Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohngeld - Vermögensschaden? Was tun? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurz in Stichpunkten:
Betreuung einer Dame, Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen,Wohnungs-, Rechts-Antrags- und Behördenangelegenheiten.
Die Betreute verlor durch einen Großbrand ihre Wohnung ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
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Kurz in Stichpunkten:
Betreuung einer Dame, Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen,Wohnungs-, Rechts-Antrags- und Behördenangelegenheiten. Die Betreute verlor durch einen Großbrand ihre Wohnung undihr gesamtes Hab und Gut. Die Hausratversicherung zahlte 42.000 Euro. Dieses Geld war für 1 Jahr geschützt in Absprache mit dem GruSi-Amtund das Amtsgericht hat gleich verfahren. Nach Ablauf des Jahres waren alle Wünsche der sehrbescheidenen Betreuten erfüllt und noch 29.000 Euro übrig. GruSi wurde eingestellt zu Ende Juni,beim Amtsgericht gilt sie seither als vermögend. Einnkünfte sind: kleiner Lohnaus der WfbM (189,00 Euro) und ihr Kindergeld. Das zuständige GruSi Amt ist in einem anderen Landkreis,wegen Eingliederungshilfe die von diesem Landkeis ebenfalls gewährt wird. Auf die Idee Wohngeld an ihrem Wohnort zu beantragen bin ichleider nicht gekommen. Es hat sich erst im Prinzip zufällig durch ein Gespräch miteinem Sachbearbeiter des GruSi-Amtes vom Wohnort die der Gedanke, dass einWohngeldanspruch bestehen könnte, ergeben. Die zuständige Sachbearbeiterin hat sich dann erst malschlau gemacht, da sie sich in dem Fall nicht sicher war. Daraufhin habe ich den Antrag gestellt und jetzt denBescheid bekommen, dass der Betreuten monatlich 325 Euro Wohngeld zustehen. Eswird bezahlt seit Antragstellung, also ab März). Und nun treibt mich um, dass der Anspruch in dem Fall dannja schon ab dem 1. 7. 2019 bestanden hätte und so gesehen 8x325 Euro =2.600Euro Wohngeld, welches ihr zugestanden hätte, aber von mir nicht rechtzeitigbeantragt wurde, weil ich überhaupt nicht auf die Idee kam, dass ihr Wohngeldzustehen könnte. Was nun? Wohngeld gibt es erst mit Antragstellung. Oder gibt es noch irgendeineMöglichkeit….?? Oder muss ich das nun als Vermögensschaden meinerVersicherung melden? Über eure Gedanken dazu würde ich mich freuen. Sonnige abendliche Grüße Donna |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Da gab es doch neulich erst das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass Sozialhilfeträger für unterlassene oder falsche Beratung in Haftung genommen werden können. Den Fall sehe ich hier gegeben, denn der mögliche Wohngeldanspruch stand schon damals fest, als die Grusi wegen überstehenden Vermögens eingestellt wurde. Dass die Sachbearbeiterin nichts davon wusste ist Organisationsverschulden und fällt der Behörde zur Last.
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,624
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Moin moin
Ist denn überhaupt ein Vermögensschaden entstanden? Die Dame lebt doch sehr sparsam, hat sich alle Sachen angeschafft, die sie haben wollte und trotzdem 29.000,00 € übrig behalten. Ob sie nun 29.000,00 € oder 2.600,00 € mehr übrig behalten hat ist im Prinzip egal. Sie muss beides erst einmal aufbrauchen, bevor sie keine Selbstzahlerin mehr ist bzw. wieder Anspruch auf Sozialleistungen hat. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Bei Wohngeld gelten überaus großzügige Vermögensfreibeträge, die Verwaltungsvorschrift spricht von 50.000 €. Daran wäre ein Anspruch nicht gescheitert.
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
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Donna, meines Wissens ist Wohngeld gegenüber Sozialleistungen, also auch Grusi, eine vorrangige Leistung (wenn der Wohngeldanspruch höher ist als die Grusi). Daher hätte dich m. E. das Grusi-Amt des anderen Landkreises, welches bis Juni 19 gezahlt hat, schon darauf hinweisen müssen, das evtl ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld besteht oder bestehen könnte oder das Amt hätte das selbst prüfen müssen, um sicherzustellen, dass kein vorrangiger Anspruch besteht.
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Dröseln wird das mal auseinander.
Die Dame bekommt EGH- daran ändert sich nichts. Egal ob sie 29 000 oder 32 000 Ocken auf der hohen Kante hat.(Siehe Pichilemu) Ein Jahr lang war der Schadensersatzbetrag von der GruSi freigestellt, d.h. das GruSi Amt zahlte an sie. Den Schaden haben eigentlich die, es hätte keine GruSi fliessen müssen weil dieser (Wohngeld-)Anspruch bestand. Das ist die eine Seiter dieser Kiste aus der Vergangenheit. Jetzt aktuell: Die Dame hat einen Betrag den sie erst aufbrauchen muss/soll bevor wieder Bedürftigkeit und damit Leistung eintritt. Mit den zusätzlichen 2600 Ocken wäre sie letztlich ungerechtfertigt bereichert da sie in der Vergangenheit (s.o.) Leistung bezogen hat die letztlich nur von anderer Stelle hätten geleistet werden sollen/müssen.Einen Anspruch darauf hatte sie so oder so. Einen Schaden für die Betreute kann ich deshalb nicht erkennen. Ich könnte höchstens einen Schaden für das zuvor zahlende Amt erkennen. Da aber von dort weder eine Rückforderung, noch sonst was vorliegt (die haben das aller Wahrscheinlichkeit bis heute nicht realisiert) und auch die Betreuerin nicht in die Pflicht genommen wurde hinsichtlich Schadensersatz wegen evtl. Versäumnissen- sollte alles in der Reihe sein. ![]() Wenn Ansprüche gegen die Betreuerin vom vorherigen Amt gestellt würden müsste man die Diskussion über Informationspflicht neu eröffnen. Zum jetzigen Zeitpunkt sehe ich dafür keinen Anlass. Eine vorsorgliche evtl. Schadensmeldung kann man für den schlimmsten Fall der Fälle erstatten, wobei das schuldhafte Verhalten der Betreuerin noch mal auf eienem ganz anderen Blatt stünde und zweifelfhaft ist und wäre. Meiner Meinung nach könnte sie evtl. nur vom Amt herangezogen werden. Eine vorsorgliche Meldung schadet nicht, (soweit ich weiss?) wenn sich nichts davon realisiert wird das ersatzlos einfach gestrichen. |
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Mit dem Monat, mit dem der Anspruch auf Leistungen nach SGB XII bereits dem Grunde nach entfällt (wegen übersteigenden Vermögens), findet keine Vorrangprüfung mehr statt, solange man mit Wohngeld das Existenzminimum überhaupt sichern kann. Bei genug Vermögen auf der hohen Kante kann hier ein fiktiver Vermögensverbrauch unterstellt werden. |
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#8 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Um das zu berücksichtigen bräuchte man konkrete Zahlen. |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
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Recht herzlichen Dank schon mal an die, die geantwortet haben!!
Zahlen auf dem Wohngeldbescheid: Miete ( 430,00 Euro) abzügl. Heizung (70,00 Euro) = 360,00 Euro Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens: 189,00 Euro, +Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld je 4,29 Euro abzügl. Werbungskosten 83,33 Euro = 114,25 Euro = 1370,96 Euro Jahreseinkommen abzügl. Schwerbehindertenfreibetrag -1800 Euro Monatliches Gesamteinkommen = 0,00 Euro "Aus der zu berücksichtigenden Miete und dem monatlichen Gesamteinkommen errechnet sich nach § 19 Wohngeldgesetz ein Wohngeld in Höhe von monatlich 325 Euro". |
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