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Wohnung Bewerbung bei SCHUFA-Eintrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnung Bewerbung bei SCHUFA-Eintrag im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Ein Betreuter von mir bewarb sich mit meiner Unterstützung um eine neue (angemessene) Wohnung bei einer Wohnungsbaugenossenschaft. In den ...


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Alt 01.04.2022, 11:37   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,865
Standard Wohnung Bewerbung bei SCHUFA-Eintrag

Hallo,

Ein Betreuter von mir bewarb sich mit meiner Unterstützung um eine neue (angemessene) Wohnung bei einer Wohnungsbaugenossenschaft.
In den Bewerbungsunterlagen hatte ich – wie dort verlangt – auch angegeben, dass sich der Betreute in der Wohlverhaltensperiode eines von mir angeregten Verbraucherinsolvenzverfahren befindet, seine finanziellen Verhältnisse nun geordnet sind und er – auch schon in dem Zeitraum vor meiner Betreuerbestellung – keine neue Schulden mehr machte. Auch ansonsten erscheinen seine Verhältnisse – nach einer erfolgreich absolvierten Eingliederungsmaßnahme – solide. Er wird gefestigt und hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Nun wurde diese Wohnungsbewerbung abgelehnt mit der Begründung, dass der Betreute immer noch negative SCHUFA-Einträge hat und überhaupt hätte man mit verschuldeten Menschen schlechte Erfahrungen gemacht und vergibt die Wohnungen daher lieber an andere Leute.
Ungeachtet dessen, dass man sich über diesen Ablehnungsgrund streiten kann – ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist doch wohl eher ein Indiz dafür, dass jemand wieder im richtigen Fahrwasser ist – ist ein Antrag auf Löschung der betreffenden SCHUFA-Einträge doch erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode sinnvoll; solange diese Periode nicht abgeschlossen ist, bleiben die Schulden doch vermerkt, oder?

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 01.04.2022, 13:37   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
Standard

Ja, so ist es. Aber ob man die Erwartungen, die das insolvenzverfahren hervorruft, eingehalten hat, wird ja erst am Ende durch die Erteilung der Restschuldbefreiung bestätigt. Denn die bekommt man ja nicht für das Verfahren selbst, sondern für sein Verhalten während der Wohlverhaltensfrist. Eigentlich gehts im Insolvenzverfahren ja auch nicht darum, dass man seine Schulden erlassen bekommt, sondern dass die verschiedenen Gläubiger gleichmäßig befriedigt wird - also kein Windhundverfahren stattfindet.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (01.04.2022 um 16:02 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 03.04.2022, 15:52   #3
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
... ist ein Antrag auf Löschung der betreffenden SCHUFA-Einträge doch erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode sinnvoll; solange diese Periode nicht abgeschlossen ist, bleiben die Schulden doch vermerkt, oder?
Auch noch danach, derzeit drei Jahre taggenau. Verkürzung ist im Gespräch bzw. es gibt laufende Gerichtsverfahren. https://www.finanztip.de/verbraucherinsolvenz/
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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