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Vermögen reicht nicht aus

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögen reicht nicht aus im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, das Vermögen des Betreuten reicht nicht für die Bezahlung aller Schulden aus. Gibt es eine besondere Reihenfolge, welche ...


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Alt 05.02.2021, 23:03   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 42
Standard Vermögen reicht nicht aus

Hallo zusammen,
das Vermögen des Betreuten reicht nicht für die Bezahlung aller Schulden aus. Gibt es eine besondere Reihenfolge, welche Arten von Schulden zuerst zu bezahlen ist und welche Schuldner in den Mond schauen werden.


Bin der Auffassung, dass zuerst alle Schulden ab Eingang und Betreuungsbeginn, laufende Schulden wie z.B Medikamente und Heim, Räumung der Wohnung, Betreuung und dann erst die Ärzte und Krankenhaus (Altschulden) zu bezahlen sind,bis das Vermögen bei 5000,- Euro ist. Dann auf Sozialhilfe warten...


Natürlich sind schon Vollstreckungsbescheide da, die halten sich zurück, da ich Ihnen mitgeteilt habe, dass ich Sozialhilfeantrag gestellt habe.


Welche Auffassung habt Ihr?
aerofox ist offline  
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Alt 06.02.2021, 00:18   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Und niemals auch nur andeutungsweise den Eindruck erwecken, es gäbe etwas zu holen! Alles ok.
Susi K ist offline  
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Alt 06.02.2021, 04:46   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Gibt es eine besondere Reihenfolge, welche Arten von Schulden zuerst zu bezahlen ist
Ja die gibt es.
Bei einem Heimbewohner hat die Zahlung der Heimkosten logischerweise unbedingt Vorrang. Ansonsten besteht die Gefahr den Heimplatz zu verlieren.

Das nächste wären alle Kosten damit der KV Schutz und weitere Behandlungen nicht gefährdet sind. Natürlich die Apothekenrechnungen damit er weiter beliefert werden kann. Einfach die Apotheke zu wechseln wegen Schulden wäre kein kluger Schachzug.

Zitat:
bis das Vermögen bei 5000,- Euro ist. Dann auf Sozialhilfe warten...
Das nützt gegenüber den Gläubigern wenig. Der sog. Schonbetrag hat dort keine Gültigkeit und du kannst nie sicher sein, dass nicht eine Pfändung ins Konto reinläuft oder die Abgabe der EV verlangt wird. Dann siehst du u.U. alt aus ohne dem vorgesorgt/vorgebeugt zu haben.

Zitat:
Natürlich sind schon Vollstreckungsbescheide da, die halten sich zurück, da ich Ihnen mitgeteilt habe, dass ich Sozialhilfeantrag gestellt habe.
Ob die sich dauerhaft zurückhalten, gerade bei Ärzten und KH`s bezweifle ich stark.

Das nächste was da kommen wird ist eher die Vollstreckung- mit Zinsen, Gebühren usw. In der Regel wollen solche Gläubiger sich wenigstes einen Titel sichern.

Du solltest die 5000 Ocken eher nutzen um evtl. Vergleiche, Raten usw. zu vereinbaren und zu bedienen.
Die Chance das Geld als "Schonvermögen behalten" zu können schätze ich als sehr gering ein.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.02.2021, 07:22   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
Standard

Zuerst immer den aktuellen Wohnraum sichern (also bei Hausbewohnern Miete/Strom, bei Heimbewohnern das Heimentgelt). Natürlich ist auch der KV-Schutz wichtig. Als nächstes Geldstrafen, da man dafür auch In Ersatzhaft genommen werden kann (außer die Haftunfähigkeit ist eindeutig). Alles andere läuft unter „nice to have“.

Wenn Entschuldung ein ausdrücklicher Betreutenwunsch ist und (Wohlverhaltensphase tatsächlich bestanden werden kann), wäre der Geldbetrag ein guter Anfang für ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Aber eben nur unter den genannten prämissen.

Das mit dem „Schonvermögen“ musst du dir aber abschminken. Das ist nur eine Verschonung im Sozialhilferecht. Titulierte Forderungen können auch den letzten Euro betreffen. Es gibt ausschließlich die Pfändungsfreibeträge für laufendes Einkommen (§§ 850c ff ZPO). „Ansparen“ geht für schuldner nicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 06.02.2021, 22:56   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 42
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Hallo das entspricht so meiner Auffassung. Das mit dem Schonvermögen ist mir nicht bewust gewesen, macht aber auch nicht viel aus, da ich nur kurze Zeit über die Runden kommen muss, der Betreute ist im Hospitz. Da kann jeder Tag der letzte sein. Die aktuellen Vollstreckungen sind zum größten Teil durch Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid von den Gläubigern (Sie werden keine Klage einreichen) niedergeschlagen worden. Nur ein Gericht zieht die Sache durch, da die Widerspruchsfrist war schon abgelaufen war. Da spiele ich auf Zeit. Beim Finanzamt hab ich Ruhe, das sind die einzigsten, die direkt das Konto pfänden könnten (schon geschehen, hab aber mit der Vollstreckung ein Deal ausgehandelt, alles gut, Konto wieder frei) habe jetzt ein P-Konto eingerichtet. Nun kommen nur täglich Mahnungen. Na ja Zeit gewinnen.....
Viele Grüße
aerofox ist offline  
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Alt 07.02.2021, 08:09   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Entschuldigung aber jetzt verstehe ich gar nichts mehr.
Der Betreute liegt im Hospiz und du rechnest mit seinem baldigen Versterben- aus welchen Gründen willst du dann das vorhandene Geld nicht zur Schuldenbereinigung einsetzen?


"Sparst" du am Ende für die Erben- und das dann auch noch am falschen Ende.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 07.02.2021, 11:58   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Um Michaelas Gedanken weiterzuspinnen:
Wenn es wirklich so ist, dass Dein Betreuer im Hospiz ist und möglicherweise nicht mehr lange leben wird:
Die Idee auf einen Nachlass anzusparen bringt es nicht, weil man die schulden mitvererbt.
Von daher ist es gehopst wie gesprungen, ob man eine Entschuldung anleiert oder nicht.



Andererseits:
Was bringt es, eine Entschuldung anzuleiern, wenn alle Deine Benmühungen platzen, nur weil der Betreute verstirbt und Du nichts mehr tun kannst/darfst.


Daher halte ich es für das Bester als erstes die vielen verschiedenen Aufgaben nach ihrer Dringlichkeit zu sortieren und dann zu entscheiden, was getan wird und was erst einmal zurückgestellt werden kann. (Schuldensachen sind angesichts des möglicherweise baldigen Ablebens des Betreuten nicht so vordringlich, wie die Organisation eines würdigen Abschieds)



MfG


Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.02.2021, 16:37   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 42
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Hallo,
zur Klarstellung, meine erste Frage war, in welcher Reihenfolge muss das vorhandene Geld verwendet werden, um keine rechtswidrige Handlung und später von einem Gläubiger in Haftung genommen zu werden. (Manchmal kennt man nicht alle Gesetze). Das jetzt vorhandene Geld stammt außschließlich aus Krankenkassenerstattungen und natürlich sind diese Rechnungen und viele mehr noch offen. Es ist jedoch noch eine Wohnung und Geschäftsräume mit Akten, welche aufbewahrt werden müssen, zu räumen. Daher möchte ich das Geld für die Räumung und nicht für die Arztrechnungen verwenden. Das war die Grundfrage,
das heißt am Ende wird nichts mehr übrich sein. Und wie ist es dann mit meiner Rechung, noch ist er ja vermögend nicht wahr?
aerofox ist offline  
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Alt 07.02.2021, 16:53   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin


Zumindest für die letzte Frage gibt es eine beruhigende Antwort:
Die Vergütung ist dann gegen die Staatskasse zu beantragen.


Für die anderen Fragen haben Michaela und Horst passend geantwortet.


Wenn die Rente (also das Einkommen, nicht das Vermögen) für die existenzsichernden Kosten (Heimkosten, Essen & Trinken) nicht ausreichen sollten, empfielt es sich schon jetzt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege (bei Heimbewohnern) zustellen. Falls Du das noch nicht getan haben solltest.



MfG


Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.02.2021, 17:36   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Zitat:
Zitat von aerofox Beitrag anzeigen
Das jetzt vorhandene Geld stammt außschließlich aus Krankenkassenerstattungen und natürlich sind diese Rechnungen und viele mehr noch offen. Es ist jedoch noch eine Wohnung und Geschäftsräume mit Akten, welche aufbewahrt werden müssen, zu räumen. Daher möchte ich das Geld für die Räumung und nicht für die Arztrechnungen verwenden.
Der Betroffene ist also Privatpatient und das jetzt vorliegende Geld sind Erstattungen der PKV? Da stellt sich doch gar keine Frage, was zu zahlen ist: die Arztrechnungen, für die die Pkv gerade gezahlt hat. Das sind ja zweckgebundene Zahlungen. Dazu kommt noch der Aspekt, dass bei Zahlungsverweigerung der Arzt die weitere Behandlung einstellen kann. Auch moralisch gesehen ist es völlig daneben, das Geld, das für Behandlungen da ist, für irgendwas anderes zweck zu entfremden.

Mit dem Schonvermögen (wenn dann noch was übrig ist) kann außerdem ein Bestattungs(vor)vertrag geschlossen werden, dann gibts nach dem Tod keinen Stress mit grsperrtem Konto.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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