Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfügung, Taschengeld, Vermögen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen.
Ich bin seit einigen Monaten die ehrenamtliche Betreuerin von meinem Onkel und habe nun einen neuen Bereich bekommen, ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 31.03.2022
Beiträge: 8
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Hallo zusammen.
Ich bin seit einigen Monaten die ehrenamtliche Betreuerin von meinem Onkel und habe nun einen neuen Bereich bekommen, die Vermögenssorge. Nun stellen sich bei mir einige Fragen: - muss ich die monatliche Verfügung (Umbuchung vom Sparbuch auf das Girokonto) jeden Monat neu bei Gericht beantragen? - Wie muss ich die Taschengeldauszahlung dokumentieren? Ich schicke ihm meistens Geld ins Pflegeheim per Post. Und er kann kaum noch selbständig etwas unterschreiben. - Darf ich benötigtes Porto für Briefe und Pakete 📦, die ich ihm oder in seinem Auftrag verschicke, von seinem Konto nehmen? - benötige ich als Angehörigen für alles Belege? Sorry - viele Fragen… aber hatte bisher keinen Ansprechpartner/-in dafür. Dankeschön 😁 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
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Moin moin
Als ehrenamtliche Betreuerin und Angehörige gibt es einige "Befreiungen" in der Vermögenssorge. D.h. mu mußt nicht für alles eine Genehmigung beantragen oder Rechnungslegungen machen. Aber aufgepaßt: Es ist nicht alles Gold, was glänzt. Für die Vermögenssorge kannst Du Dir einige Sachen überlegen, die die Arbeit effektiv machen und den Arbeitsumfang geing halten: - Für Buchungen vom Sparbuch kannst Du dir eine Dauerfreigabe erteilen lassen. Dann mußt Du nicht jedes mal wieder einen Antrag stellen. - Ebenso kannst Du mal nachrechnen, wie viel Geld innerhalb eines Jahres benötigt wird und deshalb vom Sparbuch auf das Girokonto überwiesen werden müßte. 1 x statt 12 x zur Bank gehen zu müssen, ist schon 11x mal weniger. - Wenn Dein Onkel im Pflegeheim legt, dann hat das Heim auch ein Verwahrgeldkonto. Frage da mal nach. Dann kannst Du monatlich (per Dauerauftrag) da drauf überweisen und hast einen Nachweis, dass das Geld im Heim angekommen ist. Das Heim bittest Du wiederum 1x im Jahr um die Zusendung des Verwendungs-nachweises für das Verwahrgeld. Damit hast Du die Kontrolle wie dieses Geld verwendet wurde und kannst es notfalls auch gegenüber dem Gericht nachweisen, falls von dort aus gefragt wird (z.B. im Rahmen einer Rechnungslegung). Geld per Brief und Post ist so ziemlich das ungenaueste unf am wenigsten nachweisbare, was man so tun kann. Da rate ich ganz dringend von ab. Was Deine Kosten angeht: Als ehrenamtliche Betreuerin hast Du einen Anspruch auf eine Aufwandspauschale i.H.v. 400,00 € pro Jahr. Damit ist Dein Arbeitsaufwand (Porto, KM-Geld, Telefon etc.) abgegolten. Deine Arbeitszeit hingegen nicht. Diese wird - weil Ehrenamt - nicht vergütet. Sollte Dein Aufwand sehr hoch sein, kannst Du anstelle der Pauschale auch eibzeln abrechnen. Also Belege sammeln und Fahrtenbuch führen. Vorsicht: Standardmäßig jede Woche den Onkel besuchen und dafür jedesmal 100 km eintragen wird das Gericht nicht akzeptieren - Die Fahrtkosten für notwendige Besuche schon. Du wirst sicherlich noch eine Menge weite4rer Fragen haben. Schau mal unter dem Button "Suchen" nach, stöbere einfach in den verschienden Bereichen herum und traue Dich aus sonst weiterhin Fragen zu stellen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 548
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Zitat:
Grundsätzlich schon, aber du könntest den Rechtspfleger fragen, ob er vielleicht einen gewissen Betrag für alltägliche Ausgaben auch so akzeptiert. Zitat:
Lexikon Betreuungsrecht – Befreiter Betreuer |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
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Wie ist es denn mit einem Dauerauftrag auf das Eigengeldkonto des Heimes. Die lassen sich das dann quittieren. Eine Dauerauszahlung vom Sparbuch auf das Girokonto kann (sofern die Banksoftware sowas kann), über eine Dauergenehmigung nach § 1825 BGB genehmigt werden.
Als Nichte gehört man nicht zu den befreiten Betreuern (auch nicht nach 2023, da kommen nur die Geschwister dazu). Also Rechnungslegung ist erforderlich. Allerdings kann das Gericht nach dem 1. Jahr den Rhythmus auf 3 Jahre verlängern. Allerdings kann man auch eine Software verwenden, einige davon sind bei ehrenamtlicher Tätigkeit sogar dauerhaft kostenfrei, zB https://www.plesoft.de/
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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