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GV möchte Vermögensauskunft

Dies ist ein Beitrag zum Thema GV möchte Vermögensauskunft im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, gerade rief mich der hiesige Gerichtsvollzieher an und will mich übermorgen besuchen. Dann soll ich für einen Betreuten (ja, ...


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Alt 28.04.2020, 10:54   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
Standard GV möchte Vermögensauskunft

Hallo,
gerade rief mich der hiesige Gerichtsvollzieher an und will mich übermorgen besuchen. Dann soll ich für einen Betreuten (ja, auch Vermögenssorge habe ich) eine Vermögensauskunft abgeben. Der Sache nach ist das auch korrekt: gegen den Betreuten bestehen 2 vollstreckbare Titel (auch zu recht), er bezieht seit Jahren SGB XII Leistungen, Geld geht auf sein P-Konto, sonst hat er meines Wissens nix.
Darüber hinaus ist der Betreute ganz fit, könnte auch selber unterschreiben. Oder kann das der GV von mir verlangen?

Auf was muss ich aufpassen? Gibt es da für mich Fallstricke? Ich mache ja vieles für meine Klienten, eine E.V., wie es früher hieß, habe ich allerdings noch nicht abgegeben...

Danke
Harry

Geändert von HarryTuttle (28.04.2020 um 11:09 Uhr)
HarryTuttle ist offline  
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Alt 28.04.2020, 20:34   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,607
Standard

Moin moin

Wenn ein EiWi vorliegt, dann ist es Dein Job die EV zu unterschreiben. Das können die Betreuten dann nicht mehr rechtskräftig.

Liegt kein EiWi vor, dann sollten besser die Betreuten unterschreiben.
In dem Fall finde ich die Termine beim GV eigentlich auch mal ganz spannend für die Betreuten, wenn sie dabei sind und unterschreiben.
Du kannst die Termine auch vorbereiten und das Formblatt schon mal vorausfüllen, wenn deine Programme das hergeben. Belege zusammenstellen etc. natürlich auch.
Da freut sich der GV, weil er nicht so lange herumkaspern muss.
Einige meiner Betreuten sind Stammkunden bei den hiesigen GV und da habe ich durch die Vorbereitung der Termine richtig gute Erfahrung mit ihnen machen können. Sogar GV können freundlich, nachsichtig und hilfsbereit werden und die Zeit für ein Pläuschchen haben sie wg. der guten Vorbereitung auch noch.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.04.2020, 21:28   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
Standard

Danke Imre!

...ein EiWi liegt nicht vor, auch ist der Betreute geschäftsfähig.
Der GV meinte auf meine Nachfrage, warum er nicht den Betreuten die Erklärung abgeben lässt, dass er sich das aussuchen kann und bei mir geht das wahrscheinlich schneller.
Ich denke, ich rufe ihn morgen noch mal an und lass mir das "Aussuchen" detaillierter erklären...
Info folgt!
Harry
HarryTuttle ist offline  
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Alt 29.04.2020, 07:27   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Gibt es da für mich Fallstricke?
Damit es die nicht gibt unterschreibe ich EV`s immer mit dem Zusatz: nach heutigem Wissensstand.


Ladungen zum GV nehme ich immer selbst wahr. Da kaspere ich nicht lange rum, zugegeben auch aus Faulheit.

Ich warte nicht 3 Termine sinnlos ab in denen der Betreute dann doch nicht kommt oder sonst was ist, das kostet mich einfach zu viel anders dringender gebrauchter Zeit.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.04.2020, 10:54   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
Standard

Hallo, dass bei Geschäftsunfähigen sowie beim EV in der Vermögenssorge ausschließlich der Betreuer die Erklärung abgeben kann, war seit eh und je klar. § 455 Abs. 1 ZPO stellt das auch direkt im Gesetz klar.

Strittig war lange, was eigentlich bei geschäftsfähigen Betreuten gilt. Denn der Absatz 2 des gleichen § lässt auch die Vernehmung eines Prozessunfähigen = Geschäftsunfähigen (§§ 52, 53 ZPO) zu. Die Literatur hat dazu dann einen weiteren Begriff erfunden, den der Eidesunfähigkeit. Wer die Bedeutung einer Erklärung vor Gericht nicht versteht, wäre das - und könnte demnach auch nicht zur Vermögensauskunft herangezogen werden.

In den Lehrbüchern für Gerichtsvollzieher heißt es, dass dieser in der Regel nicht beurteilen kann, ob ein Betreuter (der ja nach § 1896 Abs. 1 BGB zwangsläufig psychisch krank oder behindert sein muss) auch eidesunfähig ist. Und dass daher ohne weitere Prüfung der gesetzliche Vertreter zu vernehmen ist, da dieser ja ungeachtet der Geschäfzsfähigkeit des Betreuten nach § 1902 BGB vertreten DARF.

Das wurde auch 2008 vom BGH bestätigt: https://dejure.org/dienste/vernetzun...I%20ZB%2020/08

Weiteres zur Thematik: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...svollstreckung
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 05.05.2020, 17:13   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
Standard

...im Nachgang:
Ich hatte den GV dann angerufen und mich aufklären lassen.

Für einen Betreuten, der einen Eiwi hat oder nicht geschäftsfähig ist, hat der entsprechend legitimierte Betreuer die Vermögensauskunft abzugeben (war klar). Aber auch für Betreute ohne EiWi oder geschäftsfähige Betreute kann der Gerichtsvollzieher wohl nach eigenem Ermessen entscheiden, wer die Erklärung abgibt. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Betreuers / Betreuten hinsichtlich der Abgabe der Vermögensauskunft.
In meinem Fall sagte der GV, dass er den Betreuten schon mal besucht hätte und er ihm da sehr ruhig vorgekommen ist ("... er war wohl nicht ganz da...") und ging dann davon aus, dass ich die Tragweite der Unterschrift besser einschätzen könnte. Aber wenn ich meine, dass mein Betreuter die Auskunft selbst abgeben kann, wäre das ok und er fährt nochmals hin...
Soviel dazu...
Harry
HarryTuttle ist offline  
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e.v., gerichtsvollzieher, vermögensauskunft

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