Dies ist ein Beitrag zum Thema Bankkonto ohne Ausweis des Betreuten eröffnen? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
ich habe in ziemlich kreativen Betreuten, bei dem ich es nach 12 Wochen geschafft habe, dass er sich ein ...
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09.04.2021, 16:58 | #1 |
Stammgast
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Beiträge: 685
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Bankkonto ohne Ausweis des Betreuten eröffnen?
Moin,
ich habe in ziemlich kreativen Betreuten, bei dem ich es nach 12 Wochen geschafft habe, dass er sich ein neuen gültigen Ausweis ausstellen lässt. Auch ein vorübergehender Ausweis wurde erstellt. Hintergrund ist, dass ich für die Rentenzahlungen ein neues Bankkonto eröffnen muss, das alte Konto wurde berechtigter Weise gekündigt. Ich habe ein EWI in der Vermögenssorge. Ausweiss wurde natürlich gleich verbaselt, Betreuter ist aktuell geschlossen untergebracht. Gibt es eine Möglichkeit, auch ohne Ausweiss des Betreuten ein Konto zu eröffnen? Grüße Der Leuchtturm |
09.04.2021, 17:31 | #2 |
Neuer Gast
Registriert seit: 09.10.2017
Beiträge: 2
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Moin.
Grundsätzlich gilt § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV Hiernach benötigt der Betreuer keinen Personalausweis des Betroffenen, sondern nur den Betreuerausweis. Soviel zur Theorie, denn in der Praxis wird dir fast jede Bank mitteilen, dass Ihr Computersystem dies nicht mitmacht. Sofern der vorläufige Ausweis noch vorhanden ist, würde ich offen mit meiner Lieblingsbank sprechen und dort ein Konto eröffnen. Sie sind dann ja vorgeimpft, dass der eigentliche Ausweis eine Weile dauern könnte. Lassen die sich nicht drauf ein, dann würde ich mir eine Bank suchen, welche ich "so richtig lieb habe" und dort ein Konto mit dem vorläufigen Ausweis eröffnen. Im späteren Verlauf verweist man dann auf die o. g. Rechtslage. Die Beziehung zu der Bank/Filiale wird danach jedoch etwas kühler sein... Geändert von Florian G. (09.04.2021 um 17:45 Uhr) |
09.04.2021, 17:50 | #3 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Hallo, das ist nicht nur Theorie, das lässt sich auch mit Hilfe des zuständigen Bankenombudsmannes (Adressen siehe bei der Bafin) durchsetzen. Und inzwischen müsste das so langsam auch bei allen Banken bekannt sein.
Was benötigt wird: -Betreuerausweis (hilfsweise Bestellungsbeschluss, wenn der BA noch nicht vorliegt - und es eilig ist) -Personalausweis des Betreuers (nicht des Betreuten) - Steuer-ID des Betreuten (nicht des Betreuers) https://www.reguvis.de/betreuung/wik...tionspflichten
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.08.2021, 12:01 | #4 |
Forums-Geselle
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Ort: Berlin
Beiträge: 72
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Ich habe zur Zeit auch das Problem, dass die Bank die Eröffnung des Kontos ohne Ausweis des Betreuten nicht zulässt.
Die Bank nimmt dazu wie folgt Stellung: "[...Verweis auf:] §1 Abs. 1 Nr. 2 der ZIdPrüfV. [...] Es ist dem Kreditinstitut freigestellt, statt der Überprüfung der Identität nach § 12 GwG die Vorlage des Betreuerausweises i.V.m. einem den Betreuer identifizierenden Dokument zuzulassen. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um eine optionale Möglichkeit, von welcher nur in Ausnahmefällen und nach eigenem Ermessen Gebrauch macht. [...] Für den Betreuer stellt die Vorschrift keinen Ausnahmetatbestand dar. Wir sind berechtigt, ein Legitimationsdokument des Betreuers zu verlangen." Ich habe dabei zwei Punkte, an denen ich nicht weiterkomme. Zum einen sehe ich in der ZIdPrüfV keine Optionalität oder einen Ermessenspielraum für die Bank. Zum zweiten irritiert mich der letzte Absatz. Ich habe ja nie verweigert, mein Legititmationsdokument (_mein_ Personalausweis) vorzulegen. Es scheint als habe der Mitarbeiter das falsch verstanden und falsch an seine Kolleg*innen/Vorgesetzte weitergegeben. Ich kann lediglich den Perso des Betreuten nicht vorlegen, alles andere (Betreuerausweis, SteuerID des Betreuten, Perso des Betreuers) liegt vor. Liege ich hier etwa doch falsch? Wie würdet ihr hier weiter argumentieren? Das ist eine Stellungnahme, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens an mich ergangen ist. Der nächste Schritt ist die Weiterleitung meiner kommenden Antwort an den Ombudsmann. Ich würde darauf wie oben beschrieben antworten (kein Ermessen, vorliegen aller benötigten Dokumente gem. ZIdPrüfV). |
16.08.2021, 13:45 | #5 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Dieser Bankmensch irrt, was den Ausweis des Betreuten betrifft. Das kommt immer, wenn man die Gesamtheit der Rechtsnormen nicht im Zusammenhang sieht, sondern immer nur den kleinen eigenen Sprengel.
Denn man muss dazu auch das Datenschutzrecht sehen, also die DSGVO. Und daraus ergibt sich, dass man die Daten, die man nicht erheben muss, auch nicht erheben DARF. Es liegt also gerade nicht im Ermessen, es anders zu handhaben. Das Ganze nennt sich Grundsatz der Datenminimierung und steht in Art. 5 Abs. 1 Nr. C DSGVO. Sollte diese kleine Rechtskunde nicht ausreichen, dann sollte auch hier die zuständige Bankenombudsperson eingeschaltet werden. Die haben für diese Frage sicher schon fertige Textbausteine. https://bankenombudsmann.de/ Und was den Ausweis des Betreuers betrifft (und zwar Betreuerausweis und Personalausweis des Betreuers): es sollte noch mal klargestellt werden, dass diese bereits vorlagen - und zurückgewiesen wurden (soweit das der Fall war).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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