Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialamt und Vermögensschongrenze im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
meine Betreute lebt seit Februar in einem Heim. Kontostand bei Einzug ca. 3000,- €.
Durch die bevollmächtigte Tochter ...
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12.11.2020, 16:27 | #1 |
Forums-Azubi
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Ort: Rheinland
Beiträge: 48
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Sozialamt und Vermögensschongrenze
Guten Tag,
meine Betreute lebt seit Februar in einem Heim. Kontostand bei Einzug ca. 3000,- €. Durch die bevollmächtigte Tochter wurden direkt Anträge beim Sozialamt gestellt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass es noch eine Lebensversicherung gibt, die für die Bestattung vorgesehen ist. Der Vertrag mit dem Bestatter ist von 2017. Die LV ca. 8000,- € wurde im April ausgezahlt. Im Juni habe ich die Betreuung übernommen. Nach Genehmigung durch das AG habe ich dem Bestatter im August die vereinbarten 5000,- überwiesen. Das Sozialamt verlangt, dass ich zunächst die restlichen 3000,- € aus der LV als "verwertbares Vermögen" an das Heim überweise, bevor SH einsetzt, wodurch m. E. die Vermögensschongrenze unterschritten wird. Was ist hier richtig? Liebe Grüße Gebbi |
12.11.2020, 18:34 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, verstehe ich das richtig, das für die Bestattung vorgesehe Guthaben wurde zur Bezahlung eines Bestattungs(vor)vertrags auf einem Treuhandkonto des Bestattungsgewerbes hinterlegt? Die eigentliche Bestattung kann ja noch gar nicht bezahlt sein, da keine Fälligkeit vorliegt (ein Werkvertrag wird ist mit der Werkerstellung fällig).
Dann ist dieses Guthaben durch die Kombination Bestattungsvertrag -Hinterlegung geschützt (zusätzlich zum normalen Schonvermögen von bis zu 5.000 €). Allerdings könnte der SHT einwenden, dass 8.000 € zu hoch - also nicht angemessen ist. Dann wäre der unangemessene Teil vom sonstigen Schonvermögen abzuziehen. Da dieses aber eh nur 3.000 € beträgt, müsste der unangemessene Teil aber über 2.000 € liegen, um aus dem Guthaben jetzt noch einen Eigenanteil zu verlangen. Das ist recht unwahrscheinlich, weil 6.000 € eigentlich als angemessen durchgehen müsste. Es gibt keine bundesweite Höchtgrenze für die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge. Das wird im Streitfall vor den Sozialgerichten geklärt - und hat viel mit dem örtlichen Kostenniveau insbes bei den Friedhofsgebühren zu tun. Ist in der Summe auch ein Teil für die Grabpflege mit dabei? Erstmal gegen den Bescheid des SHT Widerspruch einlegen - und sinnvollerweise einen FA für Sozialrecht konsultieren. Hier eine Rechtsprechungsübersicht: https://www.aeternitas.de/inhalt/dow...nvermoegen.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.11.2020, 11:25 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 48
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Erstmal lieben Dank für die schnelle Antwort.
Die Betreute hat 2017 mit einem Bestatter einen Vertrag für die künftige Beerdigung geschlossen. Kosten wurden angesetzt auf ca. 5000,- € und die Auszahlung einer bereits bestehenden Lebensversicherung eingesetzt. Die Auszahlung der LV war mit 8000,- höher als erwartet. Die 5000,- habe ich auf das Treuhandkonto eingezahlt. So weit so gut und auch vom Sozialamt anerkannt. Mir geht es jetzt darum, ob das Sozialamt darauf bestehen kann, dass die restlichen 3000,- erst komplett "verwertet" werden müssen. Zusammen mit den 3000,- Guthaben auf dem Girokonto, komme ich auf ein Gesamtvermögen von 6000,-. Ich soll nun nachweisen, dass ich das "überschüssige Vermögen" von 3000,- ans Heim überwiesen habe. Das habe ich natürlich noch nicht gemacht, da dies m. E. so nicht richtig ist. Liege ich da falsch? Ein Bescheid ist übrigens noch nicht erlassen. Ich habe lediglich ein Fax des Sachbearbeiters erhalten. Liebe Grüße Gebbi |
13.11.2020, 12:52 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Ok, mit 5.000 € ist die Bestattungsvorsorge auf jeden Fall „angemessen“. Bei den restlichen 6.000 € muss man erst mal die Einkünfte des laufenden Monats rausrechnen, die sind kein Vermögen nach § 90 SGB XII, sondern Einkommen nach § 82 SGB XII.
Bei den 3.000 „Rest“ von der LV ist ja kein Vermögenszuwachs erfolgt (wie etwa bei einer Schenkung, Erbschaft oder Rentennachzahlung), sondern das bereits vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit vorhandene Guthaben hat lediglich seine Form verändert (vom LV-Guthaben in ein Giroguthaben). Es ist also Bestandteil des Schonvermögens bis 5.000 € und muss natürlich NICHT eingesetzt werden. Das ist in der sozialrechtlichen Rechtsprechung auch völlig unstrittig und zeigt leider wieder einmal, wie unwissend (oder dreist) manche Sachbearbeiter sind. Übrigens: wegen der Umlaute. Bei der Anmeldung das kästchen „Angemeldet bleiben“ anklicken, dann passiert das nicht mehr.
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17.11.2020, 10:54 | #5 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 48
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Herzlichen Dank,
laufende Einkünfte gibt es nicht mehr, da die Rente natürlich längst ans Heim übergeleitet ist. Ich werde dem Sachbearbeiter nochmal die Sachlage darlegen (ist das eigentlich meine Aufgabe?) und bin gespannt ob jetzt endlich bewilligt wird. Grüße Gebbi |
17.11.2020, 12:38 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,785
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Gern geschehen. Und ja, ich befürchte, es bleibt oft am Betreuer hängen, die Behörden auf regelkonformes Handeln hinzuweisen, notfalls über Rechtsmittel.
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Stichworte |
bestattung, lebensversicherung, sozialamt, vermã¶gen |
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