Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung ohne Konto? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Experten,
ich bin bisher stiller Leser und habe allerdings jetzt doch eine Frage:
Bisher habe ich bei all meinen ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 09.04.2020
Beiträge: 1
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Hallo Experten,
ich bin bisher stiller Leser und habe allerdings jetzt doch eine Frage: Bisher habe ich bei all meinen Klienten all deren Konten in der Vermögenssorge. Bei einem Klienten wurde am Anfang des Rechnungslegungszeitraums auf Wunsch des Klienten das Girokonto aus der Vermögenssorge ausgeschlossen. Wie mache ich nun eine Rechnungslegung? Bisher habe ich bei allen meinen Klienten all deren Konten in der Vermögenssorge. Reicht der Jahresbericht und als Rechnungslegung eine Aufstellung der Schulden? Kann ich für die 6 Wochen welche ich im Rechnungslegungszeitraum das Girokonto noch in der Vermögenssorge hatte mir eine Entlastungserklärung unterschreiben lassen? Und wenn ja, was muss ich wie dann noch dem Gericht bzw. Rechtspfleger darlegen? Der Klient hat auch noch ein Sparkonto mit 0,00 Euro und ein Tagesgeldkonto mit 0,00 Euro. Die Stände waren seitdem ich den Klienten habe immer auf 0,00 Euro gewesen. Im Netz habe ich bisher leider dazu nichts gefunden und würde mich freuen, wenn sich hier der/die eine oder andere findet welcher diese Konstellation kennt und mir ein paar Tips geben kann. Vielen Dank im voraus! |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
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Hake mal beim Einloggen angemeldet bleiben an, dann lassen sich die Beiträge besser lesen
![]() Du machst die Rechnungslegung einfach, als gäbe es das Girokonto nicht. Für den Zeitraum, in dem du das Girokonto in der Vermögenssorge hattest, müsstest du Rechnung legen, besprich am Besten mit dem Rechtspfleger, ob ne Entlastungserklärung in Betracht kommt, ich sehe keine Bedenken. |
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#3 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das ist ein normierter Vordruck bei der gerichtl. Anforderung und ein Versehen. Kommt öfter vor, dass der Rpf nicht ganz hinten in die Akte schaut welche AK`s angeordnet sind. Nur zur Erläuterung: eine Entlastungserklärung unterschreiben die z.B. die Erben nach dem Tod des Betreuten. Damit wird das Gericht von allem freigestellt und du letztlich dadurch auch von der Pflicht der Schlussrechnung befreit. |
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| konten, konto, rechnungslegung |
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