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Zu viel Vermögen droht - umleiten in Riester?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zu viel Vermögen droht - umleiten in Riester? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo EV, mein Betreuter hatte den - bis dahin noch leeren - Riester-Vertrag schon vor Einrichtung der Betreuung, daher stellte ...


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Alt 25.01.2021, 20:14   #11
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
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Hallo EV,


mein Betreuter hatte den - bis dahin noch leeren - Riester-Vertrag schon vor Einrichtung der Betreuung, daher stellte sich die Frage der Genehmigung nicht.
Ich meine jedoch, dass es ich bei einer solchen Vorsorge letztendlich um eine Geldanlage handelt und die wäre doch dann wohl - sofern sie vom Betreuer eingerichtet wird - genehmigungspflichtig, oder?


Zitat:
60 Euro jährlich kommen für ihn als WfBM Beschäftigten über SGB XII und 175 Euro Zulage vom Staat.
Aber letztendlich kommen die 60,00 Euro Mindesteinzahlung vom Betreuten, es ist ja sein Werkstattlohn. Und er bzw. Du musst ja den Vertrag abschliessen.


mfg
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(Heiner Müller)

Geändert von carlos (25.01.2021 um 21:02 Uhr)
carlos ist offline  
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Alt 26.01.2021, 00:14   #12
Club 300
 
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Beiträge: 337
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Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Ich meine jedoch, dass es ich bei einer solchen Vorsorge letztendlich um eine Geldanlage handelt und die wäre doch dann wohl - sofern sie vom Betreuer eingerichtet wird - genehmigungspflichtig, oder?
Wann findet die Geldanlage statt? Beim Einrichten des Vertrages eigentlich nicht. Der Vertrag könnte eine beinahe leere Hülle bleiben (wenn du nach der ersten Rate zwar die Einzahlungen stoppst, aber auch nicht kündigst). Und es entsteht durch den Vertrag auch keine Verpflichtung zur Einzahlung, abgesehen von der ersten Rate. Es sind also die regelmäßigen oder einmaligen Einzahlungen, die die Geldanlage ausmachen.

Ich gehe davon aus, dass das Geschäft nach § 1813 BGB Abs. 1 Nr. 2 genehmigungsfrei ist, weil der Anspruch nicht mehr als 3000 € beträgt und durch die Einzahlungen des Betreuten bis zum Renteneintritt planmäßig auch nicht überschritten würde. (Es geht um Einzahlungen von insgesamt 200 €; der Betreute ist wie gesagt schon 62.)

Allerdings hatte ich den Beitrag gestartet mit der Frage, ob zusätzliches Geld parken statthaft and angemessen wäre. Bei mehrfachen größeren Sonderzahlungen wäre die 3.000 € Schwelle schnell erreicht. Ich gehe davon aus, dass hier alle Einzahlungen zusammen betrachtet werden und ich rechtzeitig vorher mit dem Betreuungsgericht geklärt haben sollte, ob die das auch für eine gute Idee halten.

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Aber letztendlich kommen die 60,00 Euro Mindesteinzahlung vom Betreuten, es ist ja sein Werkstattlohn.
De facto tun sie das nicht. Die 5 Euro monatlich zahlt der Betreute von seinem Konto aus seinen Einkünften. Allerdings erhält er dafür (auf Antrag) einen zusätzlichen Freibetrag nach SGB XII § 82 Abs. 4 in gleicher Höhe.

Der Betreute baut so für 0 € Eigenaufwand jährlich Guthaben in Höhe von 235 € auf. Das gilt für die Kombination SGW XII und WfBM, ohne WfBM funktioniert das so nicht.

Trotzdem vielen Dank für Dein Nachbohren. Du hast mich schon ins Grübeln gebracht, zumal die zuständige Rechtspflegerin ausgerechnet die strengste von allen ist...

Viele Grüße, Guido
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 26.01.2021, 11:40   #13
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Du hast mich schon ins Grübeln gebracht, zumal die zuständige Rechtspflegerin ausgerechnet die strengste von allen ist...

Viele Grüße, Guido

...ich stehe derzeit ja vor derselben Fragestellung, wobei es m.E. ja auch kein Problem darstellt, hier ggf. eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Ich wüsste nicht, warum man diese versagen sollte, da die Maßnahme ja unzweifelhaft dem Wohl des Betreuten dient. Die Rechtspflegerin sollte Dich da eher loben, da Du Dich so engagiert um die geförderte Altersvorsorge Deiner Betreuten kümmerst.

Allerdings lässt sich dies m.E. auch einfacher regeln, indem der Betreute seinen Altersvorsorgevertrag eigenständig einrichtet bzw. selbst zeichnet.


mfg
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Alt 26.01.2021, 15:23   #14
Club 300
 
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Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Die Rechtspflegerin sollte Dich da eher loben, da Du Dich so engagiert um die geförderte Altersvorsorge Deiner Betreuten kümmerst.
Die Spannung steigt. Mein Jahresbericht, der dieses Thema enthält, liegt zwei Wochen beim Gericht. Ich berichte gerne, ob es eine Belobigung geworden ist oder ein blaues Auge.

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Allerdings lässt sich dies m.E. auch einfacher regeln, indem der Betreute seinen Altersvorsorgevertrag eigenständig einrichtet bzw. selbst zeichnet.
Gar keine Frage. Alles was der Betreute selbst entscheiden oder selbst regeln kann, soll er auch selbst tun. Bei so Themen wie Riester stößt das aber schnell an Grenzen, selbst bei Nicht-Betreuten ohne mittelgradige Intelligenzminderung...

Ich bin übrigens auf der Suche nach dem perfekten Vertrag für solche Fälle. Nachdem ich den eigentlich gerade gefunden hatte "FairRelax" von Fairr/Raisin/myLife, wurde er prompt für Neukunden geschlossen.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 28.01.2021, 13:16   #15
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Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Die Spannung steigt. Mein Jahresbericht, der dieses Thema enthält, liegt zwei Wochen beim Gericht. Ich berichte gerne, ob es eine Belobigung geworden ist oder ein blaues Auge.
Der Prüfbericht war gerade in der Post. "Es ergaben sich keine Beanstandungen." (BetrG Bielefeld).
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Alt 28.01.2021, 14:10   #16
Berufsbetreuer
 
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Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Der Prüfbericht war gerade in der Post. "Es ergaben sich keine Beanstandungen." (BetrG Bielefeld).

Nicht beanstandet ist - zumindest bei mir im Badischen - gelobt genug

mfg
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Alt 28.01.2021, 15:13   #17
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Diese Haltung ist auch hier im Ostwestfälischen nicht unbekannt.

Aber es war ja auch nicht alles, was sie geschrieben hat: "Das Betreuungsgericht dankt für die ordnungsgemäße Rechnungslegung und Führung der Betreuung." Na also!

Bei der Betreuung ist es aber anders als sonst in der Justiz üblich: Bei guter Führung bekommt man hier eher noch ein Jahr zusätzlich aufgebrummt.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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