Dies ist ein Beitrag zum Thema Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
eine Betreute (94J, Altenheim, dement) hat noch eine beitragsfreie Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert (ca. 3400 Euro).
Nun ist ihr ...
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09.03.2020, 09:22 | #1 |
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Beiträge: 3
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Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert
Guten Morgen,
eine Betreute (94J, Altenheim, dement) hat noch eine beitragsfreie Sterbegeldversicherung mit Rückkaufswert (ca. 3400 Euro). Nun ist ihr Vermögen verbraucht, zur Deckung der Heimkosten ist Grundsicherung / Hilfe zur Pflege beantragt. Das AfS verlangt nun für die Bearbeitung der Anträge die Kontoauszüge der durch die Tochter in 2018 aufgelösten Konten rückwirkend über 10 Jahre. Dies wäre mit Kosten von ca. 400 Euro verbunden. Diese Kontoauszüge können wg. fehlenden Vermögens nicht erstellt und werden. Nun meine Frage: Darf das AfS die Auszahlung der Sterbegeldversicherung verlangen um die Kontoauszüge erstellen zu lassen? Fällt der Rückkaufswert nicht unter das Schonvermögen? VG Claus |
09.03.2020, 16:45 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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AfS ist der örtliche SHT? Die Sterbegeldversicherung ist doch gar kein anzurechnendes Vermögen. Oder ist das eine verkappte Kapitallebensversicherung?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
10.03.2020, 22:31 | #3 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 17.05.2015
Beiträge: 26
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Solange die Sterbeversicherung keinen Rückkaufswert über der Schongrenze von 5.000 Euro hat, vorausgesetzt, das weitere Barvermögen beläuft sich auf 0 Euro, müsste diese geschützt sein.
Gibt es Anhaltspunkte, dass Geld „verschwunden“ sein könnte? LG Jule |
11.03.2020, 07:53 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,782
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Eine echte Sterbegeldversicherung (also ohne Fälligkeit im Erlebensfall) gilt auch dann nicht als Vermögen, wenn der eigentliche Schonbetrag von bis zu 5000 € anderweitig vorhanden ist (§ 1 VO zu § 90 SGB XII). Denn eine angemessene Bestattungsvorsorge ist zusätzlich geschützt, seine Verwertung gilt als besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII. Es ist egal, ob das auf einem Treuhandvertrag des Bestattungsgewerbes oder einer Sterbegeldversicherung hinterlegt ist. Es sollte, falls noch nicht geschehen, alsbald ein Bestattungsvorvertrag in Höhe des Sterbegeldguthabens geschlossen werden, mit gleichzeitiger Abtretung an den Bestatter.
Zur Verschonung: https://www.aeternitas.de/inhalt/dow...nvermoegen.pdf
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11.03.2020, 12:40 | #5 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 3
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Danke :-)
Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten, die mir erst einmal sehr weiterhelfen. Claus |
11.03.2020, 17:04 | #6 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 282
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Hallo,
meines Wissens wird der Betreute von den Kosten der Nacherstellung der Kontoauszüge entbunden, wenn diese explizit vom Sozialamt angefordert werden, hier ca 400€. Ich hatte kürzlich einen ähnlichen Fall, einer einst vermögenden Betreuten mit Antrag auf HZP und Grusi... Ich habe mir einen 2-Zeiler vom Amt schicken lassen, aus dem das berechtigte Interesse desselben klar hervorging, ergo musste die Betreute keinerlei Gebühren wegen Nacherstellung leisten, zum Glück. |
13.03.2020, 09:34 | #7 |
Gesperrt
Registriert seit: 06.03.2020
Beiträge: 16
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Das hört sich für mich ziemlich vernünftig an diese Sterbegeldversicherung. Würde mir an deiener Stelle aber zusätzlcihe Angebote auch einholen.
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30.03.2022, 11:10 | #8 | |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Bin ich da in der richtigen Spur? |
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12.12.2022, 14:39 | #9 |
Behördenmitarbeiterin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
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Das ist zwar ein Uralt-Thread, trotzdem vielleicht eine brandaktuelle Ergänzung durch Landessozialgericht Karlsruhe zu L 7 SO 619/21.
Ich hatte schon längere Zeit den Eindruck, dass die Gerichte mehr und mehr dazu tendieren, eine Sterbegeldversicherung nicht mehr als gesondert, im Rahmen einer Härte, geschützt, ansehen. Das LSG Ka wird nun mE recht deutlich. Revision ist zugelassen, in ein paar Jährchen wissen wir ggfs. mehr. Wer auf Nummer sicher gehen will, schließt daher einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. |
13.12.2022, 10:46 | #10 | ||
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat:
In einem meiner Fälle wurde eine (angemessene) Sterbegeldversicherung (geht auch als Einmalbetrag) ohne Rückkaufmöglichkeit, also nur im Sterbefall zahlend, abgeschlossen. Und als Bezugsberechtigter das Bestattungsinstitut eingetragen. Dies sollte m.E. für eine Anerkennung als geschütztes Vermögen - auch ohne zusätzlichen Bestattungsvertag - ausreichen. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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