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bisanne 11.10.2021 18:40

Selbstverwaltung Girokonto
 
Pardon, dass ich das leidige Thema noch einmal aufwärme.

Für einen Betreuten habe ich die Vermögenssorge, keinen Einwilligungsvorbehalt.

Seine Finanzen (also: das Girokonto) verwaltet er selbst. Wir besprechen diese oft, auch weil er manchmal leicht unvernünftige Entscheidungen trifft. So unvernünftig, dass ein Einwilligungsvorbehalt angebracht wäre, sind sie allerdings nicht.

Er ist nicht sehr mobil, nutzt kein Onlinebanking. Um ihm ständige Wege zur Bank zu ersparen, habe ich manchmal meinen Online-Zugang (in Absprache, mit Vorankündigung) genutzt, um etwa einen Dauerauftrag zu ändern oder anzulegen, oder eine Rechnung zu zahlen. Es begann zu einer Zeit, als mein Betreuter krankheitsbedingt kurz bettlägrig war, nicht zur Bank konnte, und dringend der Dauerauftrag für die Miete angepasst werden musste. Dann hat sich das so eingebürgert ...
Ich mache also eine Art Banking Service, inklusive Beratung, aber ohne Vetorecht.

Die Betreuung ist übernommen, der Vorbetreuer hat sich hier servicemässig weniger engagiert und jährlich die Selbstverwaltungserklärung unterschrieben bekommen.

Frage an alle:
Verwaltet der Betreute sein Konto immer noch selbst? Oder tue ich es (zum Teil)?

michaela mohr 11.10.2021 18:53

Wenn ich z.B. Daueraufträge ändere dann wird das in der Selbstverwaltungserklärung aufgeführt. Das ist dann ja eher ein praktisches Problem z.B. wenn er KH liegt und nicht auf die Bank kann.


[QUOTIch mache also eine Art Banking Service, inklusive Beratung, aber ohne Vetorecht.][/QUOTE]
Was meinst du damit?
Ein Vetorecht hast du doch, du kannst immer sagen was du zu ....... denkst.

bisanne 11.10.2021 18:59

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 137046)
Was meinst du damit?
Ein Vetorecht hast du doch, du kannst immer sagen was du zu ....... denkst.

Beispiel:
Betreuter sagt, er möchte monatlich statt 20 Euro lieber 50 Euro an schuldentilgenden Raten zahlen. Ich verweise darauf, dass das die monatlichen Finanzen belastet, und dass der Gläubiger bereits mit 20 Euro einverstanden ist. Er beharrt auf 50 Euro und bittet mich, den DA so anzulegen. Es geht um eine Betriebskostennachzahlung bei sehr kulantem Vermieter. Ich lege den DA so an, wie der Betreute es wünscht.

Ich habe also gesagt, was ich denke. Gemacht wurde, was der Betreute wünscht, nicht was ich für sinnvoll hielt. Also kein Vetorecht. (lat. veto: ich verbiete)

michaela mohr 12.10.2021 08:42

Das ist doch ein ganz einfaches Rechenbeispiel. Man stellt zusammen einen Haushaltsplan auf.


Wenn der Betreute lieber mehr an Schulden zurückzahlt, unabhängig davon dass auch weniger akzepiert würde, ist das meiner Ansicht nach löblich.
Wenn es machbar ist, warum willst du dich dagegen wenden?


Anders sähe es z.B. aus wenn jemand auf die Idee käme seine kompletten 430 Ocken für Schulden aufwenden zu wollen und er hätte dann nichts mehr zu Essen.


Bei der Geldeinteilung ist Fingerspitzengefühl und der Wille des Betreuten sehr zu beachten. Ob ich das als Betreuerin das für sinnvoll erachte ist zweitrangig finde ich- hauptsache es klappt und bringt niemanden in existentielle Nöte.

Christian Martens 12.10.2021 08:59

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 137056)
Das ist doch ein ganz einfaches Rechenbeispiel. Man stellt zusammen einen Haushaltsplan auf.

Das ist hier nicht die Frage.

Zitat:

Zitat von bisanne (Beitrag 137043)
Frage an alle:
Verwaltet der Betreute sein Konto immer noch selbst? Oder tue ich es (zum Teil)?

meiner Ansicht nach verfügt der Betroffene selbst über sein Konto.

Ich verfüge dann über ein Konto, wenn ich ohne Absprache mit dem Klienten Überweisungen tätige, Daueraufträge ändere, SEPA-Mandate erteile etc.
Diese Dinge auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen ausführen, könnte auch der Bankmitarbeiter am Schalter machen - und der verfügt eben nicht über das Konto.

Christian Martens

HorstD 12.10.2021 10:02

Hallo, du verfügst doch auch dann über das Konto, wenn du einem Wunsch des Betreuten folgst. Das ist eh der Normalfall. Nur wenn etwas ohne deine Beteiligung läuft, ist das nicht der Fall. Selbst dann, wenn du in einem Rechnungslegungszeitraum keine Hand angelegt hast, in diesem
aber weiterhin Daueraufträge oder Lastschriften stattfinden, die du irgendwann angelegt hast, ist das eine Verfügung von dir.

Christian Martens 12.10.2021 10:14

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 137063)
Hallo, du verfügst doch auch dann über das Konto, wenn du einem Wunsch des Betreuten folgst.

mit Verlaub: wenn ich jemandem auf dessen Wunsch hin einen Überweisungsträger ausfülle und bei der Bank einwerfe - dann verfüge ich doch nicht über sein Konto?

Das Verfügen ist doch immer der Ausdruck des Willens und nicht die Tätigkeit des Umsetzens.

oder wo ist mein Denkfehler?

fragt sich
Christian Martens

agw 12.10.2021 10:53

Hallo,


Zitat:

mit Verlaub: wenn ich jemandem auf dessen Wunsch hin einen Überweisungsträger ausfülle und bei der Bank einwerfe - dann verfüge ich doch nicht über sein Konto?

und wer unterschreibt den Überweisungsträger?

Flafluff 12.10.2021 11:05

Ich denke, die "Wahrheit" liegt wie immer in der Praxis.


Wenn ich Verfügungen nur direkt auf Bitte/Anweisung des Betreuten vorgenommen habe, nehme ich einen entsprechenden Passus in die Selbstverwaltungserklärung mit auf.



Es liegt dann erstmal an den Rpfl, dies so akzeptieren oder eben nicht. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es akzeptiert wird. Einmal wurden alle Auszüge aus dem Berichtszeitraum nachgefordert, wohl um zu überprüfen, ob sich anhand der gesamten Verfügungen ein stimmiger Eindruck ergibt. Das war der Fall.

Fara 12.10.2021 11:44

Zitat:

Zitat von Flafluff (Beitrag 137066)
Wenn ich Verfügungen nur direkt auf Bitte/Anweisung des Betreuten vorgenommen habe, nehme ich einen entsprechenden Passus in die Selbstverwaltungserklärung mit auf.

Eben.
Der Wortlaut einer Selbstverwaltungserklärung ist nicht in Stein gemeißelt.
Und wenn man als Betreuer fünf Überweisungen getätigt und zwei Daueraufträge geändert hat, ist das doch noch einfach einzutragen und insoweit die Belege beizufügen. ;)


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