Dies ist ein Beitrag zum Thema pfändung bei pfändungsschutzkonto und sozialleistungen.. im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin
Zitat:
Zitat von alexandra-whv
mein fazit wäre dann wie folgt:
es ist völlig egal ob es sich um ...
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21.08.2021, 11:47 | #11 | ||
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
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Zitat:
Das haben sich die Gesetzgeber*innen ausgedacht. Und das sicherlich in der Hoffnung, etwas gutes zu tun. Gut gedacht ist allerdings nicht immer gut gemacht. Ich gehe davon aus, dass die an der Gesetzgebung beteiligten Personen noch nie das Problem einer Pfändung auf ihren Konten hatten oder gar im Grundsicherungs-/ALG-Bezug standen. Wie sollen sie dann wissen, wie sich das Gesetz auf die betroffenen Menschen auswirkt. Im Hintergrund stand viel mehr, dass die Gerichte entlastet werden. Von einer Kontopfändung betroffene Menschen hatten bis dahin eine Woche Zeit, bei Gericht eine Pfändungsfreigabe zu erwirken. Jetzt haben sie aufgrund der P-Konten mehr zeit das Geld abzuheben und müssen nicht mehr zum Gericht, um dort einen Antrag zu stellen. Das ist schon eine Erleichterung für die Betroffenen und weniger Arbeit für die Gerichte. also ein Vorteil. Der neu entstandene Nachteil für die Betroffenen liegt darin, dass auch Sozialgelder oder Einkommen unterhalb der Freigrenzen - wenn auch verzögert - gepfändet werden können. Und weiter: Es kann auch kein Geld mehr auf dem Konto angespart werden, obwohl dies im Rahmen der GruSi- und den ALG2-Leistungen verlangt wird. Dinge, für die früher Extra-Anträge gestellt werden konnten (Klamotten, Kühlschrank etc.) wurden 2005 pauschal umgerechnet und auf die monatlichen Auszahlungen aufgeschlagen. Eigentum wird hierzulande gesetzlich geschützt. Wer keins hat, braucht dann auch dafür keinen Schutz... MfG Imre
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21.08.2021, 11:55 | #12 |
Forums-Azubi
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und ich hab immer ganz gerne einen notgroschen angespart für die betreuten.. zbp. für die jährliche Energiekostenrechnung.. denn strom muss ja aus eigener tasche fließen sollte was nachzuzahlen sein..
also.. entweder nix "ansparen" .. oder explizit drauf achten das minimum der überhang der in den neuen monat fließt.. am ende des selbigen ausgegeben ist.. was ein gedöns.. schwierig wirds immer dann.. wenn es ein konto betrifft für welches kein onlinbanking eingerichtet ist.. da ist eine zeitnahe übersicht/kontrolle kaum möglich |
21.08.2021, 11:59 | #13 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Du hast durchaus auch die Möglichkeit das angesparte Geld abzuheben zu verwahren und im Rahmen der Bargeldverwaltung in der Rechnunglegung anzugeben (Dafür ist der Punkt "Bargeldverwaltung" schließlich vorgesehen.). Die einzelnen Ein- und Auszahlungen der Barverwaltung müssen natürlich mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Dann klappt es auch mit dem Ansparen. Bevor ich es vergesse: Dieses Vorgehen solltest Du auch mit den Betreuten absprechen. Wenn sie damit einverstanden sind, ist es ok. Wenn sie nicht einverstanden sind, wird es wirklich schwierig mit dem Ansparen. Es sei denn, sie sparen selber an. Aber wofür braucht es dann noch die Vermögenssorge... MfG Imre
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22.08.2021, 17:09 | #14 | ||
Stammgastanwärter
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Zitat:
Zum 1. Dezember 2021 gibt es übrigens eine Reform durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG. Unter anderem können künftig unverbrauchte Freibeträge bei entsprechendem Guthaben bis zu drei Monate lang angespart werden. Zitat:
Bargeld, das der Betreuer für den Betreuten verwahrt, ist grundsätzlich auch pfändbar und wäre z.B. auch bei einer Vermögensauskunft anzugeben. |
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23.08.2021, 18:26 | #15 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Aber es wird nicht gleich vom Konto weggezockt und kann daher angespart werden. Und ja: Es sollte auch nicht gerade eine GV vor der Tür stehen und die eidesstattliche Erklärung verlangen. Diese Herrschaften lassen einen aber auch gerne für mehrere Monate oder gar Jahre in Ruhe. MfG Imre
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