Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe - wann JC informieren im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das würde auch in das Unterforum Erbe passen, aber irgendwie auch Vermögen - also bei Bedarf bitte noch verschieben
Hallo ...
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09.08.2021, 14:46 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 242
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Erbe - wann JC informieren
Das würde auch in das Unterforum Erbe passen, aber irgendwie auch Vermögen - also bei Bedarf bitte noch verschieben
Hallo ihr Lieben, folgender Fall: Betreuer ist im Insolvenzverfahren und bezieht SGB-II Leistungen. Beerbt von Tante zu 1/4 und der Nachlassverwalter hat soweit alles in die Wege geleitet; die Auszahlungen gingen jetzt an den Insolvenzverwalter. Heute die Info bekommen, dass dort das Geld eingegangen ist. Die Insolvenzverwalterin schreibt nun die Gläubiger an und wird lt. ihrer Aussage soweit alles begleichen (bei den Gläubigern sind es nur ca. 3800€), wenn alles durch ist, bekommt der Betreute den Rest ausgezahlt. Meine Frage: Wann muss das JC informiert werden? Wenn der Zufluss auf das eigene Konto erfolgt (und er selbst darüber verfügen kann)? Oder ist er jetzt schon vermögend? Außerdem: Wie handhabt ihr das mit dem Vermögen, insbesondere wenn der Umgang mit Geld eher schwierig ist (s. Inso)? Zweites Konto und dann monatlich festen Betrag, der vorher abgesprochen ist, überweisen? Ich hab die Vermögenssorge, EW liegt nicht vor. Schonmal danke an euch weise Hasen |
09.08.2021, 15:45 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Die Verständigung von JC (oder bei SGB XII des SHT) immer unverzüglich, sobald man vom neuen Sachverhalt Kenntnis hat (§ 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I). Was das für die Einkommens-/Vermögensanrechnung (wann, wie lange, wieviel), ist eine 2. Frage und die endgültige Klärung kann sich lange hinziehen.
Hier müsste man erstmal wissen, wieviel Geld kommt überhaupt? Scheint ja unterm Strich noch gar nicht klar zu sein. Dann: es gibt seit 2016 im ALG-2- und im Sozialhilferecht das erweiterte Zuflussprinzip. Das heißt: das Einmaleinkommen wird auf mehrere Monate (bis zu 6) verteilt. Es gibt also KEIN Schonvermögen. Bei Kleinbeträgen wie dem hier heißt das: die Sozialleistung wird einige Monate eingestellt (oder zurückgefordert), die Erbschaft geht konplett für den Lebensunterhalt drauf. Also kein unerwarteter Geldsegen. Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 SGB II (bei Sozialhilfe § 82 Abs. 7 SGB XII). Und der Insolvenzverwalter muss natürlich auch unverzüglich informiert werden (§ 35 InsO). Aber der soll sich mit dem JC mal Schön einigen, wer was kriegt. Der Betreute wird letztlich leer ausgehen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (09.08.2021 um 15:58 Uhr) |
09.08.2021, 16:12 | #3 | ||
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 242
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Die Summe, die jetzt beim Insolvenzverwalter eingegangen ist, beläuft sich auf ~34.000€.
Das mit dem erweiterten Zuflussprinzip hatte ich auch gelesen, allerdings meinte die Insolvenzverwalterin schon, dass es noch einige Wochen (eher Monate) dauern wird, bis das Geld auf seinem Konto eingehen wird. Mir ist leider nicht ganz klar, was dann zählt: Geldeingang auf seinem eigenen Girokonto oder eben der Geldeingang beim Insolvenzverwalter für ihn. Das Geld gehört ihm ja jetzt eigentlich schon, oder? Zitat:
Zitat:
Klar, Erbsteuer, für die Betreuung wird ja auch noch was zurückgezahlt werden müssen... Wow Vollkommen neues Feld. Und danke Horst, ich schätze deine Beiträge immer sehr! Alle anderen natürlich auch, aber deine ist immer sehr gehaltvoll, ich hoffe du bleibst dem Forum noch lange treu!! |
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09.08.2021, 16:36 | #4 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Zitat:
Erst dann, wenn das Erbe auf seinem Konto eingeht, ist das Erbe bereites Einkommen und erst dann darf es angerechnet werden. Das wäre bei einem Betreuten, der nicht in einem laufenden Insolvenzverfahren wäre, übrigens anders. Bei der Größenordnung könnte es anders aussehen. Rechne es mal im Kopf aus: Erbe minus Insolvenzschulden minus Regelsatz + KdU für sechs Monate. Was über bleibt, darf der Betreute behalten (kurz gesagt). |
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09.08.2021, 19:54 | #5 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Zitat:
Hier dürfte das heißen: sind die angemeldeten Insolvenzforderungen niedriger als die Erbschaft, ist der überzählige Teil wie Anfangs beschrieben, einzusetzen. Liegt die Erbschaft darunter, stellt sich die Frage natürlich nicht. Dann ist (zur Vermeidung von Missverständnissen) das JC nur allgemein von der Erbschaft zu informieren und darüber, dass diese komplett an den Insolvenzverwalter (mit Name und Adresse) geht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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