betreuten handeln, wenn man selbst einer gesetzlichen Mitteilungs - oder Mitwirkungspflicht unterliegt, so darf man Steuerhinterziehungen nicht tolerieren und darf auch bekannte Sozialleistungsbetrüge nicht verschweigen, sonst macht man sich selbst haft- und strafbar. In § 1901 ist das die Unzumutbarkeit. Und dann sind Wünsche nicht zu beachten, wenn der Betreute sich dadurch erheblich gefährdet, z.B obdachlos zu werden droht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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