Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, eine Betreute (94J, Altenheim, dement) hat noch eine beitragsfreie Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert (ca. 3400 Euro). Nun ist ihr ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 09.03.2020, 09:22   #1
CPW
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 01.03.2020
Beiträge: 3
Standard Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert

Guten Morgen,


eine Betreute (94J, Altenheim, dement) hat noch eine beitragsfreie Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert (ca. 3400 Euro).


Nun ist ihr Vermögen verbraucht, zur Deckung der Heimkosten ist Grundsicherung / Hilfe zur Pflege beantragt.



Das AfS verlangt nun für die Bearbeitung der Anträge die Kontoauszüge der durch die Tochter in 2018 aufgelösten Konten rückwirkend über 10 Jahre. Dies wäre mit Kosten von ca. 400 Euro verbunden.


Diese Kontoauszüge können wg. fehlenden Vermögens nicht erstellt und werden.



Nun meine Frage:


Darf das AfS die Auszahlung der Sterbegeldversicherung verlangen um die Kontoauszüge erstellen zu lassen? Fällt der Rückkaufswert nicht unter das Schonvermögen?


VG


Claus
CPW ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 09.03.2020, 16:45   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

AfS ist der örtliche SHT? Die Sterbegeldversicherung ist doch gar kein anzurechnendes Vermögen. Oder ist das eine verkappte Kapitallebensversicherung?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 10.03.2020, 22:31   #3
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 17.05.2015
Beiträge: 26
Standard

Solange die Sterbeversicherung keinen Rückkaufswert über der Schongrenze von 5.000 Euro hat, vorausgesetzt, das weitere Barvermögen beläuft sich auf 0 Euro, müsste diese geschützt sein.

Gibt es Anhaltspunkte, dass Geld „verschwunden“ sein könnte?

LG Jule
Julemaja ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2020, 07:53   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Eine echte Sterbegeldversicherung (also ohne Fälligkeit im Erlebensfall) gilt auch dann nicht als Vermögen, wenn der eigentliche Schonbetrag von bis zu 5000 € anderweitig vorhanden ist (§ 1 VO zu § 90 SGB XII). Denn eine angemessene Bestattungsvorsorge ist zusätzlich geschützt, seine Verwertung gilt als besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII. Es ist egal, ob das auf einem Treuhandvertrag des Bestattungsgewerbes oder einer Sterbegeldversicherung hinterlegt ist. Es sollte, falls noch nicht geschehen, alsbald ein Bestattungsvorvertrag in Höhe des Sterbegeldguthabens geschlossen werden, mit gleichzeitiger Abtretung an den Bestatter.

Zur Verschonung: https://www.aeternitas.de/inhalt/dow...nvermoegen.pdf
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2020, 12:40   #5
CPW
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 01.03.2020
Beiträge: 3
Standard Danke :-)

Hallo,


vielen Dank für Eure Antworten, die mir erst einmal sehr weiterhelfen.



Claus
CPW ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2020, 17:04   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 282
Standard

Hallo,

meines Wissens wird der Betreute von den Kosten der Nacherstellung der Kontoauszüge entbunden, wenn diese explizit vom Sozialamt angefordert werden, hier ca 400€. Ich hatte kürzlich einen ähnlichen Fall, einer einst vermögenden Betreuten mit Antrag auf HZP und Grusi... Ich habe mir einen 2-Zeiler vom Amt schicken lassen, aus dem das berechtigte Interesse desselben klar hervorging, ergo musste die Betreute keinerlei Gebühren wegen Nacherstellung leisten, zum Glück.
Frankreichfahrer ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.03.2020, 09:34   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 06.03.2020
Beiträge: 16
Standard

Das hört sich für mich ziemlich vernünftig an diese Sterbegeldversicherung. Würde mir an deiener Stelle aber zusätzlcihe Angebote auch einholen.
Manuela Liebig ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 30.03.2022, 11:10   #8
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Eine echte Sterbegeldversicherung (also ohne Fälligkeit im Erlebensfall) gilt auch dann nicht als Vermögen, wenn der eigentliche Schonbetrag von bis zu 5000 € anderweitig vorhanden ist (§ 1 VO zu § 90 SGB XII). (...) Es sollte, falls noch nicht geschehen, alsbald ein Bestattungsvorvertrag in Höhe des Sterbegeldguthabens geschlossen werden, mit gleichzeitiger Abtretung an den Bestatter.
Mein gerade übernommener Betreuter hat eine "Lebenslange Kapitalversicherung auf den Todesfall (Sterbegeld)" mit einer aktuellen Leistung im Todesfall von 3.700 €. Es wird auch ein Rückkaufswert von 3.100 € angegeben. Daraus schließe ich, dass die Versicherung nicht abgetreten und kündbar ist. Um sie also über das Schonvermögen hinaus vor dem Zugriff des SHT zu bewahren, müsste ich eine Bestattungsvorsorge abschließen und diese Versicherung abtreten. Darüber hinaus wäre bei hiesigen angemessenen Bestattungskosten die Einzahlung mindestens weiterer ca. 2.000 € auf ein Treuhandkonto des Bestatters denkbar. (Weitere Einzahlungen in die bestehende gutverzinste beitragsfreie Versicherung sind wahrscheinlich nicht möglich.)

Bin ich da in der richtigen Spur?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.12.2022, 14:39   #9
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
Standard

Das ist zwar ein Uralt-Thread, trotzdem vielleicht eine brandaktuelle Ergänzung durch Landessozialgericht Karlsruhe zu L 7 SO 619/21.
Ich hatte schon längere Zeit den Eindruck, dass die Gerichte mehr und mehr dazu tendieren, eine Sterbegeldversicherung nicht mehr als gesondert, im Rahmen einer Härte, geschützt, ansehen. Das LSG Ka wird nun mE recht deutlich.
Revision ist zugelassen, in ein paar Jährchen wissen wir ggfs. mehr.
Wer auf Nummer sicher gehen will, schließt daher einen Bestattungsvorsorgevertrag ab.
rorikae ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.12.2022, 10:46   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von rorikae Beitrag anzeigen
Das ist zwar ein Uralt-Thread, trotzdem vielleicht eine brandaktuelle Ergänzung durch Landessozialgericht Karlsruhe zu L 7 SO 619/21.
Ich hatte schon längere Zeit den Eindruck, dass die Gerichte mehr und mehr dazu tendieren, eine Sterbegeldversicherung nicht mehr als gesondert, im Rahmen einer Härte, geschützt, ansehen. Das LSG Ka wird nun mE recht deutlich.
Revision ist zugelassen, in ein paar Jährchen wissen wir ggfs. mehr.
Wer auf Nummer sicher gehen will, schließt daher einen Bestattungsvorsorgevertrag ab.
Maßgebend in der o.g. Entscheidung dürften wohl diese Passage sein:
Zitat:
Insgesamt ist eine Privilegierung nach alledem nur dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten oder die Grabpflege verwendet wird.
Versicherungen mit Rückkaufwert oder zu Gunsten Dritter haben dann wohl eher schlechte Karten.

In einem meiner Fälle wurde eine (angemessene) Sterbegeldversicherung (geht auch als Einmalbetrag) ohne Rückkaufmöglichkeit, also nur im Sterbefall zahlend, abgeschlossen. Und als Bezugsberechtigter das Bestattungsinstitut eingetragen. Dies sollte m.E. für eine Anerkennung als geschütztes Vermögen - auch ohne zusätzlichen Bestattungsvertag - ausreichen.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 05:35 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39