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Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt - Selbständige Geschäftstätigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt - Selbständige Geschäftstätigkeit im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von HorstD Irgendwie scheint mein Hinweis auf § 112 BGB immer übersehen zu werden. Dabei geht es darum, ...


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Alt 19.03.2021, 11:10   #11
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Irgendwie scheint mein Hinweis auf § 112 BGB immer übersehen zu werden. Dabei geht es darum, dass der Betreuer dem Betreuten mit EV gestattet, ein Gewerbe zu betreiben. Dann gilt der Betreute doch wieder (in Bezug auf die Gewerbefragen) als voll geschäftsfähig und verantwortlich. Ich gehe davon aus, dass die Duldung (jahrelang?) als solches Einverständnis zu werten ist. Genau dann kann man sich auf das in der Ausgangsfrage Vermutete gerade nicht berufen.

Doch doch ... "... für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung ... bedarf."


Es wurde noch nicht geklärt, welche Rechnungen nicht bezahlt werden konnten und wie diese im Verhältnis "Rechtsgeschäfte - Geschäftsbetrieb" stehen [waren es lfd. Kosten oder einmalige Kosten]. Nach Def. §112 BGB dürften gar keine Schulden entstehen [es sein denn, diese entstünden durch "gemeine" Ausfälle, Außenstände o. ä. Ansprüche ggü. Dritten, welche wiederum zu prüfen wären]. Diese sind zu benennen und zu begründen. Rechtsgeschäfte welche z. B. nach Vorfinanzierungen verlangen, bedürfen bzgl. der Einrichtung eines KKK z.B. der Genehmigung, dieser würde jedoch nur mit einem bereits avisiertem Auftrag oder angenommenen Angebot entsprochen.


Vermögenssorge UND EV ... und dann eine gewerbliche Unternehmung betreiben? Das mindeste, min-des-te MUSS ein quartalsmäßiger Blick in die BWA, und das als Auflage, sein.


Darüber hinaus bedarf es nicht einmal einer Betreuung mit EV, um zu wissen, dass ein ordentliches Geschäftsverhalten immer und ausnahmslos über die ständige Auswertung der BWA gesteuert wird. Reden wir hier von lfd. Kosten, dürften diese max. innerhalb eines Quartals aufgelaufen sein.


Reden wir nicht von lfd. Kosten [welche den lfd. Geschäftsbetrieb bei "Nichterfüllung, -erbringung, -umsetzung" gefährden], hätte es nach Def. §112 BGB einer Genehmigung bedurft, da die Entstehung einseitig und somit nicht abgesichert wäre [die Auflage dessen ist o. g. ... Zug-um-Zug-Geschäft].


Reden wir von "unsinnigen" Kosten [mit der Prämisse, dass der Betreuer in seiner Integrität den Betreuten regelmäßig auf die Prinzipien eines ordendlichen Geschäftsbetriebes hinweist], haftet der Betreute.


Letztendlich bleibt die entscheidende Frage ... hätte die Verschuldung verhindert werden können oder passierte diese durch zu belegende und für Dritte nachvollziehbare Gründe.


Wie immer ohne Gewähr ... lediglich eine Argumentation aus einem persönlichen Blickwinkel.
Lemmy ist offline  
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Alt 19.03.2021, 11:41   #12
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Hallo, nein nein. Das ist schon richtig. Das ist die Gegenausnsjme zur allgemeinen Gestattung des § 112 BGB. Rechtsgeschäfte, für die der Betreuer selbst eine betreuungsgerichtliche Genehmigung braucht, sind von der allgemeinen Ermächtigung an den Betreuten mit EV nicht erfasst. Hier wäre das sicher als Beispiel die Kreditaufnahme nach § 1822 Nr 8 BGB (die übrigens ab 1.1.2023 für Dispokredite vom Girokonto entfällt).

Nur wenn ich den Ausgangsfall richtig verstanden habe, gings ja um Warenlieferungen von Dritten. Für so etwas gibt es keinen Genehmigungsvorbehalt. Es bleibt aber festzuhalten, dass die Auflösung des Falles durchaus schwierig und differenziert zu betrachten ist. Deshalb ja auch meine dringende Empfehlung für einen Anwalt (am Besten jemand, der auch Insolvenzverfahren betreibt).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 19.03.2021, 12:40   #13
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.03.2021
Beiträge: 23
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Hallo, ja ... so hab ich das ja auch verstanden ... nur sind nicht Genehmigungen immer mit Auflagen verbunden [bzw. sollten verbunden sein] ... zwischen AG - Betreuer und Betreuer - Betreuter.


Ein Dispokredit bezeichnet ugs. die Überziehungslinie des Privatverbrauchers [und ist in ihrer Nennung auch banktechnisch nicht korrekt].


Die Auflage für die Genehmigung eines Kontokorrentkredites [bez. im Gew.] muss min. die Auflage der Einhaltung "Fristenkongruenz" beinhalten [goldene Bankregel].


Ob es sich, wie im Ausgangsfall genannt, tatsächlich um Warenlieferungen gehandelt hat, ist zu klären [oder waren es doch Betriebsmittel u. o. ä.?]. Wenn sie tatsächliche als Ware "verbraucht" wurden, dann nur im genannten Umfang der Fristenkongruenz ... und so hätte es nicht zur Illiquidität kommen dürfen [deshalb hinterfrage ich die "verbrauchte Warenlieferung" als solches, da sie den Tatbestand der Unredlichkeit erfüllt (Prämisse = Vorhersehbarkeit]. Ansonsten wurden kurzfirstige "Finanzierungen" für andere, u. U. langfristige, Forderungen verwendet. Dies ist ein "Verstoß" in sich und hätte im Vorfeld erkannt werden müssen. Somit hebel ich die Genehmigungskette aus und irgendein Kopf muss rollen.


Als Gläubiger würde ich genau so argumentieren und meine Forderungen geltend machen.


Bin ich darauf vorbereitet, kann ich mich entsprechend positionieren, meine Integrität wahren, Kosten minimieren, Verantwortung übernehmen.


Es ist weiterhin zu klären, ob


unsinniges Handeln zur anscheinenden Insolvenz,


ob ein Vorliegen der Missachtung der Fristenkongruenz [vorhersehbar],


oder ob Ausfälle, Aussenstände u. ä. [unvorhersehbar] ...


zur anscheinenden Insolvenz, geführt hat.


Das beste wären natürlich die unvorhergesehenen Ausfälle...


... Missachtung mit Auflage = der Betreuer muss schwitzen, Missachtung ohne Auflage = das AG / die Verfahrenspflege darf [mit]schwitzen...


... unsinniges Handeln [Prämisse der ständigen Hinweise] = der Betreute wird in die Pflicht genommen.


Nun gilt es sich zu positionieren und ja, am besten den Anwalt machen lassen bzw. um Rat bitten.
Lemmy ist offline  
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