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Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt - Selbständige Geschäftstätigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt - Selbständige Geschäftstätigkeit im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurze Situationsbeschreibung: Betreuter seit vielen Jahren in der Betreuung und führt seit vielen Jahren eine kleine inhabergeführte Firma. Bislang ging ...


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Alt 17.03.2021, 17:41   #1
CJF
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Standard Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt - Selbständige Geschäftstätigkeit

Kurze Situationsbeschreibung:
Betreuter seit vielen Jahren in der Betreuung und führt seit vielen Jahren eine kleine inhabergeführte Firma. Bislang ging alles gut und er ist aktiv und zuverlässig im Geschäftsbetrieb. Jetzt kann er die Rechnungen nicht mehr zahlen und hat sie weitergegeben. An die Gläubiger nun geschrieben, dass ein Einwilligungsvorbehalt für alle Bestellungen und Lieferung besteht und eine Einwilligung nicht gegeben wird. Somit ist keine wirksame Forderung gegen den Betreuten gegeben. Nun drohen die Gläubiger mit Schadensersatzforderung gegen mich, den Betreuer. Diese Geschäftstätigkeit hätte in der Außenwirkung mit dem Hinweis eines Einwilligungsvorbehalts geschehen müssen, z.B. auf der Firmen-Website des Betreuten.
Was kann ich nun tun? Ist diese Forderung gegen mich als Betreuer haltbar? Ist gegen den Betreuten vorzugehen? Rechnung doch lieber zu zahlen bzw. Vergleich versuchen? Die gelieferte Ware ist auch nicht zurückzugeben, da verbraucht. Es sind nun auch mehrere Lieferanten, die keine nachträgliche Einwilligung erhalten haben.
Vielen Dank im Voraus für Tipps, Ratschläge und Erfahrungen.
CJF

Geändert von CJF (17.03.2021 um 18:10 Uhr)
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Alt 17.03.2021, 18:01   #2
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Standard

Erstmal eine Frage: wieso „Betreuender“? Gemeint ist doch wohl der Betreute. Betreuender = Betreuer.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 17.03.2021, 18:08   #3
CJF
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Ja richtig. Habe ich korrigiert.
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Alt 17.03.2021, 18:19   #4
Moderator
 
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Standard

Also, es ist extrem seltsam, dass für jemanden, der weiterhin als Gewerbetreibender tätig ist, eine Betreuung MiT EV angeordnet wurde. Was hat denn der Richter dazu gesagt, wie er sich das vorstellt? Und dann wurde das nicht mit Dritten kommuniziert? Ich befürchte, wir haben hier einen Fall des § 112 BGB (gilt über § 1903 BGB sinngemäß für Betreuungen mit EV). Ich würde das keinesfalls alleine durchzufechten versuchen, der Ausgang eines Rechtsstreits ist ungewiss. Also Anwalt beauftragen.

Übrigens: die Beendigung des Gewerbes ist genehmigungspflichtig, § 1822 Nr. 3, 1823 BGB.
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Horst Deinert

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Alt 17.03.2021, 22:22   #5
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Beiträge: 23
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... naja, es ist wohl zu klaeren, in welchem Rahmen "Bestellungen und Lieferungen" durch den Betreuten getaetigt wurden [einen Einwilligungsvorbehalt im Aussenverhaeltnis zu kommunizieren, halte ich, aus dem Bauch heraus, fuer nicht noetig, da sich der EV mit der Praemisse "Einwilligung Betreuer" aufhebt [inwiefern die Einwilliung dann tatsaechlich geschah (ein Blick in die laufende BWA laesst fruehzeitig erkennen, wohin eine Unternehmung die naechsten Monate steuert ... wurden entsprechende Ruecklagen gebildet, was "sagt" der cash-flow, was "Mauf und Pauf" ... sprich, haette der Betreuer erkennen koennen, erkennen muessen, das mit Zahlungsunfaehigkeit zu rechnen ist), ist zu pruefen bzw. wird geprueft bzw. wuerde ich persoenlich in einer Gegenargumentation bzgl. einer Plausibilitaetspruefung dokumentiert beweisen].

Waren die zur Illiquiditaet fuehrenden Bestellungen revolvierende, dem laufenden procedere entprechende Betriebsmittel z. B., und wurde die genannte Zahlungsunfaehigkeit durch unvorhergesehe Ausfaelle oder doch durch "unsinnige" Privatentnahmen oder durch Aussenstaende oder durch "corona" oder schlicht durch Insolvenzverschleppung oder oder oder verursacht ... ? Fragen, Fragen, Fragen ... entscheiden ueber Kopf, entscheiden ueber Kragen [oh sorry, "Reim-Verbot"].

Also,

... passierte etwas "unsinniges", welches jedem Dritten haette sofort auffallen muessen oder passierte hier eine "gemeine" Insolvenz, so wie sie tagtaeglich in der Wirtschaft auftritt?

... existiert Anlagevermoegen, welches in Masse zu liquidieren ist?

... was sagen die bisherigen JA [siehe Dokumentation Plausibilitaet]?

... in welchem Zeitraum entstanden die offenen Forderungen?

Wenn bei all den Fragen nur ein Schulterzucken kommt, dann ist das nicht so gut. Wie gesagt, es ist davon auszugehen, dass das A-Hoernchen Bescheid weiss, ueber das, was das B-Hoernchen so treibt [die Argumentation wird kommen]. Dieser in weiten Teilen entgegenzutreten, wird vielleicht auch fuer die Betreuer-Haftpflicht von Belang sein [keine Ahnung].

Ansonsten schauen, wie fuer alle Parteien eine Win-Win-Situation geschaffen werden kann [Masse verkaufen, Vergleiche anbieten, abstottern, keine Ahnung]. Vielleicht wurde der Betreute auch ausdruecklich und immer und immer wieder darauf hingewiesen, genannte Bestellungen nur mit der Einwilligung des Betreuers vorzunehmen [Integritaet vorausgesetzt] ... und hat es "diesmal" nicht getan. Waere dann natuerlich doof fuer den Betreuten ... meine ich ... Straftatbestand und nix Privatinsolvenz [ich lasse mich gerne korrigieren].

Auf jeden Fall, viel Erfolg ... jeder nimmt sich mit, was er fuer sich gebrauchen kann ... alle Angaben ohne Gewaehr.

Berichte bitte mal ... wie sich die Geschichte so entwickelt ... [ich hoffe, fuer alle Beteiligte ... positiv].
Lemmy ist offline  
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Alt 18.03.2021, 08:11   #6
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Zitat:
er ist aktiv und zuverlässig im Geschäftsbetrieb. Jetzt kann er die Rechnungen nicht mehr zahlen und hat sie weitergegeben.
Naja, das nicht mehr zahlen können in einem Geschäftsbetrieb fällt nicht von heute auf morgen vom Himmel.
Hattest du als Betreuer ihm sozusagen eine Art von Generalvollacht gegeben oder hattest du die einzelnen Transaktionen immer im Blick, warst zumindest grob über die betrieblichen Abläufe informiert bzw. involviert?


Ich gehe auch davon aus, das der Richter zwar den AK angeordnet hatte aber letztlich nicht wusste, das gleichzeitig damit ein Geschäft/eine Firma weitergeführt werden würde. Oder wurde das in der Anhörung zum EiWi deutlich mitgeteilt?
Zitat:
Ist diese Forderung gegen mich als Betreuer haltbar?
l
Das kommt in deinem Fall auf die näheren Umstände an. S.o.
An deiner Stelle würde ich auf jeden Fall meine Haftpflicht informieren und weiterhin unbedingt dem Rat von Horst folgen und das Ganze schleunigst einem RA zu übergeben.
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Alt 18.03.2021, 10:45   #7
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Der Betreuer haftet (aus seinem eigenen Vermögen) doch niemals für Handlungen, die der Betreute selbst getätigt hat (wir befinden uns hier nicht im Bereich der Aufsichtspflichtverletzung, § 832 BGB). Die Betreuung (und der EV) werden im übrigen nicht zum Schutz Dritter angeordnet. Von daher haftet nur der Betreute, wobei die Rechtsgrundlage der Haftung gegen ihn (Vertrag oder ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung) nicht eindeutig ist, das hängt ua von § 112 BGB ab.
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Horst Deinert

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Alt 18.03.2021, 20:14   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Die Betreuung (und der EV) werden im übrigen nicht zum Schutz Dritter angeordnet.
Das war mir schon klar im Zusammenhang mit einzeln abgeschlossenen Verträgen. Hier geht es um ein Gewerbe, ich würde mich damit nicht allzu sicher fühlen.


Konsequent weitergedacht wäre das die ideale Betrugsmasche.
Ich betätige mich gewerblich und bestelle Ware.

Dann ist die Ware weg (wohin eigentlich vollständig? Handelte es sich um einen Gummibärchenversandhandel?)
Mein Betreuer sagt im Nachhinein: Warenbestellung gilt nicht wg. EiWi.

(Ich unterstelle dem Kollegen nichts!)
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Alt 19.03.2021, 10:53   #9
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Irgendwie scheint mein Hinweis auf § 112 BGB immer übersehen zu werden. Dabei geht es darum, dass der Betreuer dem Betreuten mit EV gestattet, ein Gewerbe zu betreiben. Dann gilt der Betreute doch wieder (in Bezug auf die Gewerbefragen) als voll geschäftsfähig und verantwortlich. Ich gehe davon aus, dass die Duldung (jahrelang?) als solches Einverständnis zu werten ist. Genau dann kann man sich auf das in der Ausgangsfrage Vermutete gerade nicht berufen.
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Alt 19.03.2021, 11:45   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Pardon, das habe ich (wieder mal) ganz anders gelesen.



Die Frage , also ob das Einverständnis des Betreuers zu der Geschäftsführung vorlag und/ob wie lange schon, wäre deinen Worten nach also bedeutend.
Hoffentlich ist hier gut dokumentiert.
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