Dies ist ein Beitrag zum Thema Girokto.-Auflösung: Rechtspfleger sieht keine Genehmigungsbedürftigkeit im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
Mein Antrag auf Genehmigung einer geplanten Girokontoauflösung wurde vom Rechtspfleger als nicht notwendig abgewiesen.
Was mache ich jetzt: ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 09.09.2020
Ort: BaWü
Beiträge: 7
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Hallo zusammen,
Mein Antrag auf Genehmigung einer geplanten Girokontoauflösung wurde vom Rechtspfleger als nicht notwendig abgewiesen. Was mache ich jetzt: muß ich ihn belehren oder kann ich guten Gewissens die Auflösung des Kontos betreiben? Dank und Gruß an die Runde "Sie als Betreuerin und Inhaberin der Vermögenssorge befugt sind die Kontoauflösung selbst zu veranlassen. Eine Genehmigung ist auch nicht notwendig nach § 1813 Absatz 1 Nr. 2 BGB, da das Guthaben auf dem Girokonto ausweislich des Vermögensverzeichnisses 3000,00 EUR nicht übersteigt." |
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#2 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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![]() Zitat:
![]() Was du jetzt machst liegt bei dir und deinem Verhältnis zum Rpf. Keine Ahnung wie er auf die Belehrung reagieren wird. Du könntest das Konto auflösen und notfalls- falls vom irgendwo her Ungemach deswegen droht- dir das nachträglich genehmigen lassen, |
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#3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Es ist in der Tat etwas, an dem sich die Geister scheiden.
Es gibt auch eine BGH-Entscheidung, nach der die gerichtliche Genehmigung für die Kontoauflösung entbehrlich ist.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#4 | |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 516
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Zwar wird heute vielfach eine Genehmigungspflicht gesehen und mit § 1812 BGB begründet. Im aktuellen Reformentwurf ist hier aber eine Klarstellung beabsichtigt (§ 1849 BGB-E, insbesondere die Begründung ab Seite 330). |
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#5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Moin moin
Wenn man sich in der Frage der Genehmigungspflicht nicht einig ist, so ist doch das Schreiben des Rechtspflegers ganz schick: damit zur Bank gehen und gut ist's, wenn es klappt. Wenn nicht, dann soll die Bank ein Schreiben aushändigen, dass eine Genehmigung gefordert wird. Und damit wieder zu Rechtspfleger. Seinen Ehrgeiz kitzeln, damit er entweder ein geharnischtes Schreiben an die Bank formuliert oder (weil es für ihn auch weniger Arbeit bedeuten könnte) die Genehmigung erteilt. Damit ist man zwar mal zur Bank gelaufen, hat aber insgesamt weniger Arbeit und sich selber aus der Streitfront herausgezogen. Die verläuft dann nämlich zwischen Bank und Rechtspfleger. Und dabei zuschauen zu dürfen, kann durchaus amüsant sein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 223
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Danke ... |
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#7 | |
Einsteiger
Registriert seit: 17.03.2020
Beiträge: 12
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stichworte |
auflösung, genehmigung, girokonto |
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