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pfändung bei pfändungsschutzkonto und sozialleistungen..

Dies ist ein Beitrag zum Thema pfändung bei pfändungsschutzkonto und sozialleistungen.. im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin Zitat: Zitat von alexandra-whv mein fazit wäre dann wie folgt: es ist völlig egal ob es sich um ...


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Alt 21.08.2021, 11:47   #11
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin

Zitat:
Zitat von alexandra-whv Beitrag anzeigen
mein fazit wäre dann wie folgt:
es ist völlig egal ob es sich um sozialleistungen handelt oder nicht..
So isses.
Zitat:
Zitat von alexandra-whv Beitrag anzeigen
es ist völlig egal ob Überhang plus laufende sozialleistungen unter dem freibetrag liegen..
Auch so isses.
Zitat:
Zitat von alexandra-whv Beitrag anzeigen
manchmal frag ich mich wer sich solche sachen ausdenkt?!
Das haben sich die Gesetzgeber*innen ausgedacht. Und das sicherlich in der Hoffnung, etwas gutes zu tun. Gut gedacht ist allerdings nicht immer gut gemacht.

Ich gehe davon aus, dass die an der Gesetzgebung beteiligten Personen noch nie das Problem einer Pfändung auf ihren Konten hatten oder gar im Grundsicherungs-/ALG-Bezug standen. Wie sollen sie dann wissen, wie sich das Gesetz auf die betroffenen Menschen auswirkt.



Im Hintergrund stand viel mehr, dass die Gerichte entlastet werden. Von einer Kontopfändung betroffene Menschen hatten bis dahin eine Woche Zeit, bei Gericht eine Pfändungsfreigabe zu erwirken. Jetzt haben sie aufgrund der P-Konten mehr zeit das Geld abzuheben und müssen nicht mehr zum Gericht, um dort einen Antrag zu stellen.

Das ist schon eine Erleichterung für die Betroffenen und weniger Arbeit für die Gerichte. also ein Vorteil.


Der neu entstandene Nachteil für die Betroffenen liegt darin, dass auch Sozialgelder oder Einkommen unterhalb der Freigrenzen - wenn auch verzögert - gepfändet werden können.

Und weiter:
Es kann auch kein Geld mehr auf dem Konto angespart werden, obwohl dies im Rahmen der GruSi- und den ALG2-Leistungen verlangt wird. Dinge, für die früher Extra-Anträge gestellt werden konnten (Klamotten, Kühlschrank etc.) wurden 2005 pauschal umgerechnet und auf die monatlichen Auszahlungen aufgeschlagen.


Eigentum wird hierzulande gesetzlich geschützt. Wer keins hat, braucht dann auch dafür keinen Schutz...


MfG
Imre
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Alt 21.08.2021, 11:55   #12
Forums-Azubi
 
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und ich hab immer ganz gerne einen notgroschen angespart für die betreuten.. zbp. für die jährliche Energiekostenrechnung.. denn strom muss ja aus eigener tasche fließen sollte was nachzuzahlen sein..



also.. entweder nix "ansparen" .. oder explizit drauf achten das minimum der überhang der in den neuen monat fließt.. am ende des selbigen ausgegeben ist.. was ein gedöns.. schwierig wirds immer dann.. wenn es ein konto betrifft für welches kein onlinbanking eingerichtet ist.. da ist eine zeitnahe übersicht/kontrolle kaum möglich
alexandra-whv ist offline  
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Alt 21.08.2021, 11:59   #13
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Moin moin


Du hast durchaus auch die Möglichkeit das angesparte Geld abzuheben zu verwahren und im Rahmen der Bargeldverwaltung in der Rechnunglegung anzugeben (Dafür ist der Punkt "Bargeldverwaltung" schließlich vorgesehen.). Die einzelnen Ein- und Auszahlungen der Barverwaltung müssen natürlich mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden.
Dann klappt es auch mit dem Ansparen.

Bevor ich es vergesse:
Dieses Vorgehen solltest Du auch mit den Betreuten absprechen. Wenn sie damit einverstanden sind, ist es ok.

Wenn sie nicht einverstanden sind, wird es wirklich schwierig mit dem Ansparen. Es sei denn, sie sparen selber an. Aber wofür braucht es dann noch die Vermögenssorge...


MfG
Imre
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Alt 22.08.2021, 17:09   #14
FFB
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
- Am 1.8. und/oder am 15.8. und/oder am 31.8. geht das Einkommen auf dem Konto ein.
- Ab dem 1.9. wird es zu Vermögen, darf aber noch nicht gepfändet werden.
- Ab dem 1.10. wird es zu pfändbarem Vermögen und geht flöten, wenn es nicht vorher vom Konto genommen wurde.
[...]
Ein bisschen blöd ist, dass die Grundsicherung/ALG/Rente erst am Monatsende eintrudelt und damit nur ca. 31 Tage geschützt ist.
Wenn im September der Freibetrag nicht ausgeschöpft wurde, obwohl noch Guthaben verfügbar war, dann bleibt dieser Teil einen weiteren Monat geschützt und kann auch im Oktober noch abgehoben werden (BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14).

Zum 1. Dezember 2021 gibt es übrigens eine Reform durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG. Unter anderem können künftig unverbrauchte Freibeträge bei entsprechendem Guthaben bis zu drei Monate lang angespart werden.

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Stimmt, wobei aber die Renten in den meisten Fällen für den laufenden Monat immer am Monatsende aufs Konto kommen. Dass Renten am Monatsanfang für den laufenden Monat gezahlt werden, betrifft m.W. nur noch "Altrentner".
Es ist egal, "für" welchen Monat eine Zahlung eingeht. Entscheidend ist immer der Monat, in dem sie gutgeschrieben wird.

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Du hast durchaus auch die Möglichkeit das angesparte Geld abzuheben zu verwahren und im Rahmen der Bargeldverwaltung in der Rechnunglegung anzugeben [...]
Bargeld, das der Betreuer für den Betreuten verwahrt, ist grundsätzlich auch pfändbar und wäre z.B. auch bei einer Vermögensauskunft anzugeben.
FFB ist offline  
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Alt 23.08.2021, 18:26   #15
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Moin moin

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Bargeld, das der Betreuer für den Betreuten verwahrt, ist grundsätzlich auch pfändbar und wäre z.B. auch bei einer Vermögensauskunft anzugeben.
Da hast Du recht.

Aber es wird nicht gleich vom Konto weggezockt und kann daher angespart werden.
Und ja: Es sollte auch nicht gerade eine GV vor der Tür stehen und die eidesstattliche Erklärung verlangen. Diese Herrschaften lassen einen aber auch gerne für mehrere Monate oder gar Jahre in Ruhe.



MfG
Imre
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