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aprilapril 28.09.2021 12:49

EiWi: Stornierung des Stromvertrags
 
Hallo ihr Lieben,


Betreuter von mir mit EiWi in Vermögen hat im Juni einen Stromvertrag B abgeschlossen (Anreiz war ein Werbegeschenk - hat er aber wohl nicht erhalten lt eigener Aussage).

Hab erst davon erfahren als ich die Schlussrechnung vom bisherigen Stromanbieter A erhalten habe.


Ich habe dem Stromanbieter B am 5.7.21 mitgeteilt, dass ein EiWi vorliegt und um Stornierung gebeten.
Die Zahlungen an den bisherigen Lieferanten A sind die ganze Zeit vom JC bezahlt worden.


Nun kam eine Schlussrechnung vom neuen Anbieter - da ein Stromverbrauch von ca. 200kWh entstanden ist, seien diese Kosten auch zu tragen.


"Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, lag uns bei Abschluss des Vertrags keine Information zu einer Betreuung vor. Daher wurde der Vertrag nach Ihrer ersten Meldung entsprechend der Frist abgemeldet.

Ein Stornierung ist nicht möglich, da für die Zeit 7.7 bis 12.8 ein Stromverbrauch von 230kWh bestand."


Bisher hatte ich nur Sachen mit "Ware zugegeben", aber dasfällt ja hier flach. Wie ist es mit solchen Verträgen?



Danke im Voraus!!

Anni 28.09.2021 13:08

Hallo,
m.E. ist es wie bei anderen Verträgen auch, bei denen die Ware oder beanspruchte Dienstleistung nicht mehr herausgegeben werden kann: Ohne Deine Zustimmung kam bzw. kommt kein Vertrag zustande, die Leistung wurde ohne Rechtsgrund erbracht. Der Stromanbieter kann keine Zahlung verlangen, eine Zahlungspflicht widerspricht dem Schutzzweck des Einwilligungsvorbehaltes (wäre ja so eine Art Vertrag durch die Hintertür).
Das Risiko, von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt nichts zu wissen, trägt der Anbieter.

Viele Grüße,
Anni

HorstD 28.09.2021 13:42

Ist etwas schwieriger. Der Primäranspruch (Kaufpreiszahlung) entfällt zwar. Nur tritt an diese Stelle ein Sekundäranspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Der Betreute hat ja Strom bezogen und verbraucht. Es ist auch keine Luxusaufwendung (wie Taxifahrt durch Deutschland). Wenn der Strom nicht von diesem Lieferanten gekommen wäre, dann vom anderen. Daher dürfte es letztlich auf eine Zahlung hinauslaufen.

Dann gibts noch eine betreuungsrechtliche Frage: warum wurde die Einwilligung denn verweigert? Auch beim EV ist der Betreuer doch grundsätzlich verpflichtet, den Wünschen des Betreuten zu folgen. Die Verweigerung ist daher die Ausnahme. Hier war es doch wohl der Wunsch, den Stromanbieter zu wechseln. Da der Strom letztlich überall der gleiche ist, warum also nicht? Wäre der neue Stromvertrag soviel ungünstiger als der alte gewesen? Das wäre doch das einzige Argument für eine Verweigerung.

aprilapril 28.09.2021 14:12

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 136811)
Dann gibts noch eine betreuungsrechtliche Frage: warum wurde die Einwilligung denn verweigert? Auch beim EV ist der Betreuer doch grundsätzlich verpflichtet, den Wünschen des Betreuten zu folgen. Die Verweigerung ist daher die Ausnahme. Hier war es doch wohl der Wunsch, den Stromanbieter zu wechseln. Da der Strom letztlich überall der gleiche ist, warum also nicht? Wäre der neue Stromvertrag soviel ungünstiger als der alte gewesen? Das wäre doch das einzige Argument für eine Verweigerung.


Der Vertrag wurde abgeschlossen um ein iPhone 12 zu bekommen, einmalige Zuzahlung (kein Gelddafür vorhanden) + eben monatlich höhere Abschläge - das ist bei dem Betreuten leider nicht drin. Er dachte, er würde das iPhone umsonst bekommen.
Aber ja, einen günstigeren Stromanbieter haben wir mittlerweile auch schon als der örtliche Versorger. :a040:

HorstD 28.09.2021 14:20

Alles klar. Das iphone (sofern es ausgeliefert wurde) muss natürlich auch zurückgegeben werden. Das ist die Rückabwicklung, die § 812 BGB vorsieht. Außer, die Bereicherung wäre entfallen, zB weil das iphone in den Gulli gefallen wäre (§ 818 Abs. 3 BGB). Aber das müsste man glaubhaft machen können.


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