Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehepaar "Unterhaltspflicht" im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ehepaar, ER monatliches Einkommen 2.800 Euro (Renten etc)
SIE: nie gearbeitet, kein Einkommen
ER ist jetzt im Heim, Heimkosten durch ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
15.01.2022, 11:48 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
|
Ehepaar "Unterhaltspflicht"
Ehepaar, ER monatliches Einkommen 2.800 Euro (Renten etc)
SIE: nie gearbeitet, kein Einkommen ER ist jetzt im Heim, Heimkosten durch üppige Beihilfe nur ca. 700 Euro Kosten, eventuell mit dem neuen Leistungszuschlag noch weniger. SIE lebt zuhause, mit ambulantem Pflegedienst, aber relativ mobil. Girokonto läuft auf Sie beide, Sie ist zu Geldgeschäften nicht fähig, Durch Erbschaften seinerseits hat er ihr ein Vermögen verschafft, 150 TE, Er hat ca. 70 TE Vermögen. Habe ihr ein eigenes Konto eingerichtet, von dem sie ihre Lebenshaltungskosten und ihre persönlichen Wünsche bestreitet. Ich stehe auf dem Standpunkt, da ER SIE sein Leben lang mit seinem Einkommen unterhalten hat, dass er die Miete der ehemals gemeinsamen Wohnung und die laufenden Versicherungen zahlen kann und habe das noch nicht umschreiben lassen. Die RPfl. sieht keine Unterhaltsverpflichtung und meint, SIE müsse alles aus ihrem Vermögen bestreiten, geben aber keine Rechtsgrundlage an, sondern äußern "Bedenken" gegen mein Ansinnen, einen monatlichen Unterhaltsbetrag anzusetzen. Wie ist hier die Rechtslage? Schließlich sind die beiden nur räumlich getrennt. Danke für Euren Input. Gruß efb |
15.01.2022, 13:23 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Solange der Betreute das so möchte, seine Ehefrau weiter wie gehabt zu versorgen, geht das Gericht das nichts an. Er gerät ja wohl nicht in finanzielle Not dadurch das seinem Willen gefolgt wird oder?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
15.01.2022, 14:04 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
|
Schau mal in § 1577 BGB. Danach ist der Grundsatz, dass der Unterhaltsberechtigte auch auf sein Vermögen zurückgreifen muss. Die Ausnahme ist es, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre, zB Aktienverkauf während einer Wirtschaftskrise. Wobei, wenn ich es richtig verstanden habe, ist das Vermögen der Frau auf Erbschaften von Seiten des Mannes zurückzuführen?
Siehe für Rechtsprechungsbeispiele: https://www.familienrecht-allgaeu.de...gsobliegenheit
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.01.2022, 09:52 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
|
Vielen Dank für Eure Antworten!
§ 1577 greift hier meiner Meinung nach nicht, da beide gemäß §1567 nicht als getrennt lebend gelten. Der Ehemann, der im Heim lebt, möchte sehr gerne wieder in der Wohnung leben, aber wegen des hohen Pflegebedarfs geht das nicht. Und, ich neige zur Argumentation, dass es seit 50 Jahren der Wunsch des Betreuten ist, umfassend für seine Frau mit seinem Einkommen und mit seinen dazugewonnenen Vermögensanteilen zu sorgen. Es bleibt ja immer noch genügend Einkommen übrig, um das Vermögen des Ehemannes zu vergrößern. Sie finanziert von ihrem Vermögen ihre Lebenshaltungskosten und Kleiderkäufe und Extras. Bin nach wie vor offen für Diskussion... lg efb |
17.01.2022, 17:14 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Es existiert keine Verpflichtung das Vermögen des Betreuten auf Teufel komm raus zu vergrössern sondern den Wünschen (und Lebensvorstellungen)des Betreuten ist Folge zu leisten solange er sich damit nicht selbst unzumutbar schädigt. Das ist hier auch wohl bei keinem der beiden der Fall. Evtl. ist die Verwirrung durch den Namen Unterhaltspflicht entstanden. Es gibt ja überhaupt keinen Grund die "Pflicht" heranziehen zu sollen. Im Grunde ist es egal woher das Vermögen der Frau stammt, sie hat es -deiner Darstellung nach-auf freiwilliger Basis bekommen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
18.01.2022, 10:58 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
|
Danke!
Liebe Michaela, ich werde deine Argumentation verwenden, nämlich den seit 50 Jahren Ehe bestehenden Willen der beiden. Wenn SIE fit genug wäre, selbst die Bankgeschäfte zu machen, könnte ich ihr ja auch nicht verbieten, ans gemeinsame Bankkonto zu gehen....wenn genügend drauf ist um auch seinen Heimbedarf zu decken. und die Verwirrung (auch meine und evtl. auch beim Rechtspfl.) kam durch die falsche Verwendung des Unterhaltsbegriffes von mir. Vielen Dank nochmal. Thread kann geschlossen werden... LG Elke |
18.01.2022, 12:59 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Ob es "falsch" weiss ich nicht,du hast halt kurz und bündig, vor allem eingängig, den grundsätzlichen Sachverhalt umrissen. Solange dein Betreuter noch weiss was er macht (geistig) ist alles gut. Nicht alle Ehepaare sind gezwungen wegen einer Betreuung die früheren Lebensverhältnisse nachgerade ins Gegenteil zu verkehren.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
18.01.2022, 13:37 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
|
Was soll am Begriff Unterhaltspflicht falsch sein, das ist der offizielle Name. Gilt auch während „intakter“ Ehe, § 1360 BGB. Die Rechtsprechung und daraus abgeleitet auch die sog. Düsseldorfer Tabelle betreffen zwar in der Regel (im Sinne des Eherechtes, § 1567 BGB) getrennte oder geschiedene Paare. Aber sobald in Fällen wie diesen auf der einen oder anderen Seite das Sozialamt ins Spiel kommt, ist es doch unvermeidbar, dass eine Zuordnung der Einkünfte erfolgen muss.
Liegt dem Ganzen vielleicht die weitverbreitete, aber dennoch falsche Vorstellung zugrunde, es gäbe gemeinschaftliche Ehegatteneinkünfte. Dem ist nicht so, auch nicht, wenn die Einkünfte auf einem Gemeinschaftskonto eingehen. Die Entnahme durch den anderen Ehegatten ist daher immer die Erfüllung der Unterhsltspflicht des anderen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
18.01.2022, 14:51 | #9 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Hallo Horst, bei Einkommensverhältnissen/Vermögen von 70 000 Euro sowie von 150 000 Euro sehe ich das Sozialamt nicht involviert.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
18.01.2022, 17:32 | #10 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin Michaela
Das sieht Horst sicherlich ebenso. Er hat ebenso wahrscheinlich auch gelesen, dass der Rechtspfleger die Sache problematisiert. Er hat nur noch einmal den Begriff "Unterhaltsverpflichtung" erläutert und verdeutlicht, dass bei Eheleuten diese als solche auch ohne Streitigkeiten oder Treennung besteht. Damit ist begründet, dass der in #1 angesprochene Rechtspfleger falsch liegt. Horsts Nachsatz, dass die Unterhaltspflicht üblicherweise erst zum Problem wird, wenn man ihr nicht nachkommt, oder das Sozialamt ins Spiel kommt, ist auch nur als Nachsatz zu lesen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
Lesezeichen |
|
|