Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehemalige Betreuerin haftbar? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe am 15.10.2020 eine Betreuung übernommen. Der Betreute ist behindert und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt.
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01.02.2021, 18:45 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Ort: Berlin- Wedding
Beiträge: 26
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Ehemalige Betreuerin haftbar?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe am 15.10.2020 eine Betreuung übernommen. Der Betreute ist behindert und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Auf seinem P-Konto hat er mehrere Hundert Euro angespart. Am 31.07.2020 soll meinem Betreuten eine Kontopfändung mitgeteilt worden sein. Laut Aussage der Bank ist das Geld ab Zahlungseingang bei einem P-Konto ohne weiteres bis zu zwei Monaten fei verfügbar. Nun hat mein Betreuter als auch die ehemalige Betreuerin von der zwei Monaten Regel nicht gewusst, so dass mittlerweile ein monatelang angesparter Geldbetrag über 635€ nicht mehr frei verfügbar ist. Meine Bitte um Freigabe beim Amtsgericht hat kein Ergebnis gebracht. Mein Betreuter ist verärgert und sieht die ehemalige Betreuerin als haftend, weil sie unter anderem die Vermögenssorge hatte. Kann meiner Kollegin (Rechtsanwältin) irgend etwas haftbar gemacht werden? Würde ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden einspringen? Danke im Voraus... |
01.02.2021, 19:13 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Eher nein. Denn es ist ja kein echter Schaden da. Der Schaden besteht nur subjektiv in der Wahrnehmung des Betreuten. Zum aktuellen Lebensbedarf wurden die Gelder ja wohl nicht benötigt, sonst wären sie ja nicht angespart worden. Nur dass der Betreute dafür wohl etwas anderes im Sinn hatte. Aber - ich unterstelle mal, dass gegen die Zahlungsverpflichtungen nicht erfolgreich vorgegangen werden konnte (denn soetwas versäumt zu haben, wäre die eigentliche Verfehlung der Betreuerin). Aber rechtmäßige Schuldverpflichtungen zu bedienen (wrnn auch unabsichtlich), ist keine Pflichtwidrigkeit (nur Dummheit).
Sofern Schulden bezahlt werden (egal ob freiwillig oder nicht), werden diese ja weniger und man ist (bestenfalls) schuldenfrei. Und weitere Verzigszinsen fallen auch nicht mehr an.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.02.2021, 19:38 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,592
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Moin moin
Banken haben da mehrere Möglicheiten, miteinem P-Konto umzugehen: - sie lassen das Geld auf dem Konto liegen, bis der gepfändete Betrag zusammengekommen ist. Man darf aber nicht mehr darüber verfügen und ausgekehrt wird erst, wenn die Pfändung komplett gezahlt werden kann. - Die Bank kehrt zum 1.ten des übernächsten Monats aus. Dann ist das Geld weg. Hier scheint der erste Fall vorzuliegen. Falls der Betreute eine Inso vorhat, dann besteht die Möglichkeit, dass der gesperrte Betrag in die Inso einfließt. Die Inso-Verwaltung kann das Geld einfordern. Das hat zumindest letztes Jahr im Fall eines Betreuten so geklappt. Vielleicht wäre das ja eine Idee. MfG Imre
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01.02.2021, 19:55 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Da die Betreuerin scheinbar die Vermögenssorge hatte, wäre ihr die Pfändung doch nicht einfach durchgerutscht nehme ich mal an. Eine RA kennt sich doch mit den Regeln eines P Kontos aus! Falls es wirklich so sein sollte dann würde ich an der Stelle mich nicht scheuen zum Teil ein bißchen die Moralkeule zu schwingen. Ich für meinen Teil wäre bei einem solchen groben Fehler viel zu stolz den Betreuten alleine auf dem (gefühlten) Schaden sitzen zu lassen. Ich kenne noch einen Betreuer der so denkt. Ich würde mich selbstverpflichtet fühlen ihm mindestens die Hälfte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu ersetzen.
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02.02.2021, 16:10 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Hallo Michaela, als moralische Verpflichtung ja, als rechtliche nein. Eine Rechnung bezahlt zu haben, die eh bezahlt werden musste, ist kein Schaden im Rechtssinne.
Es mag eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit der Betreuerin gewesen sein, nicht besser aufgepasst zu haben. Aber für einen Anspruch auf Schadensersatz braucht man eben auch den Schaden. Die einzig richtige Konsequenz, nämlich der Betreuerwechsel, wurde ja bereits vollzogen. Übrigens hätte Geldabheben auch nicht wirklich was gebracht. Denn falsche Aussagen ggü dem Gerichtsvollzieher wären Straftaten (§ 156 StGB).
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02.02.2021, 17:36 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Wie komst du darauf, die ehemalige Betreuerin hätte es nicht gewusst? Es könnte ja auch andere Gründe geben, die zu dieser Situation geführt haben.
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02.02.2021, 18:28 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Hallo Horst..... und genau das kann ich kaum glauben.Eine RA soll das nicht gewusst haben und, vor allem auch als Betreuerin eine Pfändung/Vollstreckung einfach abgeheftet haben? Das macht doch niemand der noch bei Verstand ist. Das es kein "richtiger" Schaden ist hatte ich auch schon geschrieben, deswegen auch der Zusatz der Selbstverpflichtung aber alleine der genannte Hergang klingt für mich irgendwie regelrecht irre.
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02.02.2021, 18:56 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Michaela
Stell dich nicht so vor Anwälte. Das sind auch nur Menschen. Und ich kenne einige, die so dämlich sind, dass ich mich frage, wieviel Papa für das Bestehen der Abschlussprüfung bezahlt hat. Da ist ein Verdrömeln von Pfändungs-Nichtmehrfrei-Beträgen noch richtig harmlos. MfG Imre
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02.02.2021, 19:17 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das RA`s ne ganz besondere Spezies sind davon kann ich, wie jeder andere auch, mit Sicherheit ein Lied singen (im Moment und aktuell gerade sehr laut) Letztlich auch Wumpe, der Threadstarter antwortet ja nicht mehr.
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p-konto, pfändung, pfändungsschutzkonto |
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