Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Wohngeld - Vermögensschaden? Was tun?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohngeld - Vermögensschaden? Was tun? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurz in Stichpunkten: Betreuung einer Dame, Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen,Wohnungs-, Rechts-Antrags- und Behördenangelegenheiten. Die Betreute verlor durch einen Großbrand ihre Wohnung ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 06.05.2020, 17:25   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
Standard Wohngeld - Vermögensschaden? Was tun?

Kurz in Stichpunkten:

Betreuung einer Dame, Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen,Wohnungs-, Rechts-Antrags- und Behördenangelegenheiten.

Die Betreute verlor durch einen Großbrand ihre Wohnung undihr gesamtes Hab und Gut.
Die Hausratversicherung zahlte 42.000 Euro.
Dieses Geld war für 1 Jahr geschützt in Absprache mit dem GruSi-Amtund das Amtsgericht hat gleich verfahren.

Nach Ablauf des Jahres waren alle Wünsche der sehrbescheidenen Betreuten erfüllt und noch
29.000 Euro übrig. GruSi wurde eingestellt zu Ende Juni,beim Amtsgericht gilt sie seither als vermögend. Einnkünfte sind: kleiner Lohnaus der WfbM (189,00 Euro) und ihr Kindergeld.

Das zuständige GruSi Amt ist in einem anderen Landkreis,wegen Eingliederungshilfe die von diesem Landkeis ebenfalls gewährt wird.

Auf die Idee Wohngeld an ihrem Wohnort zu beantragen bin ichleider nicht gekommen.
Es hat sich erst im Prinzip zufällig durch ein Gespräch miteinem Sachbearbeiter des GruSi-Amtes vom Wohnort die der Gedanke, dass einWohngeldanspruch bestehen könnte, ergeben.
Die zuständige Sachbearbeiterin hat sich dann erst malschlau gemacht, da sie sich in dem Fall nicht sicher war.
Daraufhin habe ich den Antrag gestellt und jetzt denBescheid bekommen, dass der Betreuten monatlich 325 Euro Wohngeld zustehen. Eswird bezahlt seit Antragstellung, also ab März).

Und nun treibt mich um, dass der Anspruch in dem Fall dannja schon ab dem 1. 7. 2019 bestanden hätte und so gesehen 8x325 Euro =2.600Euro Wohngeld, welches ihr zugestanden hätte, aber von mir nicht rechtzeitigbeantragt wurde, weil ich überhaupt nicht auf die Idee kam, dass ihr Wohngeldzustehen könnte.

Was nun?

Wohngeld gibt es erst mit Antragstellung. Oder gibt es noch irgendeineMöglichkeit….??

Oder muss ich das nun als Vermögensschaden meinerVersicherung melden?
Über eure Gedanken dazu würde ich mich freuen.


Sonnige abendliche Grüße
Donna

Donna ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.05.2020, 17:51   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Da gab es doch neulich erst das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass Sozialhilfeträger für unterlassene oder falsche Beratung in Haftung genommen werden können. Den Fall sehe ich hier gegeben, denn der mögliche Wohngeldanspruch stand schon damals fest, als die Grusi wegen überstehenden Vermögens eingestellt wurde. Dass die Sachbearbeiterin nichts davon wusste ist Organisationsverschulden und fällt der Behörde zur Last.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.05.2020, 18:55   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,624
Standard

Moin moin

Ist denn überhaupt ein Vermögensschaden entstanden?
Die Dame lebt doch sehr sparsam, hat sich alle Sachen angeschafft, die sie haben wollte und trotzdem 29.000,00 € übrig behalten.
Ob sie nun 29.000,00 € oder 2.600,00 € mehr übrig behalten hat ist im Prinzip egal. Sie muss beides erst einmal aufbrauchen, bevor sie keine Selbstzahlerin mehr ist bzw. wieder Anspruch auf Sozialleistungen hat.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.05.2020, 19:04   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Ob sie nun 29.000,00 € oder 2.600,00 € mehr übrig behalten hat ist im Prinzip egal. Sie muss beides erst einmal aufbrauchen, bevor sie keine Selbstzahlerin mehr ist bzw. wieder Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Bei Wohngeld gelten überaus großzügige Vermögensfreibeträge, die Verwaltungsvorschrift spricht von 50.000 €. Daran wäre ein Anspruch nicht gescheitert.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.05.2020, 08:31   #5
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
Standard

Donna, meines Wissens ist Wohngeld gegenüber Sozialleistungen, also auch Grusi, eine vorrangige Leistung (wenn der Wohngeldanspruch höher ist als die Grusi). Daher hätte dich m. E. das Grusi-Amt des anderen Landkreises, welches bis Juni 19 gezahlt hat, schon darauf hinweisen müssen, das evtl ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld besteht oder bestehen könnte oder das Amt hätte das selbst prüfen müssen, um sicherzustellen, dass kein vorrangiger Anspruch besteht.
mimi91 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.05.2020, 09:27   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Dröseln wird das mal auseinander.
Die Dame bekommt EGH- daran ändert sich nichts. Egal ob sie
29 000 oder 32 000 Ocken auf der hohen Kante hat.(Siehe Pichilemu)

Ein Jahr lang war der Schadensersatzbetrag von der GruSi freigestellt, d.h. das GruSi Amt zahlte an sie.
Den Schaden haben eigentlich die, es hätte keine GruSi fliessen müssen weil dieser (Wohngeld-)Anspruch bestand.
Das ist die eine Seiter dieser Kiste aus der Vergangenheit.

Jetzt aktuell:
Die Dame hat einen Betrag den sie erst aufbrauchen muss/soll bevor wieder Bedürftigkeit und damit Leistung eintritt.

Mit den zusätzlichen 2600 Ocken wäre sie letztlich ungerechtfertigt bereichert da sie in der Vergangenheit (s.o.) Leistung bezogen hat die letztlich nur von anderer Stelle hätten geleistet werden sollen/müssen.Einen Anspruch darauf hatte sie so oder so.

Einen Schaden für die Betreute kann ich deshalb nicht erkennen.
Ich könnte höchstens einen Schaden für das zuvor zahlende Amt erkennen.

Da aber von dort weder eine Rückforderung, noch sonst was vorliegt (die haben das aller Wahrscheinlichkeit bis heute nicht realisiert) und auch die Betreuerin nicht in die Pflicht genommen wurde hinsichtlich Schadensersatz wegen evtl. Versäumnissen- sollte alles in der Reihe sein.

Wenn Ansprüche gegen die Betreuerin vom vorherigen Amt gestellt würden müsste man die Diskussion über Informationspflicht neu eröffnen. Zum jetzigen Zeitpunkt sehe ich dafür keinen Anlass.


Eine vorsorgliche evtl. Schadensmeldung kann man für den schlimmsten Fall der Fälle erstatten, wobei das schuldhafte Verhalten der Betreuerin noch mal auf eienem ganz anderen Blatt stünde und zweifelfhaft ist und wäre.

Meiner Meinung nach könnte sie evtl. nur vom Amt herangezogen werden. Eine vorsorgliche Meldung schadet nicht, (soweit ich weiss?) wenn sich nichts davon realisiert wird das ersatzlos einfach gestrichen.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.05.2020, 09:55   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Den Schaden haben eigentlich die, es hätte keine GruSi fliessen müssen weil dieser (Wohngeld-)Anspruch bestand.
Sehe ich anders. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht bei gleichzeitiger Anspruchsberechtigung nach SGB II/SGB XII nur, wenn mit dem Bezug von Wohngeld die gesamte Hilfebedürftigkeit beseitigt werden kann. Das war solange, wie das Vermögen von der Vermögensanrechnung ausgenommen war, nicht der Fall, denn durch Wohngeld konnte die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt werden, sie hätte zusätzlich noch Anspruch auf den Regelbedarf gehabt. Somit war die Nichtzahlung von Wohngeld für diesen Zeitraum völlig korrekt.


Mit dem Monat, mit dem der Anspruch auf Leistungen nach SGB XII bereits dem Grunde nach entfällt (wegen übersteigenden Vermögens), findet keine Vorrangprüfung mehr statt, solange man mit Wohngeld das Existenzminimum überhaupt sichern kann. Bei genug Vermögen auf der hohen Kante kann hier ein fiktiver Vermögensverbrauch unterstellt werden.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.05.2020, 10:44   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht bei gleichzeitiger Anspruchsberechtigung nach SGB II/SGB XII nur, wenn mit dem Bezug von Wohngeld die gesamte Hilfebedürftigkeit beseitigt werden kann.
Zitat:
as war solange, wie das Vermögen von der Vermögensanrechnung ausgenommen war, nicht der Fall, denn durch Wohngeld konnte die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt werden, sie hätte zusätzlich noch Anspruch auf den Regelbedarf gehabt.

Um das zu berücksichtigen bräuchte man konkrete Zahlen.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.05.2020, 14:33   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
Standard

Recht herzlichen Dank schon mal an die, die geantwortet haben!!


Zahlen auf dem Wohngeldbescheid:


Miete ( 430,00 Euro) abzügl. Heizung (70,00 Euro) = 360,00 Euro


Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens:
189,00 Euro, +Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld je 4,29 Euro abzügl. Werbungskosten 83,33 Euro = 114,25 Euro
= 1370,96 Euro Jahreseinkommen abzügl. Schwerbehindertenfreibetrag -1800 Euro
Monatliches Gesamteinkommen = 0,00 Euro


"Aus der zu berücksichtigenden Miete und dem monatlichen Gesamteinkommen errechnet sich nach § 19 Wohngeldgesetz ein Wohngeld in Höhe von monatlich 325 Euro".
Donna ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 00:09 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40