Dies ist ein Beitrag zum Thema Kreditkarte bei Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wird hier nicht aneinander vorbei geredet? Es geht doch darum, dass die Bank direkt mit dem Betreuer kommunizieren soll. Das ...
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08.08.2021, 11:56 | #11 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,717
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Wird hier nicht aneinander vorbei geredet? Es geht doch darum, dass die Bank direkt mit dem Betreuer kommunizieren soll. Das hat doch mit der Gestattung der Postkontrolle nach § 1896 Abs. 4 BGB überhaupt nichts zu tun. Letztere erstreckt sich ausschließlich auf Postdienstleister und Dritte (wie Heimpersonal), die an den Betreuten gerichtete Post in Händen haben.
Hier gehts nur um den AK Vermögenssorge und den dafür angeordneten EV. Damit ist der Betreute in diesem Rahmen auch für passive Willenserklärungen beschränkt geschäftsfähig. Die Bank, will sie irgendwelche Erklärungen rechtswirksam übermitteln, kann dies ausschließlich ggü dem Betreuer (§ 131 BGB). Das gilt bei GU und beim passenden EV (wie hier). Zur Info: die Pflicht zur Übermittlung von Kto.auszügen ergibt sich aus Art. 248 EGBGB (dort die §§ 7 ff). Vielleicht sollte man die Bank mal darauf aufmerksam machen. Notfalls den zuständigen Bankenombudsmann (via Bafin) einschalten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.08.2021, 13:30 | #12 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Auch Kontoauszüge sind hier meiner Meinung nach nicht das Tema, die Bank kommuniziert ja inzwischen mit der Betreuerin und bei Kreditkarten gibt es halt monatlich nur einen bis höchstesn zwei Auszüge.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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