Dies ist ein Beitrag zum Thema pfändung bei pfändungsschutzkonto und sozialleistungen.. im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
ich bitte um nachsicht falls ich nicht in der richtigen rubrik gelandet bin
folgender sachverhalt
p-konto
betreute bezieht grundsicherung
die ...
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20.08.2021, 16:08 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.08.2021
Ort: niedersachsen
Beiträge: 35
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pfändung bei pfändungsschutzkonto und sozialleistungen..
ich bitte um nachsicht falls ich nicht in der richtigen rubrik gelandet bin
folgender sachverhalt p-konto betreute bezieht grundsicherung die bank hat pfändungen vorgenommen obwohl zu keiner zeit auch nur annähernd der monatliche freibetrag erreicht wurde. die bank meinte zur erklärung das wenn die betreute zbsp. 200 euro aus dem vormonat mit in den neuen monat rein nimmt, so wäre dieser pfändbar .. aber selbst mit diesem betrag liegt sie weit unter dem monatlichem freibetrag. ich nenne hierzu mal fiktive ähnliche beträge und buchungsvorgänge 31. des monats fiktiver istbestand 650 Euro/davon 150 Euro Coronahilfe (hier wird die Grundsicherung immer zum letzten des Monats ausgezahlt durch den Leistungsträger 1. des Folgemonats barabhebung 350 euro 2. des Monats.. pfändungen in höhe von 300 Euro durch die Bank die betreute würde mit der nächsten zahlung der grundsicherung zum monatsende in diesem monat trotz des anfangsbestandes von 650 euro nicht den freibetrag überschreiten könnte mir jemand bitte auf die sprünge helfen.. hab ich einen denkfehler? |
20.08.2021, 16:21 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
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Also die Aussage stimmt, denn nicht verbrauchtes Einkommen wird im Folgemonat Vermögen. Und das kann gepfändet werden. Das andere kann ich leider nicht nachvollziehen; lass es dir doch mal von der Bank vorrechnen. Die Pfändungsfreigrenze liegt ja momentan bei 1.259€, da kommt jemand mit GruSi nicht hin.
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20.08.2021, 16:42 | #3 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Was die Bank aber hier tut, nämlich die Grusi sofort nach Geldeingang zu pfänden, ist schlicht Willkür. Ab zum Amtsgericht, Antrag auf Freigabe des Vermögens stellen. Mit einer Bank, die Pfändungsschutzvorschriften so grob missachtet, würde ich nichts mehr zu tun haben wollen. |
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20.08.2021, 16:50 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.08.2021
Ort: niedersachsen
Beiträge: 35
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danke für die antwort..
vielleicht ist es für den sachverhalt.. fiktiv gesehen natürlich.. wichtig das selbst in der vergangenheit über monate kein übernahmebetrag existent war.. und selbst wenn es einen gegeben hätte.. dann wäre der ja immer im folgemonat ausgegeben worden da ja zuerst immer der übernahmebetrag verbraucht wird.. ich hab dazu folgendes gefunden : https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/...t-uebernehmen/ |
20.08.2021, 18:18 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Um die Differenz zwischen Pichilemu und Forenfuchs a n einem Beispiel zu klären: - Am 1.8. und/oder am 15.8. und/oder am 31.8. geht das Einkommen auf dem Konto ein. - Ab dem 1.9. wird es zu Vermögen, darf aber noch nicht gepfändet werden. - Ab dem 1.10. wird es zu pfändbarem Vermögen und geht flöten, wenn es nicht vorher vom Konto genommen wurde. Deshalb sollte man spätestens zum Ende September auf das Konto sehen und prüfen, ob vom Augusteinkommen schon ausreichend geplündert wurde und ggf. etwas abheben (lassen) bzw. überweisen. Ein bisschen blöd ist, dass die Grundsicherung/ALG/Rente erst am Monatsende eintrudelt und damit nur ca. 31 Tage geschützt ist. Einkommen vom 1.ten des Monats hingegen ist ca. 60 Tage geschützt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
20.08.2021, 18:35 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.08.2021
Ort: niedersachsen
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imre.. auch dann pfändbar wenn der übernahmebetrag der mit in den nächsten Monat geht plus der laufenden grusi weit unter dem freibetrag liegt? oder ist das unabhängig?
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20.08.2021, 19:45 | #7 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Ergänzend zu Imres gut erklärten Beitrag; den betr. Sachverhalt kenne ich so auch:
https://www.verbraucherzentrale.de/w...to-pkonto-5959 daraus: Zitat:
Zitat:
Auch wieder so eine nicht zu Ende gedachte Rechtslage. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber tatsächlich wollte, dass man Jemandem, der ausschließlich Sozialhilfe bezieht und nie mehr als den pfändungsfreien Betrag auf seinem Konto hat, die paar Kröten noch wegpfändet... mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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20.08.2021, 20:49 | #8 |
Routinier
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Beiträge: 1,253
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Das stimmt nicht mehr. Das Problem gab es mal bei Einführung des P-Kontos im Jahr 2010 (das sogenannte "Monatsanfangsproblem"), inzwischen hat man das aber so geregelt, dass Sozialleistungen, die erst am Monatsende für den darauffolgenden Monat zufließen, auch erst ab diesem Monat den Pfändungsfreibetrag verbrauchen. Man hat also zwei volle Monate zur Verfügung.
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20.08.2021, 21:12 | #9 |
Berufsbetreuer
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[QUOTE=Pichilemu;136173 inzwischen hat man das aber so geregelt, dass Sozialleistungen, die erst am Monatsende für den darauffolgenden Monat zufließen, auch erst ab diesem Monat den Pfändungsfreibetrag verbrauchen. Man hat also zwei volle Monate zur Verfügung.[/QUOTE]
Stimmt, wobei aber die Renten in den meisten Fällen für den laufenden Monat immer am Monatsende aufs Konto kommen. Dass Renten am Monatsanfang für den laufenden Monat gezahlt werden, betrifft m.W. nur noch "Altrentner". mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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21.08.2021, 09:08 | #10 |
Forums-Azubi
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mein fazit wäre dann wie folgt:
es ist völlig egal ob es sich um sozialleistungen handelt oder nicht.. wer leistungen zum monatsende erhält und einen überhang in den folgemonat mitnimmt, hat nur zeit diesen in höhe des überhangs bis zum ende des selbigen monats abzuheben/auszugeben damit er nicht angerechnet wird/pfändbar ist.. es ist völlig egal ob Überhang plus laufende sozialleistungen unter dem freibetrag liegen.. manchmal frag ich mich wer sich solche sachen ausdenkt?! nach dieser gemeinsamen recherche war dann die pfändung der bank legitim.. da im vormonat der überhang aufgrund eines kh-auenthalts nicht ausgegeben worden ist.. sprich keine abbuchungen im vormonat der pfändung stattgefunden haben.. dumm gelaufen und ärgerlich :-/ vielen dank für eure mithilfe diesem problem auf den grund zu gehen.. lg alex |
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