Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnung Betreuer im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin seit ein paar Monaten befreiter Betreuer. Da ich von der Rechnungslegung befreit bin, dachte ich, dass ich ...
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22.01.2022, 09:27 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.01.2022
Beiträge: 9
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Schlussrechnung Betreuer
Hallo,
ich bin seit ein paar Monaten befreiter Betreuer. Da ich von der Rechnungslegung befreit bin, dachte ich, dass ich keine Rechnungen aufbewahren muss. Nun kam das kalte Erwachen, dass ich eine Schlussrechnung zum Ende hin vorlegen muss. Daher habe ich ein paar Fragen. 1. Ich gehe regelmäßig für meine Mutter in den Lebensmittelmarkt einkaufen und habe das Ganze über ihr Konto/EC Karte bezahlt. Langt zur Schlussrechnung der Kontoauszug als Beleg? 2. Bei Online Bestellungen erhält man nicht immer eine Rechnung. Langt dafür ein Kontoauszug als Beleg? Gruß |
22.01.2022, 10:05 | #2 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bei dir sind es zum Glück bis jetzt nur einige Monate. Zitat:
Wenn deine Mutter geistig noch fit sein sollte, dann könnte sie bestätigen (schriftlich natürlich) das die getätigten Einkäufe und Zahlungen mit der Karte in ihrem Auftrag erfolgten. Zitat:
Lege zu der Abrechnung wenigstens die Bestelldaten mit den Angaben darüber was bestellt wurde dazu. Nur als Beispiel.... wenn als Bestelllung ein Fussball gekauft wurde kann der ja kaum für die Mutter gewesen sein. Wenn da aber steht: Flanellnachhemd Grösse 44 wird es wahrscheinlicher das es für deine Mutter war.
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22.01.2022, 11:48 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Bei Onlinebestellungen gibts IMMER eine Rechnung; meist per email, oder in der Warenlieferung, bei Amazon muss man in sein Kundenkto. gehen, dort die Bestellung suchen, da gibts einen Button „Rechnung ausdrucken“.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.01.2022, 14:02 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.01.2022
Beiträge: 9
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Stimmt, denke das ich auch soweit alle Kontobewegungen mit Rechnungen belegen kann, bis auf die Einkäufe im Supermarkt.
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22.01.2022, 14:06 | #5 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.01.2022
Beiträge: 9
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Zitat:
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22.01.2022, 14:49 | #6 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.01.2022
Beiträge: 9
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Das Ganze macht mich fertig. Ich kann soweit alle Kontobewegungen belegen, bis auf die mit den Lebensmitteleinkäufen.
Jetzt muss ich nochmal eine weiter Frage stellen. Zurzeit habe ich eine Vollmacht für das Konto/EC Karte womit ich die Lebensmitteleinkäufe getätigt habe. Das Betreuungsgericht habe ich zu Beginn der Betreuung über diese Vollmacht informiert. Muss ich für dieses Konto überhaupt Belege vorweisen? Es wird zwar aktuell vom Gericht geprüft, ob dies durch ihre Krankheit (leichte Demenz) noch Bestand hat. Wenn dies vom Richter-in/Rechtspfleger entschieden wird, ab wann zählt dann das Urteil. Würde dies dann auch rückwirkend zählen. Sprich, ab Beginn wo ich zum Betreuer benannt wurde. In Zukunft bin ich schlauer und werde ab sofort alle Rechnungen/Bons aufheben. |
22.01.2022, 14:53 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Nein beileibe nicht.
Wir als BB`s müssen das jährlich machen, du erst am Ende gesamten Betreuung. Damit es dich dann nicht überfordert würde ich dir raten das auch gleich jetzt jährlich zu machen.Dann kommst du auf keinen Fall in Schwiergkeiten. Zitat:
Bestimme zusammen mit deiner Mutter einen monatlich festen Betrag für Einkäufe und lasse dir das Geld dafür von ihr quittieren. Das Geld hebst du ab und zahlst damit. Das ist wie eine zweite Haushaltskasse mit "eigenem" Portemonaie.
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22.01.2022, 15:45 | #8 | ||||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
Zitat:
In Zukunft würde ich dennoch sämtliche Belege aufbewahren – dann bist du auf der sicheren Seite. Das Problem besteht so allerdings nur noch in diesem Jahr. Ab 2023 wird gesetzlich klargestellt, dass befreite Betreuer im Rahmen der Schlussrechnung keine Einzelbelege mehr vorlegen müssen, sondern nur noch eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben (§ 1872 Abs. 5 BGB i.d.F. ab 01.01.2023). Zitat:
Allerdings dürfte es die absolute Ausnahme sein, dass ein Berufsbetreuer in den Supermarkt geht, um Lebensmittel für Betreute einzukaufen. Zitat:
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22.01.2022, 17:30 | #9 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.01.2022
Beiträge: 9
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Zitat:
Ich würde gerne noch einmal auf meine Frage zurück kommen, wegen der Vollmacht von dem Konto meiner Mutter. Mich würde es interessieren, ob ich dafür Belege vorweisen muss. Wenn das nicht so ist, dann muss ich mir keine weiteren Gedanken machen, ob dies rechtliche Konsequenzen für mich hat. Das ganze ist sehr anstrengend für mich. Ich würde diese Energie lieber in die Pflege meiner Mutter stecken. Vielen Dank an alle für die zahlreichen Antworten! |
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23.01.2022, 14:08 | #10 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
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Zitat:
Zitat:
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