Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zu Kontoteilpfändung (für Dummies) im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo miteinander,
ich hänge mal meine Fragen an diesen älteren Beitrag an.
Ich bekomme aktuell Schreiben von der KSK für ...
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25.10.2021, 17:26 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
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Frage zu Kontoteilpfändung (für Dummies)
Hallo miteinander,
ich hänge mal meine Fragen an diesen älteren Beitrag an. Ich bekomme aktuell Schreiben von der KSK für Betreute mit P-Konto mit folgendem Inhalt: "...Ab dem 1. 12. 2021 wird durch das Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetz die gesetzlicheRegelung getroffen, dass Pfändungsschutzkonten nicht mehr im Soll geführt werden dürfen. Dieses würde es unserer Sparkasse nicht mehr ermöglichen, Ihnen bestimmte Dienstleistungen anzubieten (z. B. Kontoüberziehungen oder Kreditkarten). Aktuell nutzen Sie die Funktion des "P-Kontos" nicht, da wir gegenwärtig keine Kontopfändung gegen Sie vorliegen haben. Bitte prüfen Sie, ob Sie vor diesem Hintergrund die Pfändungsschutzkontovereinbarung bestehen lassen möchten. Soweit Sie sich zu einer Aufhebung der P-Konto-Vereinbarung entschließen, können Sie uns dies mit der beigelegten Aufhebungsvereinbarung mitteilen und diese unterschrieben an uns zurücksenden. Hinweis: Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Führung Ihres Kontos als Pfändungsschutzkonto notwendig werden, können Sie jederzeit die Umwandlung nach den gesetzlichen Regelungen erneut vornehmen - auch online über unsere Internet-Filiale." In dem beigefügten Vordruck zur "Aufhebung der Zusatzvereinbarung über die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto gemäß §850k ZPO" steht: "1. der Kontoinhaber beantragt mir sofortiger Wirkung die Aufhebung der Zusatzvereinbarung über die Führung des o. g. Kontos als Pfändungsschutzkonto. 2. Der Kontoinhaber wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Kündigung das vorhandene Kontoguthaben bei noch bestehender Kontopfändung sofort pfändbar und in Höhe der noch bestehenden Pfändungsforderung an den Pfändungsgläubiger überwiesen wird" Bei Betreuten, die von Pfändungen bedroht sind, würde ich das natürlich nicht unterschreiben. Aber was ist mit den Betreuten, bei denen tatsächlich aktuell keine Pfändung vorliegt: Ist der Betreuer evtl. verpflichtet, ein P-Konto wieder umwandeln zu lassen, oder lässt man das besser prophylaktisch weiter bestehen (es gab ja mal gute Gründe, um das P-Konto einzurichten)? Und, warum sendet die KSK diese Schreiben? Was ist deren Interesse? Und, bedeutet das, dass auch keine kleinere kurzfristige Überziehung erlaubt ist? Eine meiner Betreuten, bei der ich nicht die Vermögenssorge innehatte, wäre dann wahrscheinlich mit ihren Kindern an fast jedem Monasende in Not geraten... Eine Mitarbeiterin einer kleineren KSK-Filiale hatte oft Erbarmen mit ihr (wobei zu lernen mit dem Geld klarzukommen natürlich schon besser gewesen wäre, aber bei Alg2 mit Kindern...). Ich habe da Erklärungsbedarf und würde mich über eure Meinung freuen. Grüße aus dem Norden Donna |
25.10.2021, 17:48 | #2 | |||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Schau bitte auch in diesen Thread: https://www.forum-betreuung.de/vermo...g-dummies.html Zitat:
Zitat:
Ich kriege den Beitrag gerade nicht in den anderen Thread verschoben deshalb steht er hier rum.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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25.10.2021, 19:15 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Bislang ist es möglich, dass sich ein P-Konto im Soll befindet, weil z. B. in früherer Zeit ein Dispo gewährt wurde und dieser bislang nicht ausgeglichen wurde. Das stellte für den Schuldner regelmäßig ein Problem dar weil der Pfändungsschutz für Konten im Soll deutlich schlechter ist (u. a. wird Guthaben schon nach 14 Tagen gepfändet statt nach zwei Monaten). Der Gesetzgeber hat nun geregelt dass in solchen Fällen das Saldo auf Null gesetzt werden muss, d. h. der Schuldner mit seinem Konto zumindest nominell wieder im Plus ist, und die Bank ihre Schulden etwa aus einem früheren Dispo auf dem normalen Weg der Zwangsvollstreckung geltend machen muss.
Dass die Bank jetzt aber die Kunden dazu nötigt, stattdessen das P-Konto zu kündigen, ist eine bodenlose Frechheit. |
26.10.2021, 06:57 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Pichilemu hat recht mit seinen Ausführungen zu einem P Konto was im Soll steht. Das geht tatsächlich für 14 Tage.
Mein Fehler liegt wohl daran, dass Betreuten Konten im Prinzip nicht im Soll stehen sollen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
26.10.2021, 14:24 | #5 |
Club 300
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Ort: Bielefeld
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26.10.2021, 14:55 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
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...nein, sie hat keine weiteren Angaben gemacht wo genau das im Gesetz steht.
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27.10.2021, 09:30 | #7 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Ich finde diesen Punkt nicht. Aber die bei der KSK scheinen sich da sicher zu sein, denn sonst würden sie bestimmt nicht sowas schreiben. Bestimmt antworten die gerne auf Deine Frage danach...
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28.10.2021, 00:43 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.12.2017
Ort: Berlin
Beiträge: 124
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Hier steht es:
"Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst: § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos (1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden." Der Link dazu: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start...BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s2466.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2466.pd f%27%5D__1635373577148 |
28.10.2021, 00:51 | #9 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Das dürfte dann wohl wieder mal ein Fall von "gut gemeint und schlecht umgesetzt" sein. Was mit der Änderung gemeint ist, hab ich ja bereits geschrieben. Dass die Banken das jetzt so verstehen, dass für ein P-Konto grundsätzlich kein Dispo und keine Kreditkarte gewährt werden darf, ist sicher nicht das, was der Gesetzgeber mal beabsichtigte, und im Übrigen auch eine Revision der bisherigen Rechtsprechung, wonach derartige Funktionen eines Kontos nicht automatisch entfallen dürfen, nur weil das Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Es bleibt aber dabei, dass der Zwang zur Kündigung des P-Kontos gar nicht geht. Der Gesetzgeber hat in Umsetzung eines entsprechenden BGH-Urteils eine Möglichkeit geschaffen, ein P-Konto wieder in ein normales Konto rückumzuwandeln, dieses Recht steht aber ausdrücklich nur dem Kunden zu - nicht der Bank, die kann einem Kunden die P-Konto-Eigenschaft unter keinen Umständen kündigen. Dass man das jetzt zu umgehen versucht, indem man den unwissenden Kunden Aufhebungsverträge unterschiebt, geht gar nicht, erst recht nicht bei Kunden mit laufender Pfändung. Das ist einfach eine Unverschämtheit, die ihresgleichen sucht. |
13.11.2021, 12:06 | #10 |
Club 300
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Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Die VZ NRW geht in Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ganz unten darauf ein:
"Vor dem 01.12.2021: Achtung bei Gemeinschaftskonten und P-Konten im Minus! (...) Möglicherweise kommt es daher nun noch zu Aktivitäten Ihres Kreditinstituts, wenn Ihr Konto sich aktuell im Minus befindet" Bitte dort weiterlesen. Das dürfte die Ausgangsfrage beantworten. |
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