Dies ist ein Beitrag zum Thema Selbstverwaltungserklärung des Betreuten im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
hat jemand Erfahrungen mit o.g. Thementitel ?
Was muss solch eine Erklärung des Betreuten beinhalten?
(einen Einwilligungsvorbehalt gibt es ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Hallo,
hat jemand Erfahrungen mit o.g. Thementitel ? Was muss solch eine Erklärung des Betreuten beinhalten? (einen Einwilligungsvorbehalt gibt es nicht) Schon jetzt vielen Dank für Antworten! Bis bald ![]() Ralph |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Die/der Betreute schreibt:
Mein Konto bei der XY Bank mit der Kontonummer habe ich in der Zeit vom...... bis zum..... vollständig alleine geführt und verwaltet.(Falls es mehrere Konten sind alle einzeln aufzuführen. Das evtl Sparbuch nicht vergessen falls vorhanden. Hat die Betreute dort verfügt sollte sie das bestätigen. Herr AB hat zu keiner Zeit an dem Konto Verfügungen getroffen oder Geld entnommen. Weiteres Vermögen habe ich im o.g. Zeitraum nicht erworben. Datum, Unterschrift- fertig. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Vielen Dank für die hilfreiche antwort.
dennoch eine kurze Frage: Gilt das auch für ....führe ich mein Kto. bei Bank xyz Kto.Nr.selbst usw. Also nicht im Nachhinein sondern quasi dauerhaft? Es soll so sein Betreuer = Girokonto = Rechnungslegung Gericht etc.pp. Betreute Sparkonto/Einlagekonto selbstverwaltend |
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#4 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die Bestätigung ist jeweils für jedes abgelaufene Rechnungsjahr abzugeben. Ich weiss nicht was du unter einem Einlagekonto verstehst. Natürlich lässt sich alles auch trennen- theoretisch und solange es plausibel ist. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Vielen Dank für die Antworten.
einlage = die Betreute hat Anteile bei einer Genossenschaftsbank. Da kommt sie erst am 30.06.2021 heran = die Einlagesumme ausgezahlt zu bekommen. Sparkonto wurde aufgelöst. Eine bestimmte Summe möchte sie im Bankschließfach haben. Den Rest auf Giro einzahlen. Einen schönen Tag wünscht Ralph |
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#6 |
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Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 353
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Hallo zusammen,
ich habe in dem Zusammenhang eine Frage: Bei zwei Betreuten, die jeweils ein selbst verwaltetes Girokonto haben (auf welches ich Ihnen Wirtschaftsgeld überweise, für dieses Konto lege ich eine von den Betreuten unterzeichnete Selbstverwaltungserklärung vor) und ein Girokonto, das ich verwalte (und dafür Rechnung lege, von diesem Konto übertrage ich das Wirtschaftsgeld) verlangt das Betreuungsgericht außer der Selbstverwaltungserklärung zusätzlich die Vorlage einer Umsatzübersicht (Kontoausdruck) des vom Betreuten verwalteten Kontos. Begründung: Es müsse die Übertragung des Wirtschaftsgeldes gegenprüfen. Mir ist der Sinn dieser (massiven) Datenerhebung nicht klar, wohin sollte denn das Geld bankintern auf dem Weg vom einen zum anderen Girokonto verschwinden? Bei anderen Überweisungen für den Betreuten wird doch auch nicht der Geldeingang beim Dritten (Apotheke, Vermieter u.s.w.) geprüft. Ich habe ja für das vom Betreuten selbst verwaltete Girokonto keine Rechnungslegungspflicht, schon die Vorlage der Selbstverwaltungserklärung ist guter Wille, da laut Rechtsprechung der Betreuer so eine Erklärung nicht vorlegen muss. Irgendwo hört es doch mal auf mit den zusätzlichen Forderungen... Wie seht ihr das? Viele Grüße, Anni |
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#7 |
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Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
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Das wird von hiesigen Gerichten seit einiger Zeit auch gefordert. Als Begründung wird angeführt: es könne z. B. sein, dass der Betreute auf dem selbst verwalteten Betreuungsgiro Vermögen über die Schonvermögensgrenze hinaus anspart oder auf diesem Konto Gelder eingehen, die relevant sein könnten.
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#8 |
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Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 353
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Hmm, den Kontostand dieser selbstverwalteten Konten weise ich ja im Rahmen der Rechnungslegung (als Anlage zu dem Posten im Vermögensverzeichnis) nach. Aber alle eingehenden Zahlungen auf den Konten des Betreuten zu kontrollieren, kommt mir schon ziemlich weitgehend vor. Zumal bei mittellosen Betreuten mit kaum Guthaben und Bezug von Sozialleistungen.
Viele Grüße |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Hallo Anni,
ich führe ebenfalls eine Betreuung mit einem von mir und einem von der Betreuten verwaltetem Konto. Bei der Rechnungslegung gibt es dann für das nicht von mir geführte Konto eine Selbstverwaltungserklärung und einen Kontoausdruck mit dem taggenauen Kontostand. Allerdings lasse ich mir jeden einzelnen Betrag, den ich von dem von mir verwalteten Konto auf das andere Konto überweise durch einen kurzen Schrieb mit Datum und Höhe der Überweisung und der Unterschrift meiner Betreuten bestätigen. Diesen Schrieb füge ich dann wie alle anderen Rechnungen nach Datum sortiert in die Rechnungslegung ein. Mit diesem Verfahren hat es noch nie Probleme gegeben. Gruß, Sonnyblue |
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#10 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin
Wenn das Gericht um die Kontoauszüge oder Buchungsberichte des von den Betreuten verwalteten Kontos bittet und das damit begründet, dort auch die Geldeingänge wiederfinden zu wollen, die von dem durch die Betreuer*innen verwalteten Konto umgebucht wurden, so ist das durchaus korrekt. Das Gericht hat die Betreuer*innen zu kontrollieren. Wenn die Abbuchungen auf das Haushaltsgeldkonto oder wie man es immer nennen mag) finden, ist die Kontrolle erst beendet, wenn sie auch die Eingänge auf dem Gegenkonto finden. Genauso prüfen wir Betreuer doch auch, ob dieGelder, die z.B. zur Weiterleitung bzw. Einteilung an das Betreute Wohnen gegangen sind, dort auch als Eingang vermerkt werden. Sonst hätten wir doch auch nur die Ausgänge gesehen, aber nicht, ob auch alles im BW gebucht und weitergegeben wurde. Ansonsten: Wenn meine Betreuten ein eigenes Haushaltskonto haben, dann lasse ich mir von ihnen nicht nur die Selbstverwaltungsbestätigung geben, sondern sie bekommen von mir auch noch meine Rechnungslegung an das Gericht in Kopie inkl. Erläuterung. Das dürfen sie auch bestätigen. Das OK bzgl. der RL will ich aber von Gericht haben. Wenn die Betreuten nicht alle Kontoauszüge vorlegen können oder wollen, dann lasse ich mir das auch bestätigen. Bisher habe ich noch nie ein Problem beim Gericht deshalb gehabt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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