Dies ist ein Beitrag zum Thema Konto nur für Ratenzahlung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
ein Betreuter von mir hat kein eigenes Girokonto mehr, lebt mittlerweile stationär in einer Einrichtung. Mittellos. ...
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04.01.2022, 18:05 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Konto nur für Ratenzahlung
Hallo in die Runde,
ein Betreuter von mir hat kein eigenes Girokonto mehr, lebt mittlerweile stationär in einer Einrichtung. Mittellos. Von der Ausweispflicht befreit. Es gibt einen Strafbefehl, der rechtskräftig ist. Ich hatte immerhin geschafft, die Tagessätze runterzuhandeln. Geplant war, die Summe in kleinen Raten zu begleichen - hätte zu dem Zeitpunkt auch ohne zu viel Schmerzen geklappt (ALG 2 Bezug), Aber dann ging es mit der Gesundheit rapide bergab. Jetzt hat er nur noch den üblichen Barbetrag zur Verfügung, und wir alle wissen, was das für passionierte Raucher bedeutet. Um die Kontogebühren zu sparen, habe ich sein Girokonto aufgelöst. Der Staatsanwaltschaft besteht leider auch nach Schilderung der Situation jetzt darauf, dass die ca. 300 EUR bezahlt werden, und gewährt Ratenzahlung von 5 EUR monatlich. Die örtlichen Banken nehmen alle um die 6-8 Euro Gebühren. Das Konto wäre nur für diese vermaledeite Ratenzahlung da. Ich kann als Betreuerin natürlich theoretisch überall ein Konto eröffnen, aber bei manchen Banken nur mit Hängen und Würgen. Banken ohne Kontoführungsgebühr sind rar geworden, definitiv wenn es keinen Eingang gibt. Und dann noch immer das Trara mit Barauszahlung vom Barbetragskonto im Heim und Bareinzahlung. Wie würdet ihr das regeln? Ideen? Danke schonmal! |
04.01.2022, 18:48 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Ich würde ganz naiv bei der Staatsanwaltschaft fragen, ob es möglich ist, die Raten in bar bei der Barkasse des nächstgelegenen Amtsgerichts einzuzahlen. Das ist zwar jetzt wegen Corona etwas schwieriger, sollte aber immer noch möglich sein und wäre in jedem Fall besser als ein Konto nur für diesen Zweck zu eröffnen.
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04.01.2022, 18:52 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
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Ich würde bei der Gnadenstelle des Landgerichtes einen Antrag stellen, dass dem Betreuten die restliche Strafe im Gnadenweg erlassen wird. Alles schildern, die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation (ich nehme an, es ist auch kein Schonvermögen da?). Da ja wohl aufgrund der gesundheitlichen Lage keine Wiederholungsgefahr bestehen dürfte, ist das genau die richtige Lage für einen Gnadenantrag.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.01.2022, 19:19 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Eine erneute Kontoeröffnung wäre wegen der Gebühren absolut beschwerend.
Du könntest evtl. höflich im Heim nachfragen ob sie diesen Dauerauftrag über das Heim laufen lassen würden? Es soll ja auch noch nette Heime geben Zweite Möglichkeit wäre das Gnadengesuch. Die dritte genannte Möglichkeit wäre für dich mit viel Aufwand verbunden weil du monatlich an den Geldeinzahlungsautomaten bei Gericht müsstest. Vielleicht könntest du der Gerichtskasse eine viertel oder halbjährliche Zahlweise anbieten? Du sammelst die jeweiligen 5 Euro Euro bei dir im Büro und dann zahlst du ein. 4 Mal im Jahr ist man sowieso im Gericht. Gross den Kopf zerbrechen würde ich mir aber auch nicht wenn alles abgelehnt werden sollte. Mit Sicherheit wird ein Altenheimbewohner nicht in Erzwingungshaft genommen noch muss er die Strafe absitzen. Das wäre wirklich ein Skandal.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
24.01.2022, 17:06 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Ein Update:
Schon zum Zeitpunkt als ich den Thread eröffnete, hatte ich ein "Gnadengesuch" gestellt und hilfsweise kleinste Raten beantragt. Zwar kannte ich den Begriff "Gnadenstelle" nicht, aber mein höflicher Hinweis, dass es doch vielleicht in diesem Ausnahmefall angebracht sein könnte, das Ganze einfach gut sein zu lassen (andere Formulierung gewählt), hat wohl die richtigen Adressaten gefunden. Ich habe jetzt a) einen richterlichen Beschluss (Amtsgericht), dass von einer Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen wird und! b) einen Stundungsbescheid mit Gewährung von Raten zu je 5 EUR Da ich die zuständige Bearbeiterin in der SA nicht erreiche, tendiere ich dazu, die Ratenzahlungsgewährung zu ignorieren und falls dann ein Schrieb mit Androhung Ersatzfreiheitsstrafe kommt, zieh ich meinen Beschluss-Joker P.S. Es ist wirklich NUR der Barbetrag da, keinerlei Vermögen etc. |
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