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Inkasso Rechnung- ohne Kenntnis davon

Dies ist ein Beitrag zum Thema Inkasso Rechnung- ohne Kenntnis davon im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, über die Postumleitung habe ich jetzt von einer Mahnung aus dem Dez. 2020 Kenntnis erhalten, die Rechnung über € ...


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Alt 16.03.2021, 16:14   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard Inkasso Rechnung- ohne Kenntnis davon

Hallo,

über die Postumleitung habe ich jetzt von einer Mahnung aus dem Dez. 2020 Kenntnis erhalten, die Rechnung über € 7,- eines Sanitätshauses aus dem Juli 2020 hatte sich im Laufe der Monate auf über € 80,- summiert.

Die demente und geschäftsunfähige Betreute befand sich bei Rechnungsversand bereits in der Klinik und anschließend im Pflegeheim. Die Betreuung wurde Ende August 2020 eingerichtet. Bei der vorgefundenen Post war die Rechnung des Sanitätshauses nicht dabei.

Ich wäre bereit die ursprüngliche Forderung über € 7,- zu zahlen aber müssen die teuren Inkassogebühren ebenfalls gezahlt werden, mir widerstrebt das und auf schriftliche Nachfragen hat das Inkassobüro nicht reagiert.

Grüße


Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen.


Erich Kästner


gabyhp ist offline  
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Alt 16.03.2021, 16:41   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Erst mal vielleicht die Inkasso-Rechnung prüfen und dann- wenn du nix entdecken kannst- mal einen Vergleich anbieten.


Dabei nie nicht vergessen auf die Schadensminderungspflicht hinzuweisen. Der Vergleich darf nur auf die Schuldsumme verrechnet werden. Forderung muss danach erledigt sein.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.03.2021, 16:43   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Sofern die Rechnung der zu Betreuenden zugegangen ist - davon gehe ich nach deiner Sachverhaltsdarstellung aus - und in der Rechnung eine Zahlungsfrist genannt war - auch davon muss man ausgehen - befand sich die zu Betreuende mit ihrer Leistungspflicht (Zahlung) um Verzug.

Das Sanitätshaus konnte daher bei Verzug ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderung beauftragen, das Inkassounternehmen kann angemessene Inkassogebühren für die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Schuldnerin geltend machen.

Ich kann nicht erkennen, dass eine unverhältnismäßige Inkassogebühr gefordert wird.

Alleine die Tatsache, dass die zu Betreuende sich zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs im Krankenhaus befand und tatsachlich keine Kenntnis von der Rechnung erlangt hat, bedeutet nicht, dass die Rechnung ihr nicht zugegangen ist, hierfür reicht es aus, dass sie ihn den Geschäftsbereich des Empfängers gelangt ist und er sie hätte zur Kenntnis nehmen können.
Schnieder ist offline  
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Alt 16.03.2021, 16:49   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Ob du es als sinnvoll/erfolgversprechend ansiehst, hier noch viel Zeit/Portokosten in den Schriftverkehr mit dem Inkassounternehmen zu investieren, musst du für dich entscheiden.

Da das Inkassounternehmen auf deine bisherigen Schreiben nicht reagiert hat, sehe ich weitere Bemühungen als wenig erfolgversprechend an.

Mach 's Beste draus..
Schnieder ist offline  
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Alt 16.03.2021, 17:39   #5
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard

OK, vielen Dank für das schnelle Feedback


Liebe Grüße


Gaby
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Erich Kästner


gabyhp ist offline  
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Alt 16.03.2021, 18:52   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
Standard

Moin moin


Den von Michaela vorgeschlagenen Weg halte ich für am besten geeignet, unnötige Mehrforderungen zu vermeiden. Korrespondenz am besten über FAX wg. des Protokolls.

Selbst dann, wenn sich die Gäubiger nicht um Dich kümmern sollten.


Sollen sie doch! Wenn sie dann mit einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid kommen sollten, dann hast Du zumindest schon mal etwas in der Hand: Nämlich, dass Du dich bei ihnen bekannt gemacht hast, und sie nicht über Dich korrespondiert haben. Damit kriegst Du immer noch jeden Mahn- und Vollstreckungsbescheid in der vorherigen Stand zurückgesetzt und kannst den Gläubigern deutlicher den Colt auf die Brust drücken:
Wenn ihre was haben wollt, dann nur über mich oder gar nicht. Basta!

...und günstige Vergleiche werden schon realistischer.



MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.03.2021, 09:05   #7
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard

Vielen Dank Imre


VG


Gaby
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Erich Kästner


gabyhp ist offline  
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