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Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend, wie verhält sich das? Es besteht beim Aufgabenkreis Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt. Und es liegt eine partielle Geschäftsunfähigkeit vor. ...


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Alt 07.12.2020, 19:56   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 05.12.2020
Beiträge: 1
Frage Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge

Guten Abend,
wie verhält sich das?
Es besteht beim Aufgabenkreis Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt.
Und es liegt eine partielle Geschäftsunfähigkeit vor.

Es wurde im September ohne Einwilligung des Betreuers eine Schlafapnoe Maske für 170 Euro gekauft obwohl es eine Maske mit Kassenzulassung gegeben hätte.

Ist es möglich hier eine Rückabwicklung zu starten?
SabineNW ist offline  
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Alt 07.12.2020, 20:24   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 280
Standard

Kurze Anmerkung zu Schlafapnoe Masken...das was die Kasse zählt ist nicht zwingend das was man braucht. Wenn du ihn hilfst eine zu bekommen, Trage Sorge dafür dass es die richtige ist. Eine falsche ist sehr unangenehm. Viele Versorger wollen nur Masken aus dem eigenen Haus vergeben.

Die Maske selbst wirst du auch nicht mehr zurück geben können, die gilt als Hygiene Produkt.
Elara ist offline  
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Alt 08.12.2020, 11:06   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Hallo, ist die Maske noch unbenutzt und originalverpackt? Vermutlich nicht.

Mit dem „Rückgängigmachen“ des kaufvertrags ist es ja nicht getan. Die Ware wurde ja auch geliefert (mängefrei?) und verwendet. Eine Warenrückgabe dürfte aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich sein.

Folge: aus dem Anspruch auf Rückabwicklung wird ein Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Dafür ist Geschäftsfähigkeit (oder Einwilligung des Betreuers) nicht erforderlich. Die Schadenersatzhöhe macht hier (es dürfte ja kein Wucher vorliegen) die Höhe des Kaufpreises aus. Und Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) dürfte auch nicht eingetreten sein, die Maske wird ja vermutlich weiterhin benutzt.

Ich würde es also darauf beruhen lassen. Zur Vorbeugung von Wiederholungen:

A) dem Betreuten klarmachen, dass er die 170 € sozusagen für Nichts ausgegeben hat und doch vielleicht seine Wünsche dem Betreuer anvertrauen sollte
B) der Fa mitteilen (mit Kopie Betreuerausweis), dass sie mit dem Betreuten keine weiteren Geschäfte tätigen sollen (damit sind die für künftiges bösgläubig)
C) den EV der Schufa melden (um nach Möglichkeit sonstige Geschäfte zu verhindern).
D) parallel bei der kK die Maske erneut beantragen (wer weiß, wie lange die erste hält). Womit dann zugleich A bewiesen wird.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Stichworte
einwilligungsvorbehalt, geschäftsunfähigkeit, vermögensangelegenheiten

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