Dies ist ein Beitrag zum Thema Verwahrgeldkonto - Rechnungslegung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich bin noch ziemlich frisch als Betreuer unterwegs und frage mich, wie es sich mit den Verwahrgeldkonten in ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 12.07.2021
Beiträge: 6
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Hallo zusammen,
ich bin noch ziemlich frisch als Betreuer unterwegs und frage mich, wie es sich mit den Verwahrgeldkonten in den Heimen verhält. Ich erhalte mtl. Auszüge aus den Konten, die nur teilweise belegt sind. Friseurtermine o. kleinere Barauszahlungen werden nicht belegt, sind aber nach meiner Prüfung schlüssig. Apotheken - Rechnungen liegen aber vor.. Benötige ich sämtliche Belege für die jährliche Rechnungslegung eines Verwahrgeldkontos? Grundsätzlich handelt es sich ja nicht um Vermögen, welches von mir verwaltet wird. Vielen lieben Dank! |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
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Moin moin
Bei Verwahrgeldkonten handelt es sich um die kleinen Dinge, die die Betreuten für ihren täglichen Bedarf benötigen. Wenn die aufgeführten Ausgaben schlüssig sind und von den Betreuten auch als OK bewertet werden, dann benötigst Du nicht jede einzelne Quittung. Bei größeren Ausgaben sollte ein Beleg eingefordert werden. Wenn die Einrichtung z.B. einen Fernseher für den/die Betreute/n kauft. Der Beleg ist ja auch für Garantiefälle gut, wenn er schnell gefunden wird. Solche Belege für teurere Einkäufe lege ich der RL auch in Kopie bei, weil da gelegentlich auch mal nach gefragt wird. Wg. der kleineren Sachen bin ich noch nie um Belege gebeten worden. Wenn ich den Betreuten Geld über das Betreute Wohnen einteilen lasse, will ich die Belege gerne alle haben. In der RL schreibe ich dann, dass mir die Belege alle vorliegen und bei Bedarf gerne eingesehen werden können. Die Apothekenbelege will ich natürlich auch haben, weil die ggf. für eine Befreiung oder Erstattung benötigt werden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du hast ganz richtig angemerkt, dass du die Verwahrgeldkonten für den Betreuten nicht führst und nicht verwaltest.
Also gibt es da auch nichts durch dich zu belegen. Was Betreute mit ihrem (privaten) Geld veranstalten oder nicht veranstalten geht inhaltlich auch das Gericht nichts an. Ich fordere also die Bargeldliste vom Heim an, füge den Betrag der Rechnungslegung hinzu- das war es dann auch. Wenn du willst kannst du noch dazu schreiben, Bargeldliste ohne Beanstandungen geprüft- das hat bisher immer ausgereicht. Einige Heime rechnen von sich aus alle 3 Monate die Barkasse ab. Da bekomme ich automatisch auch die Belege mitgeschickt- kein Grund allerdings die auch dem Gericht weiterzureichen- Stichwort Privatsphäre. |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.05.2019
Beiträge: 21
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Hallo in die Runde,
vor der Frage stand und stehe ich auch als ehrenamtliche Betreuerin für beide Eltern.... ich fordere nur Belege/Rechnungen für größere Beträge an...und Belege für alles, was bei einer eventuellen Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse wichtig sein könnte. Aktuell z.B. Fahrkosten zum Arztbesuch.....da muß ich mich jetzt selbst mit der Krankenkasse auseinandersetzen...vom Verwahrkonto sind die Kosten schon mal abgebucht worden....da heißt also wohl..aufpassen....falls man möchte... Dem Gericht gegenüber reichte die Angabe des Kontobestandes inkl. Kopie zum aktuellen Zeitpunkt...und das wurde dort so als in Ordnung befunden. Viele Grüße |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 543
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Als Tochter bist du normalerweise befreite Betreuerin und musst daher sowieso keine Rechnung legen.
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.05.2019
Beiträge: 21
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Hallo,
das denken offenbar viele.... ich wurde allerdings ebenfalls zum jährlichen Bericht aufgefordert und mußt Rechnung legen.....vielleicht wurde nicht also haarklein geprüft....aber Rechnung legen mußte ich doch.und mir wurde angekündigt, dass das auch jährlich fortlaufend so erfolgen wird....und beim Tod oder Ende der Betreuung muß ich auch auf jeden Fall alles wieder genau belegen können...... Ich bin lediglich von einigen Dingen bzgl. Genehmigunspflicht befreit....... Also rate ich allen ehrenamtlichen Betreuer......vorsichtshalber zur genauen Buchführung. viele Grüße |
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#7 |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 360
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Hallo,
dass das viele denken, liegt daran, dass es im Gesetz so vorgesehen ist: § 1908 i Abs. 2 S. 2 iVM 1857a BGB. Als Tochter (= Abkömmling) bist du von den dort genannten Beschränkungen befreit: bei Geldanlage, Hinterlegung und Sperrung, Rechnungslegung - es sei denn, dass das Gericht etwas anderes anordnet. Die Befreiung ist die Regel, eine andere Anordnung die Ausnahme. Vorlegen muss man auch als befreiter Betreuer ein Vermögensverzeichnis und einen Jahresbericht (also beides jährlich). |
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#8 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Insofern ist der Hinweis auf eine Schussrechnungslegung von Tochter 64 schon sehr berechtigt. Den vielen Schilderungen z.B. hier im Forum nach fehlte es an ausreichender und umfassender Aufklärung darüber vorher.
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#9 | |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 360
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Zitat:
(5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern. Also, durchhalten.. ist ja nicht mehr so lange. |
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