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Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehe ich genauso. Die üblichen Sterbegeldversicherungen haben allerdings einen Rückkaufswert. Das dürfte problematisch sein....


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Alt 14.12.2022, 15:17   #11
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
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Sehe ich genauso. Die üblichen Sterbegeldversicherungen haben allerdings einen Rückkaufswert. Das dürfte problematisch sein.
rorikae ist offline  
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Alt 14.12.2022, 15:35   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, eine Sterbegeldversicherung wird erst im Todeszeitpunkt fällig. Theoretisch ist vorher eine Kündigung möglich. Aber die darf der SHT nicht verlangen, weil die Bestattungsvorsorge schutzwürdig nach § 90 Abs. 3 SGB XII schutzwürdig ist. Daher ist diese Versicherung kein einzusetzendes Vermögen, zählt also beim Freibetrag von 5.000 (ab 2023 10.000 €) nicht mit.

Hier noch ein paar nützliche Infos: https://www.seguralife.de/sterbegeld...ung-auszahlung
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 15.12.2022, 16:07   #13
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
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So haben das bisher die meisten Gerichte gesehen, das LSG Karlsruhe aaO sieht das aber wohl anders. Im zugrunde liegenden Fall ging es zwar vorrangig um die Frage, ob die Versicherungsbeiträge einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, das soll aber gerade dann der Fall sein, wenn es sich um eine angemessene Bestattungsvorsorge handelt, woraus sich dann ja auch die Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ergeben kann.
Nach dem Urteil handelt es sich bei kapitalbildenden Versicherungen in aller Regel eben nicht um angemessene Bestattungsvorsorge, jedenfalls wenn diese jederzeit vom Hilfeempfänger und ggfs. auch vom Begünstigten zu anderen Zwecken verwendet werden können. Das ist bei den gängigen Sterbegeldversicherungen aber ohne weiteres der Fall.
Möglicherweise geht die Sache ja noch zum BSG, wie es dort gesehen wird, muss man abwarten, ich persönlich würde von solchen Versicherungen als Bestattungsvorsorge Abstand nehmen.
rorikae ist offline  
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Alt 16.12.2022, 06:36   #14
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 359
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Zitat:
Zitat von CPW Beitrag anzeigen
Guten Morgen,


eine Betreute (94J, Altenheim, dement) hat noch eine beitragsfreie Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert (ca. 3400 Euro).


Nun ist ihr Vermögen verbraucht, zur Deckung der Heimkosten ist Grundsicherung / Hilfe zur Pflege beantragt.



Das AfS verlangt nun für die Bearbeitung der Anträge die Kontoauszüge der durch die Tochter in 2018 aufgelösten Konten rückwirkend über 10 Jahre. Dies wäre mit Kosten von ca. 400 Euro verbunden.


Diese Kontoauszüge können wg. fehlenden Vermögens nicht erstellt und werden.



Nun meine Frage:


Darf das AfS die Auszahlung der Sterbegeldversicherung verlangen um die Kontoauszüge erstellen zu lassen? Fällt der Rückkaufswert nicht unter das Schonvermögen?


VG


Claus
Die Gebühren für die Auszüge werden indirekt vom Sozialamt durch die Berücksichtigung beim Einkommen für den Monat erstattet.
Just ist offline  
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Alt 16.12.2022, 10:58   #15
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo Rorikae, in der genannten Gerichtsentscheidung ging es aber nur um die Angemessenheit der Übernahme der laufenden Sterbegeldversicherungsbeiträge nach § 33 SGB XII, also einen sozialhilferechtlichen Mehrbedarf. Und da sei in diese Versicherung bereits genug eingezahlt gewesen. Das ist mit der Verschonung des Bestattungsguthabens nach § 90 Abs. 3 SGB XII niemals anders gewesen, nur eine angemessene Bestattung gilt als geschützt. Rspr. dazu unter: https://www.aeternitas.de/fileadmin/...nvermoegen.pdf
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (16.12.2022 um 11:21 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 16.12.2022, 19:07   #16
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
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Hallo HorstD,

tatsächlich ging es um die Absetzbarkeit der Beiträge vom Einkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, dem § 33 Abs. 2 SGB XII wurde nur die gesetzgeberische Wertung entnommen, dass eine Bestattungsvorsorge grundsätzlich schützenswert ist.

Ich verstehe die Ausführungen so, dass die Versicherung schon deswegen dem Grunde nach nicht als angemessen angesehen wird, weil sie zum einen Kapital bildet und die Zweckbestimmung nicht verbindlich festgelegt ist. Das würde dann für § 33, § 82 und § 90 SGB XII gelten.

Zitat:
"Nur wenn der Hilfebedürftige die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat, stellt der Einsatz dieser Mittel für den Lebensunterhalt für ihn eine unzumutbare Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (...) und ist eine Förderung durch Übernahme der Beiträge als Bedarf oder deren Absetzung vom Einkommen gerechtfertigt.

Die streitige Versicherung der Klägerin stellt keine (schützenswerte) Sterbegeldversicherung in diesem Sinne dar, weil die erforderliche Zweckbindung nicht feststellbar ist. (...) (Sie hat) hinsichtlich der Versicherung keine Disposition derart getroffen, dass ihr das ersparte Vermögen anderweitig nicht mehr zur Verfügung steht. Denn der Klägerin bleibt nicht nur die Möglichkeit, die Versicherung jederzeit zum Rückkaufswert aufzulösen und das Kapital anderweitig zu verwenden. Vielmehr ist auch für die Zeit nach dem Tode der Klägerin durch die gewählte Vertragsgestaltung nicht sichergestellt, dass die ausgezahlte Versicherungsleistung für Bestattungskosten (...) verwendet wird."

Als Bezugsberechtigte war die Tochter, also eine bestattungspflichtige Person eingesetzt.

Viele Grüße
rorikae
rorikae ist offline  
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